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Urteil

VI R 36/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind grundsätzlich Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG, wenn der Arbeitnehmer dadurch eigene, nicht entziehbare Anwartschaften gegen die Versorgungseinrichtung erwirbt. • Für die Einstufung als Arbeitslohn kommt es nicht auf die Art des Finanzierungssystems (Umlage- oder Kapitaldeckungsverfahren) oder auf die Deckungsgleichheit zwischen Umlage und Barwert der Anwartschaft an. • Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG kommt nicht zu Gunsten der streitigen Umlagezahlungen in Betracht; die Frage der vor- oder nachgelagerten Besteuerung liegt in der gesetzgeberischen Entscheidungskompetenz.
Entscheidungsgründe
Umlagezahlungen an VBL sind Arbeitslohn und steuerpflichtig (VI R 36/09) • Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind grundsätzlich Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG, wenn der Arbeitnehmer dadurch eigene, nicht entziehbare Anwartschaften gegen die Versorgungseinrichtung erwirbt. • Für die Einstufung als Arbeitslohn kommt es nicht auf die Art des Finanzierungssystems (Umlage- oder Kapitaldeckungsverfahren) oder auf die Deckungsgleichheit zwischen Umlage und Barwert der Anwartschaft an. • Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG kommt nicht zu Gunsten der streitigen Umlagezahlungen in Betracht; die Frage der vor- oder nachgelagerten Besteuerung liegt in der gesetzgeberischen Entscheidungskompetenz. Die Klägerin ist Arbeitnehmerin bei einer städtischen GmbH, Mitglied der VBL. Ab 1.1.2002 wurde die bisherige Gesamtversorgung durch ein neues Zusatzversorgungssystem ersetzt, das versicherungsmathematisch mit 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts kalkuliert wurde. In den Streitjahren zahlten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin zusammen 9,71 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an die VBL; hiervon entfallen 6,45 % als reguläre Arbeitgeberumlage, 1,41 % als Arbeitnehmeranteil und 1,85 % als Sanierungsgeld. Die Arbeitgeberin erklärte die 6,45 % als lohnsteuerpflichtig. Die Klägerin erklärte in ihren Einkommensteuererklärungen geringere Bruttobezüge mit der Begründung, ein Teil der Arbeitgeberzahlungen führe nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn oder sei steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG. Das Finanzamt berichtigte die Bescheide nach Lohnsteuerkarte; das FG gab der Klage statt. Der BFH prüfte die Revision des Finanzamts. • Rechtliche Einordnung: Nach § 19 Abs.1 EStG sind Vorteile, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind, Arbeitslohn. Arbeitgeberleistungen zur Zukunftssicherung (z. B. Altersversorgung) können Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer dadurch einen eigenen, unentziehbaren Anspruch gegen die Versorgungseinrichtung erwirbt. • Zuflussprinzip: Erwirbt der Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen einen eigenen Rechtsanspruch gegen die VBL, so fließt Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung zu; maßgeblich ist die wirtschaftliche Betrachtung, nicht die spätere Auszahlung oder Wahrscheinlichkeit des Leistungsfalls. • Unabhängigkeit vom Finanzierungssystem: Es ist unbeachtlich, ob die Beitragsbemessung auf einem kapitalgedeckten Modell beruht oder ob Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren unterschiedliche Beitragshöhen bzw. Barwerte erzeugen; die bloße Differenz zwischen nominaler Umlage und versicherungsmathematisch ermitteltem Barwert verhindert nicht die Lohnzuflussqualität. • Anwendung auf den Streitfall: Die streitigen Arbeitgeberumlagen von 6,45 % sind nach Satzung der VBL Umlagezahlungen, begründen eigene Anwartschaften der Arbeitnehmerin und stellen daher "für" die Beschäftigung gewährte Vorteile dar; somit sind sie Arbeitslohn. • Kein Anwendungsbereich von § 3 Nr. 63 EStG: Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG liegen nicht vor; die Frage der vor- oder nachgelagerten Besteuerung ist gesetzgeberische Gestaltungssache und begründet keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Steuerbefreiung. • Zur Abortierung von Gegenvorbringen: Ein Argument, die Zahlungen seien "verkapptes Sanierungsgeld" und damit kein Arbeitslohn, greift nicht, weil im Umlageverfahren bereits mit der Beitragsleistung der Lohnzufluss eintritt, unabhängig von späteren Leistungen oder wirtschaftlicher Äquivalenz. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich; das angefochtene Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Arbeitgeber geleisteten Umlagen in Höhe von 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts sind als Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG anzusehen und waren deshalb in den Einkommensteuerbescheiden zu berücksichtigen. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG kommt für die streitigen Beträge nicht in Betracht. Damit hatte das Finanzamt zu Recht den in der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn zugrunde gelegt und die von der Klägerin geltend gemachten Kürzungen zurückzuweisen.