Urteil
IX R 11/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: In die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG fließen Einkünfte aus Kapitalvermögen ein, die der Antragsteller erzielt, weil er hinsichtlich der zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse rechtlich oder wirtschaftlich ‑‑unter Ausschluss des Rechtsinhabers‑‑ dispositionsbefugt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. Januar 2011, VIII R 14/10).
Entscheidungsgründe
NV: In die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG fließen Einkünfte aus Kapitalvermögen ein, die der Antragsteller erzielt, weil er hinsichtlich der zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse rechtlich oder wirtschaftlich ‑‑unter Ausschluss des Rechtsinhabers‑‑ dispositionsbefugt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. Januar 2011, VIII R 14/10). II. Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat im Streitfall die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 4 EigZulG aufgrund unzureichender Feststellungen bejaht. 1. Nach § 11 Abs. 4 EigZulG in der für die Streitjahre geltenden Fassung ist der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte in den nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze von 480.000 DM überschreitet. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG ohne Einschränkung aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 10. Mai 2007 IX R 42/06, BFH/NV 2007, 2078). 2. Zu Unrecht ist das FG auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen davon ausgegangen, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers und seiner Frau in den nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze überstiegen hat. Einnahmen i.S. von § 20 EStG erzielt derjenige, der im Entstehungszeitpunkt der Erträge Gläubiger der Forderung auf Kapitalrückzahlung ist. Insgesamt maßgeblich ist die rechtliche oder wirtschaftliche Dispositionsbefugnis. Eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung kommt dabei nur in Betracht, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Darlehensgläubiger wirtschaftlicher Inhaber der fraglichen Darlehensforderung ist. Insoweit gilt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO auch für die persönliche Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen, wobei jeweils auf die Art des den Kapitalerträgen zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses abzustellen ist. Geht es um bloße Kapitalforderungen, so ist der Vorschrift auch in der Alternative des Eigenbesitzes keine andere Art der Zurechnung zu entnehmen, als sie mit der Dispositionsbefugnis beschrieben wird (dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 VIII R 14/10, BFH/NV 2011, 1512). 3. a) Nach diesen Grundsätzen sind die streitbefangenen Einnahmen aus Kapitalvermögen der Jahre 1995 und 1996 dem Kläger nur zuzurechnen, wenn er in diesen Jahren bei Zufluss der Kapitalerträge über die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse tatsächlich dispositionsbefugt war, er sie also insbesondere nicht für seine Eltern verwaltet hat. Diese Dispositionsbefugnis kann sich aus der Gläubigerstellung des Klägers hinsichtlich der auf den fraglichen Konten verzeichneten Forderungen ergeben oder daraus, dass der Kläger wirtschaftlicher Inhaber der Kapitalforderungen war und die mit dieser Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht zugunsten des Klägers so umfassend war, dass die rechtliche Inhaberstellung als leere Hülle erscheint. b) Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG reichen indes nicht aus, diese Frage zu beantworten. Die maßgebliche Dispositionsbefugnis des Klägers ergibt sich weder daraus, dass er die fraglichen Kapitaleinnahmen empfangen hat (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 71/99, BFH/NV 2001, 1251), noch daraus, dass er dies in der Meinung seiner Vollberechtigung getan hat. Zwar sind Konten bzw. die darauf geführten Forderungen oder Anteile in der Regel dem Kontoinhaber zuzurechnen (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 20 Rz 166). Denn bei Eigenkonten gilt die widerlegbare Tatsachenvermutung, dass derjenige, der ein Konto auf seinen Namen errichtet, auch der Inhaber der Forderung ist und ihm die daraus erzielten Zinseinnahmen zuzurechnen sind. Im Streitfall handelt es sich jedoch um Kapital, das dem Kläger ggf. schenkweise übertragen wurde, so dass nicht von einer entsprechenden Tatsachenvermutung auszugehen ist. Jedenfalls greift keine solche für die Konten, hinsichtlich derer der Kläger nur bevollmächtigt war (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1512). c) Das FG wird im zweiten Rechtsgang festzustellen haben, wer in den fraglichen Jahren Gläubiger der Kapitalforderungen war, aus denen Kapitaleinnahmen auf Konten des Klägers geflossen sind und ob der Kläger, falls er nicht Gläubiger war, eine den Forderungsinhaber faktisch verdrängende wirtschaftliche Dispositionsmöglichkeit hatte. Eine bloße Vollmacht vermittelt diese Dispositionsbefugnis nicht. Sollte das FG zu dem Ergebnis gelangen, dass der Kläger in den fraglichen Jahren ‑‑ggf. befristet‑‑ (von seinen Eltern übertragen) die wirtschaftliche Verfügungsvollmacht über die Forderungen der auf seinen Namen lautenden Konten hatte, könnte Gleiches nicht ohne Weiteres für diejenigen Konten angenommen werden, für die er nur bevollmächtigt war. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken