Urteil
III R 71/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bestandskräftig abgelehnter Kindergeldantrag bindet in der Regel nur bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids.
• Wird gegen die Ablehnung Einspruch erhoben und die Familienkasse weist den Einspruch zurück, erstreckt sich die Bindungswirkung der Endentscheidung regelmäßig bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
• Folge des fortgesetzten Verwaltungsverfahrens durch Einspruch ist, dass zwischenzeitlich entstandene Kindergeldansprüche in die abschließende Entscheidung über den Einspruch einzubeziehen sind.
• Bei teilweisem Obsiegen sind die Kosten des Verfahrens und des Rechtsmittels nach Verfahrensabschnitten verhältnismäßig zu teilen.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung abgelehnter Kindergeldbescheide bei Einspruchsverfahren • Ein bestandskräftig abgelehnter Kindergeldantrag bindet in der Regel nur bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids. • Wird gegen die Ablehnung Einspruch erhoben und die Familienkasse weist den Einspruch zurück, erstreckt sich die Bindungswirkung der Endentscheidung regelmäßig bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. • Folge des fortgesetzten Verwaltungsverfahrens durch Einspruch ist, dass zwischenzeitlich entstandene Kindergeldansprüche in die abschließende Entscheidung über den Einspruch einzubeziehen sind. • Bei teilweisem Obsiegen sind die Kosten des Verfahrens und des Rechtsmittels nach Verfahrensabschnitten verhältnismäßig zu teilen. Der Kläger ist Vater eines seit Geburt schwerbehinderten Sohnes (Jg. 1984). Bis Januar 2005 bezog er Kindergeld; die Familienkasse hob die Festsetzung ab Februar 2005 auf. Mehrere erneute Kindergeldanträge des Klägers wurden in den Jahren 2006 bis 2008 abgelehnt und die Einsprüche zurückgewiesen. Das Finanzgericht verpflichtete die Familienkasse, über den Antrag ab Februar 2007 erneut zu entscheiden, lehnte weitergehende Ansprüche ab. Die Familienkasse revisionierte mit der Begründung, die Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids erstrecke sich wegen fortgesetzter Prüfung bis zur Einspruchsentscheidung und schütze damit auch spätere Monate; der Kläger beantragte Zurückweisung der Revision. • Die Revision ist teilweise unzulässig, im Übrigen begründet. • Rechtliche Grundsätze: Ein Ablehnungsbescheid regelt nur die bis zu seiner Bekanntgabe entstandenen Ansprüche; insoweit bindet er bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe (§§ 62 ff., § 66 Abs. 2, § 70 EStG Erwägungen). • Legt der Berechtigte Einspruch ein und wird dieser von der Familienkasse entschieden, wird das Verwaltungsverfahren fortgesetzt; dabei sind auch die aufgrund der Fortdauer des Verfahrens zwischenzeitlich entstandenen Monatsansprüche zu prüfen und in die Entscheidung einzubeziehen. • Folge: Die Bindungswirkung der bestandskräftigen, den Antrag ablehnenden Entscheidung der Familienkasse erstreckt sich in Fällen eines erfolglosen Einspruchs regelmäßig bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, sodass ein erneuter Antrag rückwirkend erst ab dem auf diese Bekanntgabe folgenden Monat bewilligt werden kann. • Angewandte Normen und Maßstäbe: §§ 62 ff., § 66 Abs. 2, § 67, § 70 EStG; Auslegung der Regelungswirkung von Verwaltungsakten und Bindungswirkung bei Einspruchsverfahren. • Anwendung auf den Streitfall: Die Ablehnungsentscheidung entfaltet Bindungswirkung bis Ende Dezember 2007; daher konnte die Familienkasse erst ab Januar 2008 zur erneuten Bescheidung verpflichtet werden. • Kostenentscheidung: Bei teilweisem Obsiegen sind die Kosten des Klage- und Revisionsverfahrens nach Verfahrensabschnitten gemäß §§ 143 Abs.1, 136 Abs.1 FGO zu teilen. Die Revision der Familienkasse wird insoweit begründet, als das Finanzgericht die Familienkasse zur erneuten Bescheidung nur für den Zeitraum ab Februar 2007 verpflichtet hatte; die Verpflichtung zur Bescheidung besteht erst ab Januar 2008, da die Bindungswirkung der bestandskräftigen Ablehnung bis Ende Dezember 2007 reicht. Die Klage bleibt für die Monate Dezember 2004 bis Dezember 2007 abgewiesen; hinsichtlich eines Antrags auf Kindergeld ab Januar 2008 obsiegt der Kläger in Gestalt eines Bescheidungsurteils. Die Kosten des Klage- und Revisionsverfahrens werden anteilig nach Verfahrensabschnitten verteilt. Insgesamt folgt der Senat damit der Auffassung, dass ein durch Einspruch fortgesetztes Verwaltungsverfahren die zwischenzeitlich entstandenen Monatsansprüche mitentscheidet, sodass rückwirkende Bewilligungen erst ab dem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglich sind.