Urteil
VI R 7/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für ein Erststudium können vorweggenommene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S.1 EStG sein, wenn ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren einkunftsbegründenden Tätigkeiten besteht.
• § 12 Nr.5 EStG schließt den Werbungskostenabzug nicht generell aus; der Vorrang des Werbungskostenabzugs vor dem Sonderausgabenabzug bleibt bestehen.
• Bei der Prüfung ist das Veranlassungsprinzip maßgeblich: Es kommt auf den objektiven Zusammenhang mit dem Beruf und die subjektive Förderung des Berufs an.
Entscheidungsgründe
Erststudium: Werbungskostenabzug möglich bei konkretem Veranlassungszusammenhang • Aufwendungen für ein Erststudium können vorweggenommene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S.1 EStG sein, wenn ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren einkunftsbegründenden Tätigkeiten besteht. • § 12 Nr.5 EStG schließt den Werbungskostenabzug nicht generell aus; der Vorrang des Werbungskostenabzugs vor dem Sonderausgabenabzug bleibt bestehen. • Bei der Prüfung ist das Veranlassungsprinzip maßgeblich: Es kommt auf den objektiven Zusammenhang mit dem Beruf und die subjektive Förderung des Berufs an. Die Klägerin schloss 2004 das Abitur ab und studierte von Februar 2005 bis Sommersemester 2006 Humanmedizin in Ungarn, nachdem sie in Deutschland keinen Studienplatz erhalten hatte. Für 2004 und 2005 machte sie in ihren Einkommensteuererklärungen Studienkosten, Reisekosten und Rechtsverfolgungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, obwohl sie in diesen Jahren keine Einkünfte erzielte. Das Finanzamt lehnte die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags in Höhe der geltend gemachten Beträge ab. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügte Verletzung materiellen Rechts und erhob Revision beim BFH. • Werbungskostenbegriff nach § 9 Abs.1 S.1 EStG: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; maßgeblich ist das Veranlassungsprinzip (objektiver Zusammenhang und subjektive Berufsförderung). • Vorgängige Rechtsprechung: Auch vorab entstandene Aufwendungen sind abziehbar, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Veranlassungszusammenhang zu späteren Einnahmen besteht. • § 10 Abs.1 Nr.7 EStG und § 12 Nr.5 EStG begründen keinen generellen Ausschluss des Werbungskostenabzugs; der Werbungskostenabzug hat Vorrang vor dem Sonderausgabenabzug, soweit die Voraussetzungen des Veranlassungsprinzips erfüllt sind. • § 12 Nr.5 EStG ist so auszulegen, dass er keinen grundlegenden Systemwechsel herbeiführt; Wortlaut und Systematik lassen den Abzug als Werbungskosten zu, wenn ein hinreichender Veranlassungszusammenhang besteht. • Gesetzesmaterialien und Ausschussäußerungen rechtfertigen keine einschränkende Auslegung, die dem klaren Wortlaut und der systematischen Einbindung der Vorschriften widerspricht. • Der BFH hält an dem Veranlassungsprinzip fest und erklärt, dass Aufwendungen für ein Erststudium unter § 12 Nr.5 EStG weiterhin als Werbungskosten in Betracht kommen können; die konkrete Prüfung hierzu obliegt dem Finanzgericht. • Im vorliegenden Fall hat das FG noch nicht hinreichend geprüft, ob die Aufwendungen der Klägerin beruflich veranlasst und damit als vorweggenommene Werbungskosten nach § 9 Abs.1 S.1 EStG abzugsfähig sind. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, da das FG versäumt hat, den erforderlichen konkreten Veranlassungszusammenhang der Studienaufwendungen zur späteren Einkünfteerzielung zu prüfen. Der BFH stellt klar, dass § 12 Nr.5 EStG den Werbungskostenabzug für Erststudiumskosten nicht generell ausschließt; sind die Aufwendungen beruflich veranlasst und steht ein hinreichend konkreter Zusammenhang zu einer späteren auf Einkünfte gerichteten Tätigkeit fest, sind sie als vorweggenommene Werbungskosten nach § 9 Abs.1 S.1 EStG zu behandeln. Das Finanzgericht hat daher die Tatsachen und die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen nachzuholen und erneut zu entscheiden.