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Beschluss

III S 4/11 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; eine Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine Aussicht, wenn Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt sind. • Die Dreitagesvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kann durch substantiiertes Vorbringen erschüttert werden; dies unterliegt jedoch der freien Beweiswürdigung des Finanzgerichts und ist nicht revisionsfähig. • Zur Begründung einer Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die genaue Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze und die Darstellung der grundsätzlichen Nichtübereinstimmung erforderlich; die Ersetzung der tatrichterlichen Würdigung durch eigene Rechtsansicht genügt nicht.
Entscheidungsgründe
PKH-Abweisung bei unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe und erschütterter Dreitagesvermutung • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; eine Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine Aussicht, wenn Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt sind. • Die Dreitagesvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kann durch substantiiertes Vorbringen erschüttert werden; dies unterliegt jedoch der freien Beweiswürdigung des Finanzgerichts und ist nicht revisionsfähig. • Zur Begründung einer Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die genaue Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze und die Darstellung der grundsätzlichen Nichtübereinstimmung erforderlich; die Ersetzung der tatrichterlichen Würdigung durch eigene Rechtsansicht genügt nicht. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung ihrer Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Die Familienkasse hatte eine Einspruchsentscheidung vom 16. März 2010 getroffen und die Klage der Klägerin mit Eingang per Telefax am 22. April 2010 als verspätet gerügt. Die Klägerin behauptete Unregelmäßigkeiten beim Postlauf und verwies auf einen Eingangsstempel ihres Bevollmächtigten vom 22. März 2010; sie vermutete Verwechslungen der Briefkästen und mögliche spätere Aufgabe durch die Familienkasse. Das FG hielt hingegen die Einspruchsentscheidung für am 16. März 2010 zur Post gegeben und sah den Zugang beim Prozessbevollmächtigten innerhalb der Drei-Tages-Frist als nachgewiesen. Die Klägerin rügte grundsätzliche Fragen zur Anwendung der Dreitagesvermutung, Divergenzen zur BFH-Rechtsprechung und Verfahrensfehler; der BFH prüfte daraufhin den PKH-Antrag und die Zulassungsgründe. • Rechtsgrundlagen: § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO (PKH), §§ 115,116 FGO (Nichtzulassungsbeschwerde), § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (Dreitagesvermutung), § 96 Abs. 1 FGO (freie Beweiswürdigung). • PKH setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung und Nichtmutwilligkeit voraus; diese Aussicht fehlt, wenn Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO substantiiert dargelegt sind. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sind konkrete Auseinandersetzungen mit BFH-Rechtsprechung und Schrifttum sowie Nachweis der Klärungsbedürftigkeit erforderlich; die Klägerin hat dies nicht erbracht. • Die Dreitagesvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist durch geeignetes, konkretes Vorbringen zu erschüttern; jedoch handelt es sich dabei um eine tatrichterliche Würdigung, die im Revisionszulassungsverfahren nicht ersatzfähig ist. • Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) sind genaue Bezeichnungen der gegensätzlichen Entscheidungen, Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze und Darstellung der grundsätzlichen Nichtübereinstimmung erforderlich; bloße Bestreitungen der Tatsachenwürdigung genügen nicht. • Rügen von Verfahrensfehlern (z. B. Gehörsverletzung, Verletzung der Sachaufklärungspflicht) müssen konkret darstellen, welches zusätzliche Vorbringen oder welche Beweiserhebung das Verfahren zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte; auch dies hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. • Das FG hat den Sachverhalt aufgeklärt, die vorgetragenen Unregelmäßigkeiten als unsubstantiiert beurteilt und die Dreitagesvermutung nicht erschüttert gesehen; die Anforderungen an Beweisvorsorge des Prozessbevollmächtigten sind im vorliegenden Fall nicht verletzt worden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klägerin hat die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt; die behaupteten Divergenzen und Verfahrensfehler genügen den strengen Darlegungsanforderungen nicht. Das FG hat den Zugang der Einspruchsentscheidung und damit die Versäumung der Klagefrist nach freier Beweiswürdigung festgestellt; diese Feststellung ist nicht als willkürlich oder verfahrensfehlerhaft darstellbar. Mangels Erfolgsaussicht kommt PKH nicht in Betracht und damit auch keine Beiordnung eines Prozessvertreters. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.