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Beschluss

VI B 12/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein mit MS Excel geführtes Fahrtenbuch erfüllt die Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei dokumentiert werden. • Lose oder nachträglich ergänzte handschriftliche Aufzeichnungen genügen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. • Die bloße Aufrechnung kleiner inhaltlicher Mängel stellt keinen Zulassungsgrund für die Revision dar.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchanforderungen bei elektronischer und handschriftlicher Führung • Ein mit MS Excel geführtes Fahrtenbuch erfüllt die Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei dokumentiert werden. • Lose oder nachträglich ergänzte handschriftliche Aufzeichnungen genügen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. • Die bloße Aufrechnung kleiner inhaltlicher Mängel stellt keinen Zulassungsgrund für die Revision dar. Der Kläger führte Fahrtenbücher in Form handschriftlicher Aufzeichnungen und zusätzlich mit dem Tabellenkalkulationsprogramm MS Excel. Das Finanzgericht befand, die Aufzeichnungen genügten nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, weil nachträgliche Manipulationen der Kilometerstände nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Kläger rügte, es lägen nur geringfügige inhaltliche Mängel vor und das Fahrtenbuch sei insgesamt ordnungsgemäß. Der Rechtsstreit betraf die steuerliche Anerkennung des anteiligen Privatgebrauchs von Fahrzeugfahrten. Es ging um die Frage, ob die Form und Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen eine verlässliche Ermittlung des zu versteuernden Anteils ermöglichen. Der BFH prüfte, ob eine Revision wegen grundsätzlicher Rechtsfragen zuzulassen sei und ob die vorliegenden Mängel revisionsrechtlich zu behandeln seien. • Der BFH stellt auf die ständige Rechtsprechung zu Fahrtenbüchern ab: Ein Fahrtenbuch muss Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen gewährleisten, damit der Privatanteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüfbar ist (§ 8 Abs. 2 S.2–4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG richtungsweisend). • Zeitnahe, fortlaufende Führung in geordneter und geschlossener äußerer Form ist erforderlich; lose oder laufend, aber lose gefertigte Aufzeichnungen genügen nicht. • Elektronisch erzeugte Dateien erfüllen die Anforderungen nur, wenn das Programm nachträgliche Veränderungen technisch ausschließt oder solche Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und offenlegt. • Das Finanzgericht hat zutreffend festgestellt, dass bei den mit MS Excel erstellten Tabellenblättern und den handschriftlichen Aufzeichnungen eine Manipulation der Kilometerstände später nicht ausgeschlossen werden konnte. • Es sind keine neuen, grundsätzlichen Rechtsfragen ersichtlich, die eine Revision im öffentlichen Interesse erfordern würden; vertraute Rechtsfragen der Form und Unveränderbarkeit elektronischer oder loser Aufzeichnungen sind bereits geklärt. • Einwände, die lediglich die sachliche Richtigkeit der Feststellungen oder nur kleinere inhaltliche Mängel betreffen, begründen regelmäßig keinen Revisionszulassungsgrund. • Eine vergleichbare Entscheidung im anhängigen Verfahren VI R 33/10 ist nicht übertragbar, weil dort das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden war. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Fahrtenbuch des Klägers entspricht nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, weil nachträgliche Änderungen nicht ausgeschlossen oder dokumentiert sind. Damit bleibt die vom Finanzgericht getroffene Sachwürdigung erhalten und die steuerliche Nichtanerkennung der Fahrtenbuchaufzeichnungen ist gerechtfertigt. Eine Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit abgelehnt. Insgesamt haben die Finanzbehörde und das Finanzgericht erfolgreich dargelegt, dass weder die handschriftlichen noch die Excel-Tabellen die notwendige Ordnung und Unveränderbarkeit aufweisen, so dass die beanstandete steuerliche Behandlung bestehen bleibt.