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Urteil

III R 24/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG genügt, dass die Behinderung des volljährigen Kindes vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist; es muss nicht bereits die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor diesem Zeitpunkt eingetreten sein. • Kommt die Revision materiell-rechtlich weiter, führt dies zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen. • Der Kindergeldberechtigte trägt die Feststellungslast dafür, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande war, seinen gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten.
Entscheidungsgründe
Kindergeld: Behinderung vor dem 27. Lebensjahr ausreichend • Für Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG genügt, dass die Behinderung des volljährigen Kindes vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist; es muss nicht bereits die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor diesem Zeitpunkt eingetreten sein. • Kommt die Revision materiell-rechtlich weiter, führt dies zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen. • Der Kindergeldberechtigte trägt die Feststellungslast dafür, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande war, seinen gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Erblasserin beantragte für ihren 1961 geborenen Sohn K Kindergeld. K leidet an frühkindlicher Gehirnschädigung mit leichter Behinderung und Alkoholabhängigkeit; ein Grad der Behinderung von 50 % wurde festgestellt. K absolvierte eine Lehre und war später berufstätig; es gab Hinweise auf Misshandlungen in der Kindheit und ein Schädelhirntrauma 1978. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag 2007 ab mit der Begründung, es fehle die Voraussetzung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Das Finanzgericht wies die Klage ab und nahm an, K sei zum Erreichen des 27. Lebensjahres noch erwerbstätig gewesen. Die Erben rügten mangelhafte Sachaufklärung und legten Revision ein. Der Senat gab der Revision statt und verwies die Sache zurück an das FG zur ergänzenden Feststellung, ob K wegen seiner bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten. • Die Revision war materiell begründet und führte gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung. • § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG verlangt als Anspruchsvoraussetzung, dass das volljährige Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; die Behinderung muss ursächlich für die fehlende Leistungsfähigkeit sein. • Mit Wirkung ab 1.1.2000 verlangt der Gesetzeswortlaut ausdrücklich, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss; die Streitfrage, ob darüber hinaus die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt schon vor dem 27. Lebensjahr vorliegen muss, beantwortet der Senat zugunsten der genügenden Vorverlagerung der reinen Behinderung. • Der Senat verweist auf seine Rechtsprechung (insbesondere Urteil III R 61/08), wonach es ausreicht, dass die Behinderung vor Erreichen der Altersgrenze eingetreten ist; ob die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bereits vor dem 27. Lebensjahr bestand, ist gesondert festzustellen. • Das Tatbestandsmerkmal 'außerstande ist, sich selbst zu unterhalten' liegt vor, wenn das Kind über keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die sowohl den allgemeinen Lebensbedarf als auch den behinderungsbedingten Mehrbedarf deckt. • Die Feststellung, ob die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für Arbeitslosigkeit war oder ob erzielbare Einkünfte trotz bestehender Behinderung nicht zum Lebensunterhalt reichen, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung aller Umstände. • Die Beweis- und Feststellungslast für die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt liegt beim Kindergeldberechtigten; fehlt der Nachweis, geht dies zu seinen Lasten. Der Senat hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zurück. Rechtlich ist maßgeblich, dass die Behinderung des Kindes vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss; es ist jedoch nicht erforderlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt feststand. Das Finanzgericht hat im zweiten Rechtsgang ergänzend festzustellen, ob K aufgrund der vorzeitig eingetretenen Behinderung im Streitzeitraum außerstande war, seinen gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten, wobei die Feststellungslast hierfür beim Kindergeldberechtigten liegt. Ergibt die Feststellung, dass die Behinderung ursächlich zu fehlender Leistungsfähigkeit führte oder erzielbare Einkünfte nicht zum Lebensunterhalt ausreichten, stehen Kindergeldansprüche zu.