Urteil
III R 91/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wohnungen, die zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken bestimmt und dafür verfügbar gehalten werden, dienen trotz zeitweiligen Leerstands dem Wohnzweck i.S. des § 3 Abs.1 InvZulG 1999.
• Ein vorübergehender oder auch mehrjähriger Leerstand ist nicht per se schädlich; maßgeblich sind Zweckbestimmung und Verfügbarkeit sowie das Gesamtbild der Umstände.
• Für die Auslegung des Investitionszulagengesetzes sind einschlägige einkommensteuerrechtliche Grundsätze heranzuziehen, soweit dem Gesetzeszweck nichts entgegensteht.
Entscheidungsgründe
Leerstehende, zur Vermietung bestimmte Wohnungen sind förderfähig nach § 3 Abs.1 InvZulG 1999 • Wohnungen, die zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken bestimmt und dafür verfügbar gehalten werden, dienen trotz zeitweiligen Leerstands dem Wohnzweck i.S. des § 3 Abs.1 InvZulG 1999. • Ein vorübergehender oder auch mehrjähriger Leerstand ist nicht per se schädlich; maßgeblich sind Zweckbestimmung und Verfügbarkeit sowie das Gesamtbild der Umstände. • Für die Auslegung des Investitionszulagengesetzes sind einschlägige einkommensteuerrechtliche Grundsätze heranzuziehen, soweit dem Gesetzeszweck nichts entgegensteht. Die Klägerin, eine GmbH, erwarb 1999 ein Mehrfamilienhaus und führte bis Juli 2002 umfangreiche Modernisierungsarbeiten durch. Sie beantragte eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für das Gebäude. Das Finanzamt gewährte die Zulage nicht für drei Wohnungen, die nach Abschluss der Arbeiten längere Zeit leer standen. Das Finanzgericht bestätigte den Wegfall der Förderung für diese Wohnungen, weil sie während der fünfjährigen Bindungsfrist nicht ununterbrochen fremden Wohnzwecken gedient hätten. Die Klägerin rügte, Leerstand sei unschädlich, wenn die Wohnungen bestimmt und geeignet zur dauerhaften Vermietung sind. Der BFH hat daraufhin über die Revision entschieden. • Rechtliche Grundlage ist § 3 Abs.1 InvZulG 1999: gefördert werden nachträgliche Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahmen der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. • Begriffsbildung: Begriffe aus dem Einkommensteuerrecht sind im Investitionszulagenrecht entsprechend auszulegen, soweit Gesetzeszweck und -kontext nichts anderes gebieten; daher sind einschlägige einkommensteuerrechtliche Erwägungen (z.B. § 7 Abs.4 EStG, § 7c Abs.4 EStG) maßgeblich für die Zweckzuweisung von Wohnungen. • Auslegung des Tatbestandsmerkmals 'dienen': Der BFH lässt die frühere strikte Erfordernis tatsächlicher Nutzung hinter sich und anerkennt, dass eine Wohnung bereits durch Widmung und Verfügbarkeit dem Zweck der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient. • Leerstand: Ein vorübergehender Leerstand steht der Zweckbestimmung nicht entgegen; das Gesetz enthält keine feste zeitliche Begrenzung, sodass grundsätzlich auch mehrjährige Leerstände unschädlich sein können. Ein sehr langer Leerstand kann jedoch Indizien dafür liefern, dass die dauerhafte Vermietungsabsicht fehlt. • Beweiswürdigung: Das FG hat festgestellt, dass die Klägerin die streitigen Wohnungen vermieten wollte; diese Feststellung ist für den BFH verbindlich und reicht aus, um die Zulage zu gewähren. • Zweck des Gesetzes: Förderung der Modernisierung von Mietwohnungen wird bereits mit Abschluss der Arbeiten erreicht; es ist nicht erforderlich, dass die Wohnung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bewohnt ist. • Abgrenzung: Nicht gefördert werden betrieblich genutzte Räume, kurzfristige Beherbergungen oder Ferienvermietungen; dies bleibt unberührt. Die Revision ist erfolgreich; der BFH hebt die Vorentscheidung auf und gewährt der Klägerin die Investitionszulage in Höhe von 84.375,31 €. Begründend stellt der BFH fest, dass die drei streitigen Wohnungen trotz längerer Leerstandszeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienten, weil sie hierzu bestimmt und dafür verfügbar gehalten wurden. Ein bloßer oder auch mehrjähriger Leerstand ist nicht automatisch schädlich; maßgeblich sind Widmung, Verfügbarkeit und die Gesamtumstände, insbesondere die Feststellungen des Gerichts zur Vermietungsabsicht. Damit steht der Klägerin die beantragte Zulage auf der Grundlage von § 3 Abs.1 InvZulG 1999 zu.