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Urteil

V R 28/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vereinbarte Massekostenbeiträge bei freihändiger Veräußerung oder "kalter Zwangsverwaltung" können Entgelt für steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen der Insolvenzmasse an Grundpfandgläubiger sein. • Fehlt die Vereinbarung, einen Massekostenbeitrag einzubehalten (z. B. weil der Veräußerungserlös die gesicherte Forderung übersteigt), liegt kein Entgelt und damit keine steuerpflichtige Leistung vor. • Die Frage, ob im Einzelfall ein Massekostenbeitrag einbehalten werden darf, ist tatsächlich festzustellen; bei unklaren Feststellungen ist an das Finanzgericht zurückzuverweisen. • § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 3 Abs. 9 UStG bestimmen die Steuerbarkeit der sonstigen Leistung; § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ist auf nicht nur nebenleistungsartige sonstige Leistungen nicht anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Massekostenbeiträge bei freihändiger Veräußerung und kalter Zwangsverwaltung als steuerbare sonstige Leistung • Vereinbarte Massekostenbeiträge bei freihändiger Veräußerung oder "kalter Zwangsverwaltung" können Entgelt für steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen der Insolvenzmasse an Grundpfandgläubiger sein. • Fehlt die Vereinbarung, einen Massekostenbeitrag einzubehalten (z. B. weil der Veräußerungserlös die gesicherte Forderung übersteigt), liegt kein Entgelt und damit keine steuerpflichtige Leistung vor. • Die Frage, ob im Einzelfall ein Massekostenbeitrag einbehalten werden darf, ist tatsächlich festzustellen; bei unklaren Feststellungen ist an das Finanzgericht zurückzuverweisen. • § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 3 Abs. 9 UStG bestimmen die Steuerbarkeit der sonstigen Leistung; § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ist auf nicht nur nebenleistungsartige sonstige Leistungen nicht anzuwenden. Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG, deren grundpfandrechtsbelastete Grundstücke in 2001/2002 freihändig veräußert und verwaltet wurden. In Absprache mit grundpfandberechtigten Banken erhielt die Insolvenzmasse vereinbarte Massekostenbeiträge (4–5 % bei Verkäufen, 9–15 % bei "kalter Zwangsverwaltung") und behielt in Einzelfällen auch Maklerkosten ein. Das Finanzamt behandelte diese Massekostenbeiträge als Entgelt für steuerpflichtige Geschäftsbesorgungsleistungen und änderte die Umsatzsteuerbescheide; das Finanzgericht bestätigte dies. Der Kläger rügte, die freihändige Veräußerung sei Erfüllung seiner Pflichten aus § 159 InsO und nicht Entgeltgegenstand, insbesondere wenn ein Mehrerlös die Forderung des Pfandgläubigers übersteigt. Der BFH hat über die Revision zu entscheiden. • Revision ist begründet; Vorlage an das Finanzgericht, da in Einzelfällen festzustellen ist, ob bei die Forderung übersteigendem Erlös kein Massekostenbeitrag vereinbart war. • Grundsatz: Erbringt der Insolvenzverwalter aufgrund einer Vereinbarung mit dem Grundpfandgläubiger eine freihändige Veräußerung oder Verwaltung, so kann daneben eine sonstige Leistung an den Gläubiger vorliegen (steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; Begriffsinhalt vgl. § 3 Abs. 9 UStG). • Begründung: Der Insolvenzverwalter handelt nicht verpflichtet zur Freihandveräußerung; er besorgt im Interesse und Auftrag des Grundpfandgläubigers ein Geschäft, das diesem einen Vorteil verschafft, zu dessen Erlangung der Gläubiger ohne die Leistung des Verwalters nicht befugt wäre. • Leistungsaustausch: Liegt eine Vereinbarung über Massekostenbeiträge vor, ist dies ein gegenseitiger Vertrag und damit ein Leistungsaustausch; das Entgelt ist der einbehaltene Massekostenbeitrag. • Ausnahme: Fehlt die Vereinbarung zum Einbehalt von Massekostenbeiträgen (z. B. bei einem Erlös, der die gesicherte Forderung übersteigt), fehlt es an einem Entgelt; in solchen Fällen ist keine steuerpflichtige sonstige Leistung gegeben. • Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG greift nur, wenn die sonstige Leistung bloße Nebenleistung zur Grundstückslieferung ist; trifft dies nicht zu, bleibt die sonstige Leistung steuerpflichtig. • Feststellungs- und Begründungspflicht: Das Finanzgericht hat richtig erkannt, dass grundsätzlich Steuerbarkeit vorliegt, aber unzureichend geprüft, ob in einzelnen Fällen der Einbehalt eines Massekostenbeitrags ausgeschlossen war; deshalb Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung. Die Revision des Insolvenzverwalters war begründet. Der BFH hebt die Vorentscheidung auf und verweist die nicht spruchreifen Teile der Sache an das Finanzgericht zurück. Grundsatzentscheidung: Vereinbarte Massekostenbeiträge bei freihändiger Veräußerung oder bei "kalter Zwangsverwaltung" sind grundsätzlich Entgelt für steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen der Insolvenzmasse an die Grundpfandgläubiger (maßgeblich: § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 3 Abs. 9 UStG). Allerdings liegt keine steuerpflichtige Leistung vor, soweit aufgrund der Vereinbarung bei einem die besicherte Forderung übersteigenden Erlös kein Massekostenbeitrag einbehalten werden darf; insoweit sind die tatsächlichen Vereinbarungen und Erlösverhältnisse vom Finanzgericht nachzuprüfen. Dadurch wird entschieden, dass im Einzelfall die Umsatzsteuerfestsetzungen ggf. zu ändern sind, wenn feststeht, dass kein Entgelt vereinbart war.