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Beschluss

IX B 89/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn dem Beteiligten in Verhandlungsterminen hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde und er auf konkrete Anhaltspunkte hätte reagieren können. • Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Baumaßnahme „bautechnisch neu“ ist, ist, ob die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude oder der entstandenen Wohnung das bautechnische Gepräge geben. • Reine Rügen der Tatsachen- oder Beweiswürdigung rechtfertigen keine Zulassung der Revision; materielle Rechtsrügen sind erforderlich, um die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Keine Rechtsfehler bei Beurteilung bautechnischer Prägung nach Umbau • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn dem Beteiligten in Verhandlungsterminen hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde und er auf konkrete Anhaltspunkte hätte reagieren können. • Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Baumaßnahme „bautechnisch neu“ ist, ist, ob die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude oder der entstandenen Wohnung das bautechnische Gepräge geben. • Reine Rügen der Tatsachen- oder Beweiswürdigung rechtfertigen keine Zulassung der Revision; materielle Rechtsrügen sind erforderlich, um die Revision zuzulassen. Das Finanzamt (Beklagter/Beschwerdeführer) rügte im Rechtsstreit um die Einordnung von Umbauarbeiten die Verletzung seines rechtlichen Gehörs und eine fehlerhafte Anwendung bzw. Abweichung von BFH-Rechtsprechung zur Frage, wann Baumaßnahmen als „bautechnisch neu“ gelten. Streitgegenstand war, ob die Maßnahmen im Dachgeschoss und Erdgeschoss zu einer neu gebildeten Wohnung führten, die dem Gebäude das bautechnische Gepräge geben. Im Erörterungstermin und in mündlichen Verhandlungen waren die Beteiligten gehört worden; im Protokoll war von einer nicht abgeschlossenen Dachgeschosswohnung ohne Küche die Rede. Das Finanzgericht hatte festgestellt, dass die Dachgeschossräume mangels Abgeschlossenheit und Küche keine eigenständige Wohnung bildeten, wohl aber die Umbaumaßnahmen der neu gebildeten einheitlichen Wohnung das bautechnische Gepräge gaben. Das FA focht das Urteil u.a. mit Verweis auf frühere BFH-Urteile und mit Tatsachenrügen an. • Rechtliches Gehör: Das Gericht hat dem Finanzamt im Erörterungs- und in den mündlichen Terminen Gelegenheit zur Äußerung gegeben; angesichts der Protokollhinweise auf eine nicht abgeschlossene Dachgeschosswohnung und der vorgelegten Bauskizze hätte das Finanzamt konkret Stellung nehmen oder weitere Klärung verlangen müssen. Damit liegt weder eine Gehörsverletzung noch eine Überraschungsentscheidung vor (Art. 103 Abs. 1 GG; § 96 Abs. 2 FGO; § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO). • Divergenz zur BFH-Rechtsprechung: Die gerügte Abweichung vom BFH-Urteil III R 53/00 besteht nicht im Ergebnis. Nach gefestigter BFH-Rechtsprechung ist „bautechnisch neu“, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude oder der entstandenen Wohnung das bautechnische Gepräge geben; hier bewirkten die Umbaumaßnahmen an Erdgeschoss und Dachgeschoss diese Prägung, sodass das Ergebnis des FG zutreffend ist (vgl. einschlägige BFH-Entscheidungen). • Tatsachen- und Beweiswürdigung: Soweit das Finanzamt materielle Fehler in der Tatsachen- oder Beweiswürdigung rügt, rechtfertigt dies keine Zulassung der Revision; solche Rügen zielen auf die Unrichtigkeit des FG-Urteils und begründen keine Revisionszulassung (vgl. § 115 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). • Verfahrensabschluss: Der Beschluss wurde im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung erlassen. Die Beschwerde des Finanzamts ist unbegründet und die Revision wird nicht zugelassen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil dem Finanzamt in Erörterungs- und Verhandlungsterminen ausreichende Gelegenheiten zur Äußerung gegeben wurden und konkrete Hinweise (Protokoll, Bauskizze) Anlass zur Stellungnahme boten. Die angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts ist im Ergebnis zutreffend, weil die Umbaumaßnahmen der neu gebildeten einheitlichen Wohnung dem Gebäude das bautechnische Gepräge gegeben haben und damit die Voraussetzungen für die einschlägige Beurteilung erfüllt sind. Materielle Rügen zur Tatsachen- und Beweiswürdigung genügen nicht zur Zulassung der Revision, sodass der Beschluss des BFH bestehen bleibt.