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Beschluss

XI B 53/11

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Ein Protokollergänzungsantrag, der sich auf "Vorgänge" während der Verhandlung oder Beweisaufnahme oder bestimmte Äußerungen eines Beteiligten bezieht, ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen . 2. NV: Der Inhalt und Umfang der tatsächlichen Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Beteiligten gehört nicht zu den in die Niederschrift aufzunehmenden Vorgängen der Verhandlung . 3. NV: Ist eine Rechtsfrage im Verfahren bereits erörtert worden, liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor .
Entscheidungsgründe
1. NV: Ein Protokollergänzungsantrag, der sich auf "Vorgänge" während der Verhandlung oder Beweisaufnahme oder bestimmte Äußerungen eines Beteiligten bezieht, ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen . 2. NV: Der Inhalt und Umfang der tatsächlichen Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Beteiligten gehört nicht zu den in die Niederschrift aufzunehmenden Vorgängen der Verhandlung . 3. NV: Ist eine Rechtsfrage im Verfahren bereits erörtert worden, liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor . II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil das FG den Antrag zu 2 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. a) Das FG hat insoweit ausgeführt, der Antrag der Klägerin sei nach Abschluss der mündlichen Verhandlung unzulässig. Denn es handele sich insoweit um die nachträglich begehrte Aufnahme von Vorgängen und Äußerungen, die nicht von § 160 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfasst seien. b) Die Rechtsauffassung des FG ist zutreffend. Nach § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelten für die Niederschrift die §§ 159 bis 165 ZPO entsprechend. Ein Protokollergänzungsantrag, der sich ‑‑wie im Streitfall‑‑ auf "Vorgänge" während der Verhandlung oder Beweisaufnahme oder bestimmte Äußerungen eines Beteiligten bezieht (§ 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO), ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 26. September 2005 VIII B 6/04, BFH/NV 2006, 109, und Gräber/ Koch, a.a.O., § 94 Rz 9, m.w.N.). Dies ist nicht geschehen. Der Inhalt und Umfang der tatsächlichen Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Beteiligten (vgl. § 93 Abs. 1 FGO) gehört nicht zu den Wesentlichen, in die Niederschrift aufzunehmenden Vorgänge der Verhandlung i.S. des § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO (vgl. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 94 FGO Rz 20, m.w.N.). c) Im Übrigen liegt auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor (vgl. dazu im Einzelnen Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a, m.w.N.). Die Rechtsfrage, ob es sich bei der streitbefangenen Abschlussvereinbarung um eine Aufrechnung handelt, ist im Verfahren bereits erörtert worden. So hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) bereits in den Rechtsbehelfsverfahren betreffend frühere Festsetzungszeiträume die Auffassung vertreten, dass die streitbefangene Vereinbarung keine Aufrechnungsvereinbarung sei (vgl. z.B. die Einspruchsentscheidung des FA vom 1. Juli 2008 betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 u.a.). Im Übrigen ist ein FG zur Gewährung rechtlichen Gehörs weder zu einem (umfassenden und ins Einzelne gehenden) Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken