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Urteil

V R 36/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vereinnahmte Entgelte für konkret bezeichnete Flüge begründen Umsatzsteueranspruch unabhängig davon, ob der Flug tatsächlich angetreten wird. • Bei Inlandsflügen sind vereinnahmte Entgelte für nicht in Anspruch genommene Flüge steuerpflichtig; ggfs. handelt es sich alternativ um Anzahlungen, die steuerlich mit Entrichtung entstehen. • Eine Berichtigung der Steuer nach § 17 UStG setzt die Rückgewähr des vereinnahmten Entgelts voraus; ein bloßes Nicht-Erbringen der Leistung genügt nicht. • Das EuGH‑Argument des Angelds für Hotelstorno ist auf hier relevante Flugfälle nicht übertragbar. • Für Auslandsflüge kann ein Besteuerungsverzicht nach § 26 Abs. 3 UStG eine andere Behandlung bewirken; hierzu sind weitergehende Feststellungen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Besteuerung vereinnahmter Flugentgelte bei Nichtinanspruchnahme • Vereinnahmte Entgelte für konkret bezeichnete Flüge begründen Umsatzsteueranspruch unabhängig davon, ob der Flug tatsächlich angetreten wird. • Bei Inlandsflügen sind vereinnahmte Entgelte für nicht in Anspruch genommene Flüge steuerpflichtig; ggfs. handelt es sich alternativ um Anzahlungen, die steuerlich mit Entrichtung entstehen. • Eine Berichtigung der Steuer nach § 17 UStG setzt die Rückgewähr des vereinnahmten Entgelts voraus; ein bloßes Nicht-Erbringen der Leistung genügt nicht. • Das EuGH‑Argument des Angelds für Hotelstorno ist auf hier relevante Flugfälle nicht übertragbar. • Für Auslandsflüge kann ein Besteuerungsverzicht nach § 26 Abs. 3 UStG eine andere Behandlung bewirken; hierzu sind weitergehende Feststellungen erforderlich. Die Klägerin, eine Fluggesellschaft, bot Flüge zu regulären Konditionen mit Rücktrittsrecht und zu ermäßigten Sonderkonditionen ohne Rücktritt oder Erstattung an. Bei Buchung der Sonderkonditionen behielt die Reservierung bis 30 Minuten vor Abflug Gültigkeit; bei Nichtantritt konnte die Klägerin den Sitz neu vergeben. Das Finanzamt qualifizierte die Einnahmen aus nicht angetretenen Flügen als steuerpflichtiges Entgelt (sog. unflown revenue) und änderte Umsatzsteuerbescheide. Das Finanzgericht bejahte eine steuerbare Bereitstellungsleistung auch für nicht in Anspruch genommene Sonderkonditionenflüge. Die Klägerin focht dies mit der Revision an und machte u.a. geltend, es handele sich um pauschalierten Schadensersatz bzw. um ein Angeld nach EuGH‑Rechtsprechung. Der Senat hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen zurückverwiesen. • Zulässige Revision führte zur Aufhebung und Rückverweisung, weil für Auslandsflüge noch Feststellungen fehlen. • Steuerentstehung: Vereinnahmt der Unternehmer Entgelt für konkret bezeichnete zukünftige Flüge, entsteht die Steuer nach § 13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a UStG bereits mit Vereinnahmung; dies entspricht Art.10 der Richtlinie 77/388/EWG. • Voraussetzung ist, dass alle maßgeblichen Elemente der künftigen Leistung feststehen; das ist bei konkret bezeichneten Flugreisen gegeben (EuGH‑Rechtsprechung Bupa). • Die Tatsache, dass Entgelte vereinzelt erst nach dem vorgesehenen Leistungszeitpunkt gezahlt wurden, ist unerheblich; maßgeblich ist die Vereinnahmung durch den Unternehmer. • Alternativ: Würde man annehmen, der Unternehmer habe keine Leistung erbracht, handelte es sich zumindest um Anzahlungen, die nach Art.10 Abs.2 der Richtlinie und nationalem Recht steuerlich zu erfassen sind. • Korrekturregelung (§ 17 UStG): Eine Minderung der Bemessungsgrundlage bei nicht erbrachter Leistung setzt die Rückgewähr des Entgelts voraus; eine bloße Unterlassung der Leistung genügt nicht. • Im vorliegenden Fall sahen die Beförderungsbedingungen der Klägerin eine Rückzahlung ausdrücklich aus: ausgeschlossen; es bestand daher keine Rückgewähr, die eine Berichtigung nach § 17 Abs.2 Nr.2 UStG ermöglichen würde. • Die vom Klägerin eingeforderte Analogie zum EuGH‑Angeldfall greift nicht: Angeld betrifft pauschalierte Entschädigungen bei Beherbergung und fehlt der unmittelbare Bezug zu einer entgeltlichen Leistung; nicht übertragbar auf Fälle, in denen das Entgelt vollständig einbehalten wird. • Für Auslandsflüge ist zu prüfen, ob ein Besteuerungsverzicht nach § 26 Abs.3 UStG greift; falls ja, würde dieser auch die Steuer aus Anzahlungen betreffen, weshalb weitere Feststellungen erforderlich sind. • Verfahrensrügen blieben ohne Einfluss auf die Entscheidung über die Besteuerung der Vereinnahmung und daher ohne Entscheidungsrelevanz. Der Revision wurde teilweise stattgegeben: Das Urteil des Finanzgerichts ist aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Inlandsflüge hat die Klägerin die vereinnahmten Entgelte für nicht in Anspruch genommene Flüge umsatzsteuerlich zu erfassen, da die Steuer bereits mit Vereinnahmung des Entgelts nach § 13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a UStG entsteht und eine Berichtigung nach § 17 UStG mangels Rückgewähr des Entgelts nicht in Betracht kommt. Die Berufung auf das EuGH‑Angeldrecht führt nicht zur Nichtbesteuerung der einbehaltenen Zahlungen. Für die Auslandsflüge sind weitere Feststellungen, insbesondere zur möglichen Anwendung des Besteuerungsverzichts nach § 26 Abs.3 UStG, zu treffen; deshalb wurde die Sache insoweit zurückverwiesen.