Urteil
IX R 66/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einlage von Privatvermögen in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers stellt mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung i.S. von § 23 EStG dar.
• Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen ohne Rechtsträgerwechsel ist ebenfalls keine Veräußerung; die Anschaffungsfiktion der Entnahme verdrängt nicht die ursprüngliche tatsächliche Anschaffung.
• Für die Besteuerung nach § 23 EStG ist maßgeblich die wirtschaftliche Identität des Wirtschaftsguts; Wertzuwächse zwischen ursprünglicher Anschaffung und tatsächlicher Veräußerung im Privatvermögen bleiben steuerlich zu erfassen.
• Bei zwischenzeitlicher Einlage in das Betriebsvermögen ist die Veräußerungsfiktion des § 23 Abs.1 Satz5 Nr.1 EStG nur insoweit anzuwenden, als ohne sie eine Besteuerung im Betriebsvermögen erfolgen würde; andernfalls sind die ursprünglichen Anschaffungskosten maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Einlage und Entnahme in/in aus Betriebsvermögen sind keine Veräußerung; ursprüngliche Anschaffung bleibt maßgeblich • Die Einlage von Privatvermögen in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers stellt mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung i.S. von § 23 EStG dar. • Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen ohne Rechtsträgerwechsel ist ebenfalls keine Veräußerung; die Anschaffungsfiktion der Entnahme verdrängt nicht die ursprüngliche tatsächliche Anschaffung. • Für die Besteuerung nach § 23 EStG ist maßgeblich die wirtschaftliche Identität des Wirtschaftsguts; Wertzuwächse zwischen ursprünglicher Anschaffung und tatsächlicher Veräußerung im Privatvermögen bleiben steuerlich zu erfassen. • Bei zwischenzeitlicher Einlage in das Betriebsvermögen ist die Veräußerungsfiktion des § 23 Abs.1 Satz5 Nr.1 EStG nur insoweit anzuwenden, als ohne sie eine Besteuerung im Betriebsvermögen erfolgen würde; andernfalls sind die ursprünglichen Anschaffungskosten maßgeblich. Ehegatten, zusammen veranlagt; Kläger erwarb 1997 ein Hausgrundstück. Das Gebäude hatte ein Erdgeschoss, selbstgenutzt, und ein Obergeschoss. Der Kläger übertrug 2000 unentgeltlich auf die Ehefrau. Das Obergeschoss legte die Klägerin zum 1.5.2003 in ihr Betriebsvermögen ein und entnahm es zum 30.11.2004 wieder ins Privatvermögen. Das Obergeschoss wurde zwischenzeitlich in Wohnungseigentum umgewandelt und im November 2006 verkauft. Die Kläger erklärten in der Steuererklärung 2006 einen geringeren privaten Veräußerungsgewinn; das Finanzamt ermittelte jedoch einen deutlich höheren Gewinn nach § 23 EStG. Das Finanzgericht bestätigte die Besteuerung des größeren Gewinns; die Kläger rügen die Verletzung materiellen Rechts mit der Auffassung, die Entnahme müsse als Anschaffung/Veräußerung nach § 23 EStG behandelt werden. • Anwendungsbereich § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken sind entgeltliche Übertragungen innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist; wirtschaftliche Identität des angeschafften und veräußerten Wirtschaftsguts bleibt bei Umwandlung in Wohnungseigentum unberührt. • Einlage in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers ist nach dem klaren Wortlaut keine Veräußerung, weil kein Rechtsträgerwechsel vorliegt; dieselbe Folgerung gilt für die Entnahme ohne Rechtsträgerwechsel. • Die Veräußerungsfiktion des § 23 Abs.1 Satz5 Nr.1 EStG greift nur, um eine Besteuerung der im Betriebsvermögen entstandenen Wertsteigerungen sicherzustellen, wenn andernfalls im Betriebsvermögen eine Versteuerung erfolgen würde; sie rechtfertigt nicht, die ursprüngliche Anschaffung zurückzudrängen. • Die Anschaffungsfiktion der Entnahme nach § 23 Abs.1 Satz2 EStG verdrängt nicht die ursprüngliche tatsächliche Anschaffung von 1997. Maßgeblich bleiben die ursprünglichen Anschaffungskosten, sodass Wertveränderungen zwischen der tatsächlichen Anschaffung und der tatsächlichen Veräußerung im Privatvermögen vom Zweck des § 23 EStG erfasst werden. • Folge für die Gewinnermittlung: Der Veräußerungsgewinn ist nach § 23 Abs.3 Sätze 1,4 EStG als Differenz zwischen Veräußerungspreis und den ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten sowie Werbungskosten zu ermitteln; darüber hinaus sind betriebliche Wertveränderungen, die im Betriebsvermögen erfasst wurden, entsprechend zu korrigieren, weil sie nicht in den Anwendungsbereich von § 23 EStG fallen. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen. Das Finanzgericht hat den Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs.1,3 EStG zu Recht ermittelt und die zwischenzeitliche Einlage (1.5.2003) sowie die Entnahme (30.11.2004) nicht als Veräußerungen qualifiziert. Maßgeblich bleiben die ursprünglichen Anschaffungskosten von 1997; die Anschaffungsfiktion der Entnahme verdrängt diese nicht. Daher sind die Wertzuwächse zwischen ursprünglicher Anschaffung und tatsächlicher Veräußerung im Privatvermögen steuerlich zu erfassen, und die vom Finanzamt festgestellte Gewinnermittlung ist rechtskonform. Damit scheitert der Vorwurf der Kläger, es lägen zwei steuerpflichtige Veräußerungen vor.