Beschluss
IV B 99/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Frist zur Ladung zur mündlichen Verhandlung nach § 91 FGO war eingehalten, wenn die Zustellung an die zu diesem Zeitpunkt bestellte Prozessbevollmächtigte erfolgte.
• Ein nach Absendung der Ladung gegenüber dem Gericht mitgeteilter Wegfall der Vertretungsbefugnis macht die Ladung nicht gegenstandslos.
• Ein Antrag auf Verlegung eines Termins führt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn die unterbliebene Verlegung das Rechtliches-Gehoer verletzende Fehlen der Teilnahme an der Verhandlung verursacht.
• Hatte der Beteiligte die Niederlegung oder den Widerruf der Vollmacht zu vertreten, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Verlegung des Termins.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör und Wirksamkeit der Ladung bei Widerruf der Prozessvollmacht • Die Frist zur Ladung zur mündlichen Verhandlung nach § 91 FGO war eingehalten, wenn die Zustellung an die zu diesem Zeitpunkt bestellte Prozessbevollmächtigte erfolgte. • Ein nach Absendung der Ladung gegenüber dem Gericht mitgeteilter Wegfall der Vertretungsbefugnis macht die Ladung nicht gegenstandslos. • Ein Antrag auf Verlegung eines Termins führt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn die unterbliebene Verlegung das Rechtliches-Gehoer verletzende Fehlen der Teilnahme an der Verhandlung verursacht. • Hatte der Beteiligte die Niederlegung oder den Widerruf der Vollmacht zu vertreten, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Verlegung des Termins. Die Kläger, Gesellschafter einer GbR, bestritten vor dem Finanzgericht die Änderung von Feststellungsbescheiden durch das Finanzamt, mit der gewerbliche Einkünfte angenommen worden waren. Das FG setzte mündliche Verhandlungen an; eine Ladung wurde unter anderem an die bis dahin bestellte Prozessbevollmächtigte zugestellt. Der Kläger hielt sich zeitweise im Ausland auf und ließ durch ein Schreiben mitteilen, die bisherige Bevollmächtigte sei nicht mehr tätig und die Vollmacht werde widerrufen; eine neue Vollmacht sollte erst nach Rücksprache erteilt werden. Der Kläger erschien nicht zur Verhandlung; die Klage wurde abgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügte der Kläger Verletzung des rechtlichen Gehörs, mangelhafte Ladungsfrist und die fehlende Entscheidung über einen Verlegungsantrag. • Das FG hat den Kläger fristgerecht nach § 91 FGO geladen, weil die Zustellung an die zum Zeitpunkt der Ladung bestellte Prozessbevollmächtigte wirksam war. • Ein nachträglicher Widerruf der Vertretungsbefugnis macht die bereits wirksame Ladung nicht gegenstandslos; die Ladungswirkung bleibt für und gegen den Beteiligten bestehen. • Verfügungen des Vorsitzenden über Terminsverlegungsanträge sind grundsätzlich unanfechtbar; eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nur mit Erfolg sein, wenn die unterbliebene Entscheidung über Verlegung dem angefochtenen Urteil ein Gehörsdefizit beigefügt hat. • Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass Tatsachen vorlagen, die eine Verlegung auf August/September 2010 erforderlich gemacht hätten. • Der Kläger hat durch den Widerruf der Vollmacht oder durch sein Unterlassen, rechtzeitig einen neuen Vertreter zu bestellen, ein Mitverschulden an der fehlenden Vertretung begründet; damit bestand kein Anspruch auf Verlegung des Termins. • Folglich wurde das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt und die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das FG hatte ordnungsgemäß geladen und das Versäumen der Teilnahme ist dem Kläger zuzurechnen, weil er die bisherige Prozessbevollmächtigte nicht gehalten bzw. die Vollmacht widerrufen hat, ohne rechtzeitig Ersatz zu bestellen. Ein nachträglicher Wegfall der Vertretungsbefugnis macht die wirksame Ladung nicht hinfällig. Mangels dargelegter und glaubhaft gemachter Tatsachen, die eine Verlegung des Termins gerechtfertigt hätten, lag kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor; das Urteil bleibt deshalb bestehen.