Urteil
II R 34/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Insolvenztreuhänder verliert mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Prozessführungsbefugnis; danach ist er nicht mehr richtiger Adressat für an ihn gerichtete Steuerbescheide.
• Ein Verwaltungsakt, der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens dem nicht mehr zuständigen Treuhänder bekanntgegeben wurde, ist nichtig, wenn dies offenkundig ist (§ 125 AO).
• Steuerforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, bleiben Steuerschuld des Insolvenzschuldners; die Vertretung im Prozess obliegt dem Insolvenzverwalter/Treuhänder während der Dauer der Verfahrenszuständigkeit.
• Wurde ein Insolvenzverfahren ohne Anordnung einer Nachtragsverteilung aufgehoben, endet die Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters; aus diesem Grund ist eine Klage des früheren Treuhänders unzulässig.
Entscheidungsgründe
Prozessführungsbefugnis des Treuhänders endet mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens • Ein Insolvenztreuhänder verliert mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Prozessführungsbefugnis; danach ist er nicht mehr richtiger Adressat für an ihn gerichtete Steuerbescheide. • Ein Verwaltungsakt, der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens dem nicht mehr zuständigen Treuhänder bekanntgegeben wurde, ist nichtig, wenn dies offenkundig ist (§ 125 AO). • Steuerforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, bleiben Steuerschuld des Insolvenzschuldners; die Vertretung im Prozess obliegt dem Insolvenzverwalter/Treuhänder während der Dauer der Verfahrenszuständigkeit. • Wurde ein Insolvenzverfahren ohne Anordnung einer Nachtragsverteilung aufgehoben, endet die Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters; aus diesem Grund ist eine Klage des früheren Treuhänders unzulässig. Über das Vermögen des X wurde am 11.05.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet; der Kläger wurde zum Treuhänder bestellt. Für den auf den Schuldner zugelassenen Pkw setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 28.08.2007 Kraftfahrzeugsteuer fest. Der Kläger legte Einspruch ein. Am 23.10.2007 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Das Finanzamt wies den Einspruch am 03.04.2008 zurück und erließ am 04.07.2008 einen geänderten Bescheid. Der Kläger erhob Klage; das Finanzgericht gab ihr teilweise statt und hob den ursprünglichen Bescheid sowie die Einspruchsentscheidung und den Änderungsbescheid auf. Das Finanzamt erhob Revision mit der Rüge, das FG habe § 55 Abs.1 Nr.1 InsO verletzt und zu Unrecht angenommen, die Kraftfahrzeugsteuer sei keine Masseverbindlichkeit gewesen. • Teilweise Erfolg der Revision: Der BFH hebt die Entscheidung des FG insoweit auf, als dieses den Bescheid vom 28.08.2007 aufgehoben hat, und entscheidet selbst über die Unzulässigkeit der Klage in diesem Umfang. • Verlust der Prozessführungsbefugnis: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über; im vereinfachten Verfahren nimmt der Treuhänder diese Rolle wahr (§§ 311 ff., § 313 InsO). Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet diese Befugnis regelmäßig; damit fehlt dem früheren Treuhänder die Prozessführungsbefugnis für die Fortführung oder Erhebung von Verfahren. • Ausnahme Nachtragsverteilung: Nur wenn nach Schlussverteilung eine Nachtragsverteilung angeordnet ist, bleibt die Prozessführungsbefugnis ausnahmsweise bestehen, weil eine erneute Insolvenzbeschlagnahme eintritt. Im Streitfall lagen keine Feststellungen oder Anhaltspunkte für eine solche Anordnung vor. • Nichtigkeit von Verwaltungsakten: Die Einspruchsentscheidung und der Änderungsbescheid sind nach § 125 AO nichtig, weil sie dem Kläger als Treuhänder bekanntgegeben wurden, obwohl das Insolvenzverfahren bereits seit über fünf Monaten aufgehoben war und der Kläger nicht mehr richtiger Adressat sein konnte. • Rechtsfolgen der Aufhebung: Soweit das FG von fortbestehender Prozessführungsbefugnis des Klägers ausgegangen ist, beruhte die Entscheidung auf einer falschen Rechtsauffassung; die Klage gegen den Bescheid vom 28.08.2007 ist unzulässig und abzuweisen. • Verfahrensunterbrechung: Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens trat eine Unterbrechung des Einspruchsverfahrens analog § 239 ZPO ein; in dieser Zeit konnte die Einspruchsentscheidung dem Insolvenzschuldner nicht wirksam bekanntgegeben werden und die Klagefrist lief nicht. Der Revision des Finanzamts wird teilweise stattgegeben. Die Aufhebung des Bescheids vom 28.08.2007 durch das Finanzgericht wird aufgehoben, weil der Kläger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 23.10.2007 nicht mehr prozessführungsbefugt war; die Klage ist insoweit unzulässig und abzuweisen. Die Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2008 und des Änderungsbescheids vom 04.07.2008 durch das FG bleibt bestehen, da diese Verwaltungsakte nichtig sind, weil sie dem nicht mehr zuständigen Treuhänder bekanntgegeben wurden. Insgesamt führt dies dazu, dass der ursprüngliche Bescheid in der Klage nicht durchsetzbar ist, während die nachfolgend ergangenen Verwaltungsakte wegen formeller Nichtigkeit zu beseitigen sind. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Einspruchsverfahren mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens unterbrochen war und die Fortführung erst dem nunmehrigen Rechtsträger zusteht.