Urteil
X R 19/10
BFH, Entscheidung vom
10mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche sind in der Steuerbilanz zu aktivieren, wenn ihre Realisierung aus materiell-rechtlicher, verfahrensrechtlicher und verwaltungsinterner Sicht am Bilanzstichtag hinreichend sicher ist.
• Die Veröffentlichung einer BFH-Entscheidung im BStBl II verpflichtet die Finanzverwaltung verwaltungsintern zur Anwendung der darin enthaltenen Rechtsgrundsätze auf gleichgelagerte Fälle.
• Erstattungszinsen dürfen nur insoweit aktiviert werden, als sie wirtschaftlich bis zum Bilanzstichtag entstanden sind; Zinsen für Zeiträume nach dem Bilanzstichtag sind nicht vorab zu aktivieren.
Entscheidungsgründe
Aktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen bei verwaltungsinterner Weisung und BStBl-Veröffentlichung • Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche sind in der Steuerbilanz zu aktivieren, wenn ihre Realisierung aus materiell-rechtlicher, verfahrensrechtlicher und verwaltungsinterner Sicht am Bilanzstichtag hinreichend sicher ist. • Die Veröffentlichung einer BFH-Entscheidung im BStBl II verpflichtet die Finanzverwaltung verwaltungsintern zur Anwendung der darin enthaltenen Rechtsgrundsätze auf gleichgelagerte Fälle. • Erstattungszinsen dürfen nur insoweit aktiviert werden, als sie wirtschaftlich bis zum Bilanzstichtag entstanden sind; Zinsen für Zeiträume nach dem Bilanzstichtag sind nicht vorab zu aktivieren. Der Kläger betreibt Geldspielautomaten und erzielte daraus Gewinne. Die Umsätze waren ursprünglich umsatzsteuerpflichtig; der Kläger beantragte später, die Umsätze steuerfrei zu belassen wegen europarechtlicher Vorgaben. Nach EuGH- und BFH-Rechtsprechung (2005) konnten Betreiber Umsatzsteuerfreiheit unmittelbar aus der Richtlinie geltend machen; das BFH-Urteil wurde im BStBl II 2005 veröffentlicht. Der Kläger stellte Ansprüche auf Umsatzsteuererstattung für die Jahre 1996–2001 und bezifferte diese später; das Finanzamt änderte Umsatzsteuerbescheide für einzelne Jahre und setzte Erstattungszinsen fest. Im Jahresabschluss 2005 aktivierte der Kläger die Erstattungsansprüche nicht; das Finanzamt setzte sie jedoch gewinnerhöhend an. Das Finanzgericht gab dem Kläger recht; das Finanzamt legte Revision ein mit der Rüge fehlerhafter Bilanzierungsvorschriften. • Rechtliche Grundlagen: § 5 Abs.1 Satz1 EStG i.V.m. § 252 Abs.1 Nr.4 HGB bestimmen das Realisationsprinzip für die Aktivierung von Forderungen. • Realisationsprinzip: Gewinne dürfen nur ausgewiesen werden, wenn sie disponibel und für den Bilanzierenden hinreichend sicher sind; dies erfordert nicht zwingend formale Rechtskraft, sondern wirtschaftliche Sicherung der Forderung. • Materiell-rechtliche Lage: EuGH-Entscheidung und die veröffentlichte BFH-Rechtsprechung führten dazu, dass die Erstattungsansprüche materiell begründet und die ursprünglichen Umsatzsteuerfestsetzungen fehlerhaft waren. • Verfahrensrechtliche Lage: Die streitigen Festsetzungen standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; Änderungsanträge waren fristgerecht und Einsprüche zulässig, somit bestanden keine verfahrensrechtlichen Hindernisse. • Verwaltungsinterne Weisung: Die vorbehaltlose Veröffentlichung der BFH-Entscheidung im BStBl II verpflichtete die Finanzverwaltung zur Anwendung der Rechtsgrundsätze, sodass das Finanzamt dem Grunde nach die Ansprüche nicht mehr hätte bestreiten können. • Formale Durchführung: Dass geänderte Bescheide am Bilanzstichtag noch ausstanden oder der Kläger die Ansprüche noch nicht vollständig beziffert hatte, verhindert die Aktivierung nicht, da die wirtschaftliche Realisierung bereits vorlag und eine spätere Bezifferung bzw. Prüfung wirtschaftlich-formale Akte sind. • Erstattungszinsen: Bereits aktivierte Zinsen sind nur insoweit zu belassen, als sie wirtschaftlich bis zum 31.12.2005 entstanden sind; Zinsen für Zeiträume danach dürfen nicht vorweg aktiviert werden. • Anwendungsbereich: Die Bilanzierungsgesichtspunkte gelten auch für die Gewerbesteuerbemessung gemäß § 7 GewStG und erfordern im vorliegenden Fall ergänzende Feststellungen zur Höhe der bis zum Bilanzstichtag entstandenen Zinsen. Der Revision des Finanzamts wird stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass die Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche des Klägers für 1996–2001 am 31.12.2005 zu aktivieren waren, weil materiell-rechtliche Voraussetzungen, verfahrensrechtliche Zulässigkeit und verwaltungsinterne Weisungen die Realisierbarkeit der Forderungen hinreichend sicher machten. Demgegenüber dürfen Erstattungszinsen nur insoweit aktiviert werden, als sie wirtschaftlich bis zum Bilanzstichtag angefallen sind; die genaue Höhe dieses Zinsanteils ist vom Finanzgericht im weiteren Verfahren festzustellen. Die Grundsätze sind auch für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags anzuwenden.