Beschluss
IV S 11/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenes Urteil begründet nicht ohne weiteres eine neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO, die einen erneuten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung rechtfertigt.
• Ist der angefochtene Bescheid bereits für den Zeitraum des Revisionsverfahrens durch einen Verwaltungsakt der Finanzbehörde in vollem Umfang ausgesetzt oder aufgehoben worden, fehlt dem Antragstellenden insoweit das Rechtsschutzinteresse.
• Wiederholte Anträge auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung sind unzulässig, wenn keine veränderten oder ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung der Vollziehung wegen fehlender neuer Umstände nach §69 Abs.6 FGO • Ein nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenes Urteil begründet nicht ohne weiteres eine neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO, die einen erneuten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung rechtfertigt. • Ist der angefochtene Bescheid bereits für den Zeitraum des Revisionsverfahrens durch einen Verwaltungsakt der Finanzbehörde in vollem Umfang ausgesetzt oder aufgehoben worden, fehlt dem Antragstellenden insoweit das Rechtsschutzinteresse. • Wiederholte Anträge auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung sind unzulässig, wenn keine veränderten oder ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO vorliegen. Die Antragstellerin ist atypisch stille Gesellschafterin und erhielt für 2000 einen Verlustfeststellungsbescheid nach §15a Abs.4 EStG. Nach erfolglosem Einspruch klagte sie vor dem Finanzgericht (FG) und hatte dort Erfolg; das Finanzamt legte Revision ein. Die Antragstellerin beantragte mehrfach die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (AdV) des Bescheids, die das FG jeweils ablehnte. Nach dem FG-Urteil stellte sie beim Bundesfinanzhof (BFH) einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung unter Berufung auf das Urteil als neue Tatsache. Das Finanzamt hielt den Antrag für unzulässig, erließ aber auf Anregung des BFH einen Bescheid vom 23.03.2011, der die Vollziehung ab dem 04.03.2010 bis einen Monat nach BFH-Entscheidung aufhob. Beide Parteien erklärten, die Hauptsache sei dadurch nicht erledigt; die Antragstellerin verlangte jedoch eine Aufhebung der Vollziehung bereits ab dem 04.11.2005. • Der Senat lehnt den Antrag insgesamt ab. • Differenzierung der Zeiträume: Für den Zeitraum seit dem FG-Urteil wertet der Senat den jetzt gestellten Antrag als erstmaligen Antrag im Revisionsabschnitt (§69 Abs.3 FGO). • Für den Zeitraum des Revisionsverfahrens ist das Rechtsschutzinteresse entfallen, weil der Bescheid vom 23.03.2011 die Vollziehung ab dem Datum des FG-Urteils (04.03.2010) aufhob und damit dem Begehren der Antragstellerin in diesem Zeitraum in vollem Umfang entspricht. • Hinsichtlich des Zeitraums vom 04.11.2005 bis 03.03.2011 ist der Antrag unzulässig, weil die Voraussetzungen des §69 Abs.6 Satz2 FGO nicht vorliegen. Das FG hatte frühere AdV-Anträge der Antragstellerin rechtskräftig abgelehnt, und seitdem sind keine veränderten oder ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände eingetreten. • Das finanzgerichtliche Urteil selbst stellt keine neue Tatsache im Sinne des §69 Abs.6 Satz2 FGO dar, die ein erneutes Angehen derselben Aussetzungsbegehren rechtfertigen würde; dies gilt unabhängig davon, ob das Urteil zu Gunsten des Antragstellers ergangen ist oder nicht. • Wiederholte Anträge ohne neue Umstände würden der Zwecksetzung von §69 Abs.6 FGO widersprechen und könnten zu einer Umgehung der prozessualen Beschränkungen führen. • Rechtliche Grundlagen: §69 FGO (AdV, Aufhebung/Änderung) in Verbindung mit §68 FGO (Gegenstand des Verfahrens) und §15a Abs.4 EStG als zugrundeliegende materielle Norm des Feststellungsbescheids. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung wird abgelehnt. Für den Zeitraum des Revisionsverfahrens ist das Rechtsschutzinteresse entfallen, weil das Finanzamt mit Bescheid vom 23.03.2011 die Vollziehung ab dem 04.03.2010 aufgehoben hat, was dem Begehren der Antragstellerin in diesem Zeitraum entspricht. Für den Zeitraum vom 04.11.2005 bis zum 03.03.2011 fehlt es an den nach §69 Abs.6 Satz2 FGO erforderlichen neuen oder ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen; das FG hatte frühere Anträge rechtskräftig abgelehnt. Das finanzgerichtliche Urteil selbst begründet keine neue Tatsache, die einen erneuten Aussetzungsantrag rechtfertigen würde. Damit ist die Wiederholung des Antrags unzulässig und abzuweisen.