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Urteil

VI R 84/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitgeber i.S. des § 41a Abs.4 EStG ist der zum Lohnsteuereinbehalt Verpflichtete; nur dieser kann die Kürzung nach § 41a Abs.4 EStG in Anspruch nehmen. • Die erforderliche zusammenhängende Verweildauer von mehr als 183 Tagen ist auf Schiffen desselben Arbeitgebers zu erfüllen; Zeiten auf Schiffen Dritter sind nicht zusammenzurechnen. • Eine bloße Übertragung der Bereederungsaufgaben an eine andere Gesellschaft begründet nicht automatisch einen Wechsel der lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeberstellung; maßgeblich sind die konkreten Heuerverhältnisse und die tatsächliche Abwicklung.
Entscheidungsgründe
Kein Kürzungsanspruch nach §41a Abs.4 EStG bei Unterbrechung der 183‑Tage‑Frist • Arbeitgeber i.S. des § 41a Abs.4 EStG ist der zum Lohnsteuereinbehalt Verpflichtete; nur dieser kann die Kürzung nach § 41a Abs.4 EStG in Anspruch nehmen. • Die erforderliche zusammenhängende Verweildauer von mehr als 183 Tagen ist auf Schiffen desselben Arbeitgebers zu erfüllen; Zeiten auf Schiffen Dritter sind nicht zusammenzurechnen. • Eine bloße Übertragung der Bereederungsaufgaben an eine andere Gesellschaft begründet nicht automatisch einen Wechsel der lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeberstellung; maßgeblich sind die konkreten Heuerverhältnisse und die tatsächliche Abwicklung. Die Klägerin ist eine KG und betreibt das unter deutscher Flagge fahrende Frachtschiff MS W. Der Komplementär W war bis Ende 2001 für die Bereederung zuständig. Zum 1.1.2002 übertrug die Klägerin die Bereederungsaufgaben an die neu gegründete B‑KG, an der W beteiligt und für die er als Geschäftsführer tätig ist; die B‑KG erhielt für die Bereederung Vergütung und konnte im Namen der Klägerin tätig werden. Die Klägerin meldete Lohnsteuer und Sozialversicherung weiterhin unter ihrer Steuernummer und stellte Heuerscheine mit ihrem Firmenstempel aus. Sie kürzte die abzuführende Lohnsteuer um 40 % nach §41a Abs.4 EStG auch für Seeleute, die nicht durchgehend mehr als 183 Tage auf der MS W tätig gewesen waren, weil sie zwischen MS W und Schiffen Dritter wechselten. Das Finanzamt setzte Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer fest; das FG wies die Klage ab. Die Klägerin rügte Verletzung materiellen Rechts. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist §41a Abs.4 EStG in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften zum Lohnsteuereinbehalt (§38 Abs.3, §42d EStG). • Arbeitgeberbegriff: Anspruch auf die Kürzung steht nur demjenigen zu, der nach lohnsteuerrechtlichen Gesichtspunkten zum Einbehalt verpflichtet ist; dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers bzw. derjenige, der den Lohn in eigenem Namen zahlt. • Feststellung der Arbeitgeberstellung: Die Klägerin war lohnsteuerrechtliche Arbeitgeberin der auf MS W tätigen Seeleute; die Heuerscheine trugen den Stempel der Klägerin und wurden von vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet, sodass aus der Mitwirkung des W als natürlicher Person nicht geschlossen werden kann, die B‑KG habe die Arbeitgeberstellung übernommen. • Übertragung der Bereederung an die B‑KG begründet nicht automatisch einen Arbeitgeberwechsel; entscheidend ist, wer das Heuerverhältnis tatsächlich eingegangen ist und wer lohnzahlend aufgetreten ist; hierfür lagen keine Anhaltspunkte zugunsten der B‑KG vor. • Voraussetzung der 40%‑Kürzung: Nach Wortlaut und Systematik des §41a Abs.4 EStG muss der Arbeitnehmer zusammenhängend mehr als 183 Tage auf eigenen oder gecharterten Handelsschiffen desselben Arbeitgebers tätig sein. • Durch Einsätze der Seeleute auf Schiffen anderer Einschiffsgesellschaften wurde der notwendige zusammenhängende Beschäftigungszeitraum unterbrochen; Zeiten auf Schiffen Dritter sind nicht zusammenzurechnen, sodass die Klägerin die Kürzung zu Unrecht in Anspruch genommen hat. • Das FG hat zutreffend die Haftungstatbestände des §42d EStG bejaht, weil die Klägerin die einbehaltene Lohnsteuer unvollständig abgeführt hat, indem sie den Kürzungsbetrag unberechtigt berücksichtigt hat. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts und der Haftungsbescheid des Finanzamts bleiben bestehen. Die Klägerin war lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber der auf der MS W tätigen Seeleute und durfte die 40%‑Kürzung nach §41a Abs.4 EStG nur für solche Besatzungsmitglieder beanspruchen, die zusammenhängend mehr als 183 Tage auf Schiffen desselben Arbeitgebers tätig waren. Da viele Seeleute zwischen der MS W und Schiffen anderer Einschiffsgesellschaften wechselten, war der erforderliche Beschäftigungszusammenhang unterbrochen und die Kürzung zu Unrecht vorgenommen worden. Folglich war die Klägerin verpflichtet, die einbehaltene Lohnsteuer vollständig abzuführen und haftet für den festgesetzten Haftungsbetrag.