Beschluss
VII S 54/10 (PKH)
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• PKH kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO, § 114 ZPO).
• Ein durch insolvenzfreie Tätigkeit erworbener Umsatzsteuervergütungsanspruch kann mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden des Insolvenzschuldners verrechnet werden; darauf gestützte Entscheidungen des Senats begründen gegenläufige Erfolgsaussichten in gleichgelagerten Revisionsverfahren.
• Für die Beurteilung eines PKH-Antrags ist maßgeblich die Rechtslage zum Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung frühestens hätte getroffen werden können (i.d.R. Eingang des Antrags); eingetretene Klarstellungen der Rechtslage sind zu berücksichtigen.
• PKH erstreckt sich nur auf die Kosten einer beabsichtigten künftigen Rechtsverfolgung; ein Anspruch auf PKH für bereits entstandene Kosten bei Antragstellung besteht regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei fehlenden Erfolgsaussichten wegen Aufrechnung von Umsatzsteuervergütung • PKH kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO, § 114 ZPO). • Ein durch insolvenzfreie Tätigkeit erworbener Umsatzsteuervergütungsanspruch kann mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden des Insolvenzschuldners verrechnet werden; darauf gestützte Entscheidungen des Senats begründen gegenläufige Erfolgsaussichten in gleichgelagerten Revisionsverfahren. • Für die Beurteilung eines PKH-Antrags ist maßgeblich die Rechtslage zum Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung frühestens hätte getroffen werden können (i.d.R. Eingang des Antrags); eingetretene Klarstellungen der Rechtslage sind zu berücksichtigen. • PKH erstreckt sich nur auf die Kosten einer beabsichtigten künftigen Rechtsverfolgung; ein Anspruch auf PKH für bereits entstandene Kosten bei Antragstellung besteht regelmäßig nicht. Der Antragsteller befand sich in der Wohlverhaltensperiode nach einem mangels Masse eingestellten Insolvenzverfahren. Er beanspruchte eine Umsatzsteuervergütung gegenüber dem Finanzamt, das diese Vergütung mit vorinsolvenzlicher Einkommensteuerschuld verrechnete. Das Finanzgericht wies seine Klage gegen den Abrechnungsbescheid ab, ließ aber Revision zu. Das Revisionsverfahren wurde beim BFH unter dem Az. VII R 58/10 anhängig. Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Revisionsverfahren. Zeitgleich war beim Senat bereits ein anderes Revisionsverfahren (VII R 35/08) anhängig, in dem der Senat die Verrechenbarkeit von nachinsolvenzlich erworbenen Steuervergütungen mit vorinsolvenzlichen Schulden entschieden hatte. • Rechtliche Anspruchsgrundlage und Prüfmaßstab: PKH kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO, § 114 ZPO). • Sach- und Rechtslage: Der Senat hatte in VII R 35/08 bereits entschieden, dass ein durch insolvenzfreie Tätigkeit erworbener Umsatzsteuervergütungsanspruch mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden kann; diese Rechtsprechung fand auf den Streitfall Anwendung. • Keine Aussicht auf Erfolg der Revision: Der Vortrag des Antragstellers im PKH-Antrag und in der Revision VII R 58/10 brachte keine neuen, das frühere Urteil entkräftenden Gesichtspunkte; die maßgeblichen Erwägungen waren bereits in VII R 35/08 berücksichtigt worden. • Berücksichtigung eingetretener Rechtsklärungen: Der Senat berücksichtigt die zwischen Antragstellung und Entscheidung eingetretene Klärung der Rechtslage; maßgeblich ist hier, dass bei Eingang des PKH-Antrags der Beschluss in VII R 35/08 bereits gefasst war, sodass für den Antragsteller keine Erfolgsaussichten mehr bestanden. • Kostenfragen: PKH ist gesetzlich auf die Kosten einer beabsichtigten künftigen Rechtsverfolgung beschränkt; ein Anspruch für bereits entstandene Kosten zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht grundsätzlich nicht. Der PKH-Antrag des Antragstellers wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Der Senat hatte bereits in einem früheren Verfahren die Verrechenbarkeit von Umsatzsteuervergütungen mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden bestätigt, sodass die Rechtslage zu Lasten des Antragstellers geklärt war. Da diese Klärung bereits bei Eingang des PKH-Antrags vorlag, konnte der Antragsteller die vorhandene negative Erfolgsaussicht erkennen und hätte den Stand des anhängigen Verfahrens erfragen können. Weiterhin rechtfertigt das Gesetz keine Gewährung von PKH für bereits entstandene Kosten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Insgesamt verliert der Antragsteller daher, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung vorlag und die PKH sich nicht auf bereits entstandene Kosten erstreckt.