Beschluss
I B 27/11
BFH, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Teilwertabschreibungen auf Darlehen, die aufgrund fehlender Solvenz der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis vorgenommen werden, können als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sein.
• Für die Bejahung einer vGA ist grundsätzlich auch die abstrakte Eignung der Unterschiedsbetragsminderung zur Auslösung eines "sonstigen Bezugs" beim Gesellschafter nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu beachten; diese Eignung ist bei nicht fremdvergleichskonformen Darlehen regelmäßig gegeben.
• Fehlt im Urteil des Finanzgerichts eine ausdrückliche Erwähnung der Eignung zum "sonstigen Bezug", lässt dies nicht zwingend auf eine abweichende Rechtsauffassung schließen; das Gericht kann dieses Tatbestandsmerkmal für unproblematisch und damit gegenstandslos erachtet haben.
Entscheidungsgründe
Teilwertabschreibungen auf gesellschaftsveranlasste Darlehen können vGA darstellen • Teilwertabschreibungen auf Darlehen, die aufgrund fehlender Solvenz der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis vorgenommen werden, können als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sein. • Für die Bejahung einer vGA ist grundsätzlich auch die abstrakte Eignung der Unterschiedsbetragsminderung zur Auslösung eines "sonstigen Bezugs" beim Gesellschafter nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu beachten; diese Eignung ist bei nicht fremdvergleichskonformen Darlehen regelmäßig gegeben. • Fehlt im Urteil des Finanzgerichts eine ausdrückliche Erwähnung der Eignung zum "sonstigen Bezug", lässt dies nicht zwingend auf eine abweichende Rechtsauffassung schließen; das Gericht kann dieses Tatbestandsmerkmal für unproblematisch und damit gegenstandslos erachtet haben. Die Klägerin ist eine GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr; ihre alleinige Gesellschafterin war die P-GmbH, die zu 90 % der M-GmbH gehörte. Die Klägerin gewährte der P-GmbH und der M-GmbH zwischen 2000 und 2001 mehrere zinsfreie, ungesicherte Darlehen auf unbestimmte Zeit. Zum Bilanzstichtag 31.05.2002 schrieb die Klägerin die offenen Forderungen aus diesen Darlehensverhältnissen wegen fehlender Solvenz der Darlehensnehmer in voller Höhe wertberichtigt (Teilwertabschreibung). Das Finanzamt qualifizierte diese Teilwertabschreibungen als verdeckte Gewinnausschüttungen und setzte sie dem steuerlichen Ergebnis der Klägerin hinzurechnend entgegen. Die Klägerin klagte erfolglos; das Finanzgericht wies die Klage ab. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügte die Klägerin eine divergierende Anwendung von BFH-Rechtsprechung und begehrte die Zulassung der Revision. • Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet; ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor. • Die Klägerin rügte, das Finanzgericht habe die von der BFH-Rechtsprechung geforderte Prüfung unterlassen, ob die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft geeignet ist, beim Gesellschafter einen "sonstigen Bezug" i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen. • Der Senat stellt fest, dass das Unterlassen einer ausdrücklichen Erwähnung dieses Tatbestandsmerkmals nicht belegt, dass das Finanzgericht es für entbehrlich gehalten hat; vielmehr dürfte das Gericht die Eignung im Streitfall für unproblematisch gehalten haben. • Die ständige BFH-Rechtsprechung anerkennt in der hier vorliegenden Konstellation (Teilwertabschreibungen auf gesellschaftsveranlasste, nicht fremdüblich ausgestaltete Darlehen) die vGA-Eigenschaft; in dieser Konstellation spielt die abstrakte Eignung zum "sonstigen Bezug" beim Gesellschafter regelmäßig keine einschränkende Rolle. • Die abstrakte Eignung der Unterschiedsbetragsminderung zum Auslösen eines "sonstigen Bezugs" ist bei nicht fremdvergleichskonformen Darlehen grundsätzlich gegeben; von dieser abstrakten Eignung sind zu trennen die Frage des Zeitpunkts, in dem die Vermögensminderung bei der Gesellschaft eintritt, sowie Fragen von tatsächlichem Mittelabfluss oder Zufluss beim Gesellschafter. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass die vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf die gesellschaftsveranlassten, zinsfreien und ungesicherten Darlehen im Streitjahr als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Eine Verletzung der vom BFH entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer vGA liegt nicht vor, weil die abstrakte Eignung der Unterschiedsbetragsminderung zum Auslösen eines "sonstigen Bezugs" beim Gesellschafter im vorliegenden Fall als gegeben angesehen werden konnte. Damit bleiben die Hinzurechnungen durch das Finanzamt und die ergangenen ertragsteuerlichen Bescheide bestehen.