OffeneUrteileSuche
Beschluss

X B 208/10

BFH, Entscheidung vom

2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision ist unbegründet, weil die strittige Frage bereits durch klare BFH-Rechtsprechung beantwortet ist. • Anteile an Personengesellschaften gelten einkommensteuerlich als Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens und nicht als ein einheitliches immaterielles Wirtschaftsgut. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur anzunehmen, wenn schlüssig dargelegt wird, warum bestehende Rechtsprechung keine Klärung bringt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Entscheidungsgründe
Anteile an Personengesellschaften fallen unter die Regelung zu Anschaffungskosten nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG • Die Revision ist unbegründet, weil die strittige Frage bereits durch klare BFH-Rechtsprechung beantwortet ist. • Anteile an Personengesellschaften gelten einkommensteuerlich als Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens und nicht als ein einheitliches immaterielles Wirtschaftsgut. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur anzunehmen, wenn schlüssig dargelegt wird, warum bestehende Rechtsprechung keine Klärung bringt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Kläger hatten Anteile an einer Grundstücksgesellschaft (GbR) erworben; strittig war, ob die Anschaffungskosten solcher Mitunternehmeranteile vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasst sind. Die Kläger betrachteten den Gesellschaftsanteil als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut und sahen die Frage als ungeklärt an. Das Finanzgericht hatte die Anschaffungskosten entsprechend der Regelung dem Grunde nach behandelt. Die Kläger rügten Abweichungen von älterer BFH-Rechtsprechung und beantragten Zulassung der Revision aus grundsätzlichen Gründen. Der BFH prüfte, ob die Frage klärungsbedürftig und geeignet für eine Grundsatzentscheidung sei. • Zulässigkeit: Die Beschwerde erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht hinreichend und ist zudem unbegründet. • Kernnorm: § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG regelt den Zeitpunkt der Berücksichtigung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bestimmte nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter und nennt dabei exemplarisch Anteile an Kapitalgesellschaften sowie andere Vermögensgegenstände. • Einkommensteuerliche Qualifikation: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind bei Erwerb von Mitunternehmeranteilen nicht der abstrakte Gesellschaftsanteil, sondern die anteiligen wirtschaftlichen Rechte an den einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens Gegenstand der Anschaffung. • Folgerung: Weil die Rechtslage aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung klar ist, fehlt es an der für eine grundsätzliche Entscheidung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit und an der Notwendigkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung. • Divergenzvorwurf: Ein angeblicher Widerspruch zur früheren Entscheidung BFH VIII R 194/78 greift nicht durch, weil dieser Fall einen anderen Sachverhalt betraf (Einkünfte aus Überlassung eines Grundstücks gegen Anteil am Reinertrag) und nicht die Frage des Erwerbs von Mitunternehmeranteilen behandelte. Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die streitige Rechtsfrage bereits durch klare BFH-Rechtsprechung beantwortet ist: Erwerb von Anteilen an Personengesellschaften betrifft nicht ein einheitliches immaterielles Wirtschaftsgut, sondern die anteiligen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens, sodass die Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG im Ergebnis zutreffend ist. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache liegt nicht vor, weil keine Klärungsbedürftigkeit dargelegt wurde und keine Divergenz zu vergleichbaren Entscheidungen besteht. Damit bleibt die finanzgerichtliche Entscheidung in der Sache bestehen und die steuerliche Behandlung der Anschaffungskosten war zu Recht vorgenommen worden.