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Urteil

IX R 2/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist wirtschaftliches Eigentum an Anteilen maßgeblich; dies bemisst sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. • Die Übereignung von Aktienurkunden, die unrichtig bezeichnet sind, kann dennoch zur Übertragung der Mitgliedsrechte führen; die formfreie Abtretung von Mitgliedschaftsrechten ist möglich. • Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam geschlossen und durchgeführt wurden und einem Fremdvergleich standhalten.
Entscheidungsgründe
Wirtschaftliches Eigentum an Anteilen und Veräußerungsverlust nach § 17 EStG • Für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist wirtschaftliches Eigentum an Anteilen maßgeblich; dies bemisst sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. • Die Übereignung von Aktienurkunden, die unrichtig bezeichnet sind, kann dennoch zur Übertragung der Mitgliedsrechte führen; die formfreie Abtretung von Mitgliedschaftsrechten ist möglich. • Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam geschlossen und durchgeführt wurden und einem Fremdvergleich standhalten. Die G-AG wurde 1999 mit Stückaktien gegründet. Der Kläger vereinbarte im Januar 2001 mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden den Erwerb von 1,5 % der Anteile; ihm wurden im Februar und März 2001 Aktienurkunden mit ausgewiesenen Nennbeträgen ausgehändigt und Schecks übergeben. Der Kläger wurde in die Aktionärsliste eingetragen und zur Hauptversammlung eingeladen. Nach fehlendem Erfolg der Gesellschaft verkaufte der Kläger seine Anteile im Februar 2002 vertraglich an seine Schwester für 750 €. Das Finanzamt berücksichtigte einen von ihm geltend gemachten Veräußerungsverlust nach § 17 EStG nicht; das Finanzgericht verneinte eine Gesellschafterstellung und erkannte die Veräußerung nicht als steuerlich relevanten Anteilserlös an. • Rechtliche Grundlage ist § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG; für die Zurechnung kommt es auf das wirtschaftliche Eigentum an. Wirtschaftliches Eigentum wird nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO bestimmt; maßgeblich sind Erwerb einer rechtlich geschützten Position, Übergang der wesentlichen Verwaltungs- und Vermögensrechte sowie Risiko und Chance von Wertveränderungen. • Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen; formale Bezeichnungen der Urkunden sind nicht entscheidend, vielmehr das wirtschaftlich Gewollte und tatsächlich Bewirkte. • Die schuldrechtliche Vereinbarung vom 17. Januar 2001 begründete eine schutzwürdige Position des Klägers. Die spätere Übereignung der Aktienurkunden am 23. Februar und 4. März 2001 ist als formfreie, zivilrechtlich wirksame Abtretung der Mitgliedschaftsrechte zu werten; die Eintragung in die Aktionärsliste und die Möglichkeit, auf der Hauptversammlung mitzuwirken, belegen den Übergang von Verwaltungs- und Vermögensrechten sowie von Risiko und Chance. • Die Veräußerung an die Schwester am 18. Februar 2002 ist als entgeltliche Übertragung der zuvor erworbenen Beteiligung zu qualifizieren. Der Vertrag mit naher Angehöriger ist anzuerkennen, da er zivilrechtlich wirksam geschlossen und vertragsgemäß durchgeführt wurde; der Kaufpreis wurde wie vereinbart entrichtet. • Die Vorinstanz hat die tatsächlichen Umstände und die Auslegung der Erklärungen fehlerhaft gewürdigt; insbesondere verkennt sie die rechtliche Bedeutung der Übereignung und verletzt Auslegungsgrundsätze nach § 133 BGB. Die Revision ist begründet. Der Kläger war bereits 2001 wirtschaftlicher Eigentümer der 1,5%-Beteiligung an der G-AG und hat diese am 18. Februar 2002 entgeltlich an seine Schwester veräußert. Damit liegt ein Veräußerungstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor; der geltend gemachte Verlust ist steuerlich zu berücksichtigen. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage stattgegeben; die Einkommensteuerbescheide sind entsprechend zu ändern. Die Vorinstanz hat die Beweislage und die zivilrechtliche Einordnung der Übereignung zu Unrecht verkannt, weshalb der Veräußerungsverlust anzuerkennen ist.