Beschluss
II B 24/11
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Bereits aus dem Begriff "einsehen" in § 78 Abs. 1 FGO und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle in § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt . 2. NV: Dem steht die technische Fortentwicklung der Kopiertechnik nicht entgegen, weil sich der Vorrang der Akteneinsichtnahme bei Gericht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO ergibt .
Entscheidungsgründe
1. NV: Bereits aus dem Begriff "einsehen" in § 78 Abs. 1 FGO und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle in § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt . 2. NV: Dem steht die technische Fortentwicklung der Kopiertechnik nicht entgegen, weil sich der Vorrang der Akteneinsichtnahme bei Gericht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO ergibt . II. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Gemäß § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194; vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963; vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49; vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653). Dem steht entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch die technische Fortentwicklung der Kopiertechnik nicht entgegen, weil sich der Vorrang der Akteneinsichtnahme bei Gericht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO ergibt. 2. Die vorgenannte Rechtsprechung verletzt auch keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1653). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02 (Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 46) die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1464 nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 1998 1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836), der die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betraf (§ 100 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung ‑‑VwGO a.F.‑‑), können keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1595, und in BFH/NV 2006, 963), denn § 78 FGO enthält anders als die VwGO keine Regelung, dass die Akten nach dem Ermessen des Vorsitzenden dem bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.) bzw. der bevollmächtigten Person (§ 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Fassung ab April 2005) zur Mitnahme in seine bzw. ihre Geschäftsräume übergeben werden können. Vielmehr hat das BVerfG im Beschluss vom 26. August 1981 2 BvR 637/81 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; ebenso BVerfG-Beschluss vom 11. Juli 1984 1 BvR 1523/83, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1984, 478) ausgeführt, dass die Art und Weise, wie Akteneinsicht zu gewähren ist, in den einzelnen Verfahrensordnungen unterschiedlich geregelt werden kann. 3. Der Bevollmächtigte hat auch keine hinreichenden Gründe für eine ausnahmsweise Übersendung der Akten in die Kanzleiräume vorgetragen. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als die angeforderte Steuerakte nur geringen Umfang hat und durchgehend paginiert ist, so dass die bei Gericht oder an Amtsstelle zu kopierenden Seiten leicht benannt werden können. 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken