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Beschluss

VI R 35/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 8 EStG a.F. schränkt den Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht ein .
Entscheidungsgründe
NV: Die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 8 EStG a.F. schränkt den Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht ein . II. Der Senat entscheidet gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die von der Klägerin als Arbeitslohn gewährte Gratisaktie als Sachbezug unter die Steuerfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fällt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bleiben Sachbezüge lohnsteuerrechtlich außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 DM im Kalendermonat nicht übersteigen. Die mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) eingeführte Regelung bezweckt insbesondere die vereinfachte Erfassung und Besteuerung des Waren- und Dienstleistungsbezugs sowie der privaten Nutzung betrieblicher Einrichtungen (BTDrucks 13/1686, 8). Zutreffend stützt sich die vorinstanzliche Entscheidung unter Hinweis auf ein Urteil des FG München vom 21. August 2008 15 K 1238/06 (EFG 2008, 1869) auf die Erwägung, dass die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 8 EStG den Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht einschränke und die Vereinfachungsregelung auch nicht verdränge. Entsprechendes gilt für die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 1 EStG. Denn auch der dort für Vermögensbeteiligungen geltende nach seiner Regelungstendenz grundsätzlich begünstigende Steuerfreibetrag setzt die in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG geltende Steuerfreigrenze nicht außer Kraft. Diese Auffassung hatte der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. März 2010 VI R 36/08 (BFH/NV 2010, 1432) in einem vergleichbaren Fall in Bezug auf die Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte herangezogen und ergänzend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 18. Mai 1988 II R 1/85, BFHE 154, 134, BStBl II 1988, 822) eine vergünstigende Norm nicht dazu führen dürfe, dass der Steuerpflichtige ungünstiger behandelt werde, als wenn es diese Vergünstigung nicht gäbe. Dies gilt auch hier. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken
VI R 35/10 | Beschluss | Bundesfinanzhof | 2011 | OffeneUrteileSuche