Urteil
V R 53/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellungen des Finanzgerichts müssen hinreichend klären, welche umsatzsteuerrechtlich relevanten Vorgänge im Besteuerungszeitraum Mai 2003 angefallen sind, bevor ein Feststellungsbescheid ergehen kann.
• Ob eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht, bestimmt sich danach, ob der Organträger die Willensbildung in der Organgesellschaft weiterhin bestimmen kann; eine eingeschränkte Übertragung von Verfügungsbefugnissen kann die organisatorische Eingliederung und damit die Organschaft beenden.
• Masseverbindlichkeiten nach Insolvenzeröffnung sind steuerlich nicht durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO festzustellen; die Insolvenzzuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung.
Entscheidungsgründe
Beendigung umsatzsteuerlicher Organschaft durch partielle Übertragung der Verwaltungsbefugnis (BFH V R 53/09) • Die Feststellungen des Finanzgerichts müssen hinreichend klären, welche umsatzsteuerrechtlich relevanten Vorgänge im Besteuerungszeitraum Mai 2003 angefallen sind, bevor ein Feststellungsbescheid ergehen kann. • Ob eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht, bestimmt sich danach, ob der Organträger die Willensbildung in der Organgesellschaft weiterhin bestimmen kann; eine eingeschränkte Übertragung von Verfügungsbefugnissen kann die organisatorische Eingliederung und damit die Organschaft beenden. • Masseverbindlichkeiten nach Insolvenzeröffnung sind steuerlich nicht durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO festzustellen; die Insolvenzzuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der X‑GmbH, die seit 1.2.2003 Organgesellschaft einer A‑GbR gewesen sein soll. Mit Beschluss vom 20.5.2003 wurde der Kläger vorläufiger Insolvenzverwalter und ermächtigt, zur Fertigstellung der letzten Baustellen bestimmte Verbindlichkeiten zu begründen und zu erfüllen; der GmbH wurde insoweit die Verfügungsbefugnis untersagt. Das Finanzamt änderte daraufhin die Umsatzsteuer‑Vorausberechnung für Mai 2003 und meldete eine Forderung zur Insolvenztabelle; es stellte durch Bescheid Vorsteuerberichtigungen in Höhe von 82.892,23 € fest. Das Finanzgericht hielt die Organschaft durch den Beschluss vom 20.5.2003 als beendet und wies die Klage ab. Der Kläger rügte, die Organschaft sei erst mit der Insolvenzeröffnung am 1.6.2003 beendet worden, und wandte sich mit Revision an den BFH. • Vorentscheidung aufgehoben und Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil die Feststellungen nicht hinreichend klären, ob alle umsatzsteuerlich relevanten Vorgänge des Mai 2003 erfasst wurden. • Feststellungsbescheide nach § 251 Abs. 3 AO dürfen nur über zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderungen ergehen; Masseforderungen nach Insolvenzeröffnung sind gesondert zu behandeln. • Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseforderungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung, nicht nach steuerlicher Entstehung oder Fälligkeit. • Für das Vorliegen einer Organschaft ist entscheidend, ob der Organträger organisatorisch eingegliedert ist; verliert der Organträger die Möglichkeit, die Willensbildung in der Organgesellschaft zu bestimmen, endet die Organschaft. • Ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter führt regelmäßig zum Ende der Organschaft; dies kann aber auch eintreten, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter zwar nicht sämtliche, aber für den verbleibenden operativen Geschäftsbereich ausreichende Verfügungsbefugnisse übertragen werden, sodass der Organträger faktisch keine Willensdurchsetzung mehr hat. • Im konkreten Fall sind die letzten verbleibenden Bauvorhaben die einzigen noch relevanten operativen Bereiche; durch die Ermächtigung des Klägers zur Begründung und Erfüllung der hierfür erforderlichen Verbindlichkeiten wurde ihm die Willensbildung in diesen umsatzsteuerlich bedeutenden Bereichen ermöglicht, sodass die organisatorische Eingliederung entfallen sein kann. • Das Finanzgericht muss nun klären, ob überhaupt eine Organschaft bestand; falls nicht, hätte das Finanzamt sämtliche vor Eröffnung entstandenen umsatzsteuerlich relevanten Vorgänge des Mai 2003 zu erfassen; falls doch, wäre die Organschaft spätestens mit dem Beschluss vom 20.5.2003 beendet und nur die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Vorgänge relevant. Die Revision des Klägers hatte Erfolg insoweit, als die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Feststellung an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde. Der BFH konnte nicht entscheiden, ob die im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Forderungen den tatsächlich für Mai 2003 festzustellenden Forderungen entsprechen, weil die Feststellungen des FG zur Erfassung aller umsatzsteuerlich relevanten Vorgänge unzureichend sind. Das Finanzgericht hat bei der Nachholung der Feststellungen insbesondere zu prüfen, ob überhaupt eine Organschaft bestanden hat und, wenn ja, ob diese spätestens mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 20.05.2003 beendet wurde; hiervon hängt ab, welche Umsätze bzw. Vorsteuerberichtigungen dem Feststellungsverfahren zugrunde zu legen sind. Nur nach diesen ergänzten Feststellungen kann abschließend entschieden werden, ob die Feststellungsbescheide des Finanzamts zu Recht ergangen sind.