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Urteil

I R 7/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anteile an Aktienfonds im Betriebsvermögen können Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigen, wenn der Ausgabepreis (Erwerbspreis) gegenüber dem am Bilanzstichtag maßgeblichen Fondswert nachhaltig gesunken ist. • Für nicht börsennotierte Investmentanteile ist auf den Ausgabepreis (nicht zwingend auf den Rücknahmepreis) abzustellen, wenn die Anteile als betriebliche Vermögensgegenstände zur Sicherung von Forderungen gehalten werden. • Bei auf Aktienkursen beruhender Bewertung von Investmentanteilen rechtfertigt grundsätzlich jede Minderung des Ausgabepreises (vorbehaltlich einer 5%-Bagatellgrenze) die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dagegen sprechen. • Der Körperschaftsteuerbescheid bleibt auch bei steuerlicher Nullfestsetzung anfechtbarer Grundlagenbescheid i.S. von § 47 Abs.2 Nr.3 KStG 1999, sodass die Klägerin durch dessen Änderung beschwert sein kann.
Entscheidungsgründe
Teilwertabschreibung für Anteile an Aktienfonds: Ausgabepreismaßstab und Typisierung der Dauerminderung • Anteile an Aktienfonds im Betriebsvermögen können Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigen, wenn der Ausgabepreis (Erwerbspreis) gegenüber dem am Bilanzstichtag maßgeblichen Fondswert nachhaltig gesunken ist. • Für nicht börsennotierte Investmentanteile ist auf den Ausgabepreis (nicht zwingend auf den Rücknahmepreis) abzustellen, wenn die Anteile als betriebliche Vermögensgegenstände zur Sicherung von Forderungen gehalten werden. • Bei auf Aktienkursen beruhender Bewertung von Investmentanteilen rechtfertigt grundsätzlich jede Minderung des Ausgabepreises (vorbehaltlich einer 5%-Bagatellgrenze) die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dagegen sprechen. • Der Körperschaftsteuerbescheid bleibt auch bei steuerlicher Nullfestsetzung anfechtbarer Grundlagenbescheid i.S. von § 47 Abs.2 Nr.3 KStG 1999, sodass die Klägerin durch dessen Änderung beschwert sein kann. Die Klägerin (AG) erwarb 1999/2000 Anteilsscheine an drei Aktienfonds als Anlagevermögen zur Sicherung von Rückzahlungsansprüchen ihrer Geschäftspartner. Für das Streitjahr 2000 nahm sie Teilwertabschreibungen in Höhe von 124.547,78 DM wegen gesunkener Depotwerte (Rücknahmepreise) vor. Das Finanzamt erkannte die Abschreibungen in einem geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 24.07.2006 nicht an; die Steuer wurde wegen vorhandenen Verlustvortrags auf 0 DM festgesetzt. Das Finanzgericht gab der Klägerin statt und berücksichtigte die Teilwertabschreibungen. Das Finanzamt legte Revision ein. Streitfragen betreffen die Voraussetzungen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei Investmentanteilen, die maßgebliche Bezugsgröße (Ausgabe- oder Rücknahmepreis) und die Anwendbarkeit typisierender Grenzwerte der Verwaltung. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist durch den Änderungsbescheid beschwert, weil damit auch die umstrittene Höhe des Einkommens festgestellt und der Bescheid als anfechtbarer Grundlagenbescheid nach § 47 Abs.2 Nr.3 KStG 1999 für Verlustfeststellungen wirkt. • Grundsatz Teilwertabschreibung: § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 2 EStG 1997 n.F. erlaubt den Ansatz des Teilwerts bei voraussichtlich dauernder Wertminderung; maßgeblich ist eine am Bilanzstichtag auf die Eigenart des Wirtschaftsguts bezogene Prognose. • Typisierung bei Aktien: Bei börsennotierten Aktien rechtfertigt grundsätzlich jede Notierung unter dem Buchwert (vorbehaltlich einer 5%-Bagatellgrenze) die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehldarstellung des Kurses vorliegen. • Übertragung auf Aktienfondsanteile: Die für Aktien entwickelten Regeln gelten sinngemäß für Anteile an Aktienfonds, weil Ausgabes- bzw. Rücknahmepreise regelmäßig den Fondsanteil am börsentäglich ermittelten Sondervermögen und damit die Aktienkurse abbilden. • Ausgabepreismaßstab: Soweit Investmentanteile nicht entbehrliche betriebliche Vermögensgegenstände darstellen (hier: Sicherungszweck), ist bei der Teilwertermittlung als Maßstab der Ausgabepreis (fiktiver Erwerbspreis) heranzuziehen, nicht allein der Rücknahmepreis. • Ablehnung verwaltungsseitiger Schwellenwerte: Verwaltungsvorgaben, die eine dauernde Minderung nur bei Überschreiten von 25%/40%-Schwellen annehmen, teilt der Senat nicht; typisierend ist jede Minderung (ab 5% Bagatelle) relevant. • Spruchreife fehlt: Das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen, weil konkrete Feststellungen zu den Ausgabepreisen, möglichen Erwerbsnebenkosten und damit zur konkreten Höhe der Teilwertabschreibungen fehlen. Der Revision des Finanzamts wird stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts ist aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung der Feststellungen und neuer Entscheidung zurückverwiesen. Es steht fest, dass Anteile an Aktienfonds unter den dargestellten Voraussetzungen Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigen können und dabei der Ausgabepreis als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist, wobei jede Minderung (ab einer 5%-Bagatellgrenze) typisierend die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung begründen kann. Die Vorinstanz hat jedoch die notwendige Feststellungen zu den Ausgabepreisen und möglichen fiktiven Erwerbsnebenkosten nicht getroffen; daher kann die konkrete Höhe der abzugsfähigen Teilwertabschreibungen bislang nicht bestimmt werden. Die Entscheidung über die steuerliche Berücksichtigung der Abschreibungen bleibt damit offen und bedarf eines zweiten Rechtsgangs am Finanzgericht.