Urteil
VI R 61/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erd- und Pflanzarbeiten im Rahmen einer Gartengestaltung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs.2 Satz1 EStG, sondern Handwerkerleistungen nach § 35a Abs.2 Satz2 EStG.
• Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs.2 Satz2 EStG gilt auch für handwerkliche Arbeiten im Garten einschließlich der Errichtung einer Stützmauer, soweit sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden.
• Ob Arbeiten im Garten Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand darstellen, ist für die Anwendbarkeit des § 35a Abs.2 Satz2 EStG unbeachtlich; maßgeblich ist, dass die Leistung im Bereich eines bestehenden Haushalts ausgeführt wird.
• Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs.2 Satz2 EStG ist begrenzt auf 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 € pro Jahr.
Entscheidungsgründe
Handwerkerleistungen im Garten sind nach §35a Abs.2 Satz2 EStG begünstigt • Erd- und Pflanzarbeiten im Rahmen einer Gartengestaltung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs.2 Satz1 EStG, sondern Handwerkerleistungen nach § 35a Abs.2 Satz2 EStG. • Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs.2 Satz2 EStG gilt auch für handwerkliche Arbeiten im Garten einschließlich der Errichtung einer Stützmauer, soweit sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. • Ob Arbeiten im Garten Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand darstellen, ist für die Anwendbarkeit des § 35a Abs.2 Satz2 EStG unbeachtlich; maßgeblich ist, dass die Leistung im Bereich eines bestehenden Haushalts ausgeführt wird. • Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs.2 Satz2 EStG ist begrenzt auf 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 € pro Jahr. Die Kläger sind zusammen veranlagt und Eigentümer eines selbstgenutzten Wohnhauses. 2006 ließ ein Handwerksbetrieb umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten im Garten sowie die Errichtung einer Stützmauer an der Grundstücksgrenze ausführen. Die Arbeitskosten betrugen 3.177 € für Erd- und Pflanzarbeiten und 4.457 € für die Stützmauer. Die Kläger beantragten in der Einkommensteuererklärung Steuerermäßigungen: die Erd- und Pflanzarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs.2 Satz1 EStG und die Stützmauer als Handwerkerleistung nach § 35a Abs.2 Satz2 EStG. Das Finanzamt lehnte ab, das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es sei ein Garten erst angelegt worden; damit liege Herstellung vor, was die Steuerermäßigung ausschließe. Die Kläger legten Revision ein. • Anwendbare Rechtsnormen: § 35a Abs.2 Satz1 und Satz2 EStG; gesetzliche Neuregelung durch FördWachsG 2006 führte zur separaten Begünstigung von Handwerkerleistungen. • Begriffliche Abgrenzung: "haushaltsnahe Dienstleistungen" sind hauswirtschaftlich geprägte Tätigkeiten mit Nähe zur Haushaltsführung; Erd- und Pflanzarbeiten überschreiten diese Nähe und sind deshalb grundsätzlich als handwerkliche Tätigkeiten zu qualifizieren. • Satz 2 des § 35a Abs.2 EStG erfasst handwerkliche Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen; Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich auch Garten- und Wegebauarbeiten als Beispiele. • Entgegen einer zu engen Auslegung darf die Begünstigung nicht nur auf Maßnahmen beschränkt werden, die keinen Herstellungseffekt haben; entscheidend ist, dass die Arbeiten im räumlichen Bereich eines bereits vorhandenen Haushalts erbracht werden, nicht ob sie Herstellungsaufwand darstellen. • Auf Basis der nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts ist hier keine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung gegeben, weshalb die Klägeransprüche auf Satz1 entfallen, wohl aber die Voraussetzungen für Satz2 vorliegen. • Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs.2 Satz2 EStG ist auf 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 €, begrenzt; das Finanzamt hat bereits 24 € gewährt, daher verbleibt ein Korrekturbedarf von 576 €. Die Revision ist teilweise erfolgreich. Den Klägern wird die Steuerermäßigung nach § 35a Abs.2 Satz2 EStG für die Erd- und Pflanzarbeiten sowie die errichtete Stützmauer gewährt; eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs.2 Satz1 EStG für die Erd- und Pflanzarbeiten ist ausgeschlossen, weil es sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt. Die Begünstigung nach Satz2 ist auf maximal 600 € im Streitjahr begrenzt; unter Berücksichtigung der bereits gewährten 24 € ist die Einkommensteuer um weitere 576 € zu mindern. Die Berechnung der konkreten Steueränderung wird dem Finanzamt übertragen.