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Urteil

II R 6/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO ist nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen; maßgeblich ist, wie der Adressat den Verwaltungsakt vernünftigerweise verstehen konnte. • Die Zurückweisung einer Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO kann sich auf ein konkretes Verfahren (hier: das AdV-Verfahren) beschränken; unklarheiten sind zugunsten des Betroffenen auszulegen. • Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann nur dann geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen in Deutschland erbringen, wenn sie die Voraussetzungen des deutschen StBerG erfüllt, insbesondere eine Berufshaftpflichtversicherung nachweist. • Die unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheiten gewähren keine Automatikerlaubnis zur Erbringung reglementierter Tätigkeiten inländischer Rechtsordnung, wenn die nationalen Anforderungen (nicht diskriminierend) aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
Entscheidungsgründe
Auslegung der Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO; fehlende Befugnis einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft • Eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO ist nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen; maßgeblich ist, wie der Adressat den Verwaltungsakt vernünftigerweise verstehen konnte. • Die Zurückweisung einer Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO kann sich auf ein konkretes Verfahren (hier: das AdV-Verfahren) beschränken; unklarheiten sind zugunsten des Betroffenen auszulegen. • Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann nur dann geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen in Deutschland erbringen, wenn sie die Voraussetzungen des deutschen StBerG erfüllt, insbesondere eine Berufshaftpflichtversicherung nachweist. • Die unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheiten gewähren keine Automatikerlaubnis zur Erbringung reglementierter Tätigkeiten inländischer Rechtsordnung, wenn die nationalen Anforderungen (nicht diskriminierend) aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Die Klägerin ist eine in Großbritannien/mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden registrierte Wirtschafts‑ und Steuerberatungsgesellschaft, die in Deutschland nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach dem StBerG anerkannt ist und keine Berufshaftpflichtversicherung hat. Für sie handelte ein director, dem die Bestellung als Steuerberater in Deutschland entzogen worden war. Die Ltd. erhielt Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Juni 2007 bis Juni 2008; die Klägerin erhob am 24.9.2008 für die Ltd. Aussetzung der Vollziehung (AdV) und beantragte AdV beim Finanzamt. Das Finanzamt wies die Klägerin am 20.11.2008 gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurück und erklärte, künftige Verfahrenshandlungen blieben ohne steuerliche Wirkung. Das Finanzgericht hielt die Zurückweisung zum Teil für nichtig beziehungsweise rechtswidrig und gab der Klage statt. Das Finanzamt legte Revision ein; der BFH prüft unter anderem die Auslegung der Zurückweisung, den Fortbestand des AdV‑Verfahrens und die Befugnis der Klägerin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. • Auslegung Verwaltungsakt: Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt; Unklarheiten sind zugunsten des Betroffenen auszulegen, und das Revisionsgericht kann den Bescheid selbst auslegen, wenn die tatsächlichen Feststellungen genügen. • Die Zurückweisung ist so zu lesen, dass sie nur das AdV‑Verfah-ren betraf. Zwar ist der Wortlaut der Verfügung nicht eindeutig, doch spricht die Einleitung, die den AdV‑Antrag benennt, dafür, dass damit das konkret benannte Verfahren gemeint war; die Hinweisformel zu künftigen Verfahrenshandlungen wiederholt im Wesentlichen die gesetzliche Rechtsfolge (§ 80 Abs. 8 AO). • Das AdV‑Verfahren war zum Zeitpunkt der Zurückweisung nicht erledigt. Für die betreffenden Monate liegt keine endgültige Entscheidung vor; teils getroffene Aussetzungen standen unter Widerrufsvorbehalt oder waren befristet. • Materiellrechtlich war die Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO gerechtfertigt, weil die Klägerin geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistete, ohne hierzu nach deutschem Recht befugt zu sein. • Nach § 3a StBerG können im Ausland niedergelassene Anbieter nur vorübergehend und gelegentlich inländische Hilfe leisten und müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen; hierzu gehört der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzung nicht. • Die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit ändert nichts daran, weil nationale Anforderungen wie die Berufshaftpflicht nicht diskriminierend sind und durch zwingende Allgemeininteressen (Schutz der Verbraucher) gerechtfertigt, geeignet und verhältnismäßig sind. Der Revision des Finanzamts wurde stattgegeben; die Vorentscheidung des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Zurückweisung der Klägerin nach § 80 Abs. 5 AO war wirksam, wobei die Verfügung objektiv nur das Aussetzungsverfahren betraf und dieses zum Zeitpunkt der Zurückweisung nicht erledigt war. Materiell bestand kein Recht der Klägerin, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen in Deutschland zu erbringen, weil sie die für grenzüberschreitend tätige Steuerberatungsgesellschaft nach § 3a StBerG erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere eine Berufshaftpflichtversicherung, nicht nachgewiesen hat. Soweit die Klägerin sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könnte, hindert dies die Anwendung der deutschen Regelungen nicht, weil diese nicht diskriminierend sind und dem Schutz der Verbraucher dienen; daher bleibt die Zurückweisung und die Abweisung der Klage rechtskräftig.