Beschluss
VII B 9/11
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Die vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung erbringt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lediglich einen widerlegbaren Beweis; das FA ist an ihren Inhalt nicht gebunden . 2. NV: Berichtigt der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung, die weder einbehaltene noch an das FA abgeführte Beträge unzutreffend als Lohnsteuer ausweist, handelt es sich nicht um eine Änderung des Lohnsteuerabzugs i.S. des § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG .
Entscheidungsgründe
1. NV: Die vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung erbringt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lediglich einen widerlegbaren Beweis; das FA ist an ihren Inhalt nicht gebunden . 2. NV: Berichtigt der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung, die weder einbehaltene noch an das FA abgeführte Beträge unzutreffend als Lohnsteuer ausweist, handelt es sich nicht um eine Änderung des Lohnsteuerabzugs i.S. des § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG . II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat kann offenlassen, ob die Klärungsbedürftigkeit der von der Beschwerde formulierten Rechtsfragen schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor, weil sich diese Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen und somit nicht klärungsfähig sind. Die bezeichneten Rechtsfragen gehen in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass ein Arbeitgeber Lohnsteuer in nicht zutreffender Höhe vom Arbeitslohn einbehalten und beim Finanzamt angemeldet hat. Nach den Feststellungen des FG im Streitfall, an die der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO), hat die Arbeitgeberin jedoch für die Monate Juli bis September 2005 weder Lohnsteuer einbehalten noch beim FA angemeldet. Sie hat lediglich am Ende des Arbeitsverhältnisses über die während der genannten Monate den Klägern gezahlten Löhne sowie die einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge eine unzutreffende Bescheinigung ausgestellt. Ein Fall der in § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG geregelten Änderung des Lohnsteuerabzugs liegt daher ‑‑wie das FG zutreffend ausgeführt hat‑‑ nicht vor. Anders als die Beschwerde offenbar meint, ist das FA bei der Veranlagung eines Arbeitnehmers zur Einkommensteuer auch nicht verpflichtet, die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Lohnsteuer als die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ‑‑und ist daher nicht klärungsbedürftig‑‑, dass die Lohnsteuerbescheinigung lediglich einen widerlegbaren Beweis im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbringt und somit bei der Veranlagung keine Bindung an ihren Inhalt besteht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340; vom 13. Dezember 2007 VI R 57/04, BFHE 220, 124, BStBl II 2008, 434; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2008 VI B 110/07, BFH/NV 2008, 944). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken