Beschluss
VI R 35/10
BFH, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Die unentgeltliche Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer ist grundsätzlich Arbeitslohn und damit ein Sachbezug.
• Sachbezüge bleiben lohnsteuerrechtlich außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung gezahlter Entgelte ergebenden Vorteile 50 DM im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).
• Die Vergünstigungsvorschrift für Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG) verdrängt die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht; eine begünstigende Norm darf nicht zu einer ungünstigeren Gesamtbehandlung des Steuerpflichtigen führen.
Entscheidungsgründe
Gratisaktien an Arbeitnehmer unterliegen der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG • Die unentgeltliche Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer ist grundsätzlich Arbeitslohn und damit ein Sachbezug. • Sachbezüge bleiben lohnsteuerrechtlich außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung gezahlter Entgelte ergebenden Vorteile 50 DM im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). • Die Vergünstigungsvorschrift für Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG) verdrängt die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht; eine begünstigende Norm darf nicht zu einer ungünstigeren Gesamtbehandlung des Steuerpflichtigen führen. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, ging 1999 an die Börse und bot im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms Arbeitnehmern sowie Mitarbeitern von Tochtergesellschaften den Erwerb von Aktien an. Bei Zeichnung erhielt der Arbeitnehmer zusätzlich eine Gratisaktie; der Ausgabekurs betrug 28,36 DM. Das Finanzamt bewertete die Gratisaktie mit diesem Betrag und hielt die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG für nicht anwendbar, weil nach Ansicht des Finanzamts die spezielle Vergünstigungsregelung des § 19a EStG einschränkend wirke. Nach Lohnsteuer-Außenprüfung erließ das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid, reduzierte diesen nach Einspruch teilweise und setzte zuletzt einen Nachforderungsbetrag fest. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt und entschied, die Gratisaktien unterlägen der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG; hiergegen richtete sich die Revision des Finanzamts. • Der Senat hält die Revision für unbegründet und bestätigt die Entscheidung des FG: Die Gratisaktie ist zwar als Sachbezug Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen, fällt aber unter die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, wenn die Vorteile im Kalendermonat 50 DM nicht übersteigen. • § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG sieht eine lohnsteuerliche Nichtansatzregel für Sachbezüge bis zu 50 DM pro Monat vor und dient der vereinfachten Erfassung und Besteuerung von Waren- und Dienstleistungsbezug sowie privater Nutzung betrieblicher Einrichtungen. • Die Vorschrift des § 19a EStG (Begünstigungen für Vermögensbeteiligungen) schränkt den Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht ein und verdrängt diese nicht; auch eine steuerlich begünstigende Norm darf den Steuerpflichtigen nicht schlechter stellen als das Nichtvorliegen der Begünstigung. • Frühere Rechtsprechung des Senats stützt diese Sichtweise; eine begünstigende Regelung darf nach der BFH-Rechtsprechung nicht zu einer gesamten ungünstigeren Besteuerung führen, weshalb die Freigrenze weiterhin anwendbar bleibt. Der Senat weist die Revision des Finanzamts zurück; die Klage der Aktiengesellschaft war erfolgreich. Die unentgeltliche Überlassung der Gratisaktie stellt Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs dar, unterliegt aber der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG und ist damit lohnsteuerlich nicht anzusetzen, sofern die Vorteile 50 DM im Kalendermonat nicht übersteigen. Die spezielle Vergünstigungsregel des § 19a EStG verdrängt diese Freigrenze nicht; eine begünstigende Norm darf nicht zu einer insgesamt ungünstigeren Besteuerung führen. Damit bleibt die Lohnsteuernachforderung des Finanzamts insoweit ohne Grundlage und die Klägerin erzielt den Erfolg.