Urteil
III R 65/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Steuerpflichtigen ist begründet, wenn das Finanzgericht nicht hinreichend darlegt, ob es die wirtschaftszweigbezogene Zuordnung des Betriebs selbst geprüft hat oder eine externe Einordnung nur für plausibel erachtet hat.
• Bei mehreren möglichen Zuordnungen (z. B. Bergbau vs. verarbeitendes Gewerbe) ist ein Mischbetrieb anzunehmen, dessen Zuordnung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit zu bestimmen ist.
• Der Schwerpunkt bemisst sich in erster Linie nach dem größten Wertschöpfungsanteil der jeweiligen Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Mischbetriebsbeurteilung und Prüfung der Wirtschaftszweigzuordnung bei Investitionszulage • Die Revision des Steuerpflichtigen ist begründet, wenn das Finanzgericht nicht hinreichend darlegt, ob es die wirtschaftszweigbezogene Zuordnung des Betriebs selbst geprüft hat oder eine externe Einordnung nur für plausibel erachtet hat. • Bei mehreren möglichen Zuordnungen (z. B. Bergbau vs. verarbeitendes Gewerbe) ist ein Mischbetrieb anzunehmen, dessen Zuordnung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit zu bestimmen ist. • Der Schwerpunkt bemisst sich in erster Linie nach dem größten Wertschöpfungsanteil der jeweiligen Tätigkeit. Die Klägerin betreibt einen Kalksandsteinbruch und verkauft überwiegend Baustoffe für den Straßenunterbau. Sie beantragte Investitionszulagen für die Jahre 2000 und 2004 in Höhe von jeweils 25 % der jeweiligen Bemessungsgrundlagen. Das Finanzamt setzte die Zulagen mit 0 fest und wies die Einsprüche zurück. Das Finanzgericht wies die Klage ab und verwies auf ein parallel entschiedenes Verfahren mit weitgehend identischem Sachverhalt. Die Klägerin rügte in der Revision insbesondere die Zuordnung ihres Betriebs zu einem bestimmten Wirtschaftszweig und verwies auf ihren Vortrag in einem verbundenen Revisionsverfahren. Das Finanzamt beantragte Zurückweisung der Revision. • Die Revision ist begründet; das finanzgerichtliche Urteil ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). • Das FG hat nicht hinreichend klar dargelegt, ob es die Zuordnung des Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe oder zum Bergbau selbst nach den jeweils einschlägigen Klassifikationen geprüft hat oder ob es die Einstufung durch das Statistische Landesamt lediglich für plausibel hielt und deshalb nicht angefochten hat. • Im weiteren Verfahren hat das FG die von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und die hergestellten Produkte festzustellen. Sind mehreren Wirtschaftszweigen zuzuordnende Tätigkeiten gegeben, liegt ein Mischbetrieb vor. • Die Zuordnung eines Mischbetriebs richtet sich nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit; maßgeblich ist in erster Linie, welchem Tätigkeitsbereich der größte Wertschöpfungsanteil zukommt (vgl. einschlägige Senatsrechtsprechung). • Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf sein entsprechendes Urteil im Parallelverfahren (III R 64/08). Die Revision der Klägerin war erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die nicht spruchreife Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang detailliert feststellen, welche Tätigkeiten die Klägerin ausübt und welche Produkte sie herstellt, um zu prüfen, ob ein Mischbetrieb vorliegt. Ergibt die Feststellung eine Zuordnung zu mehreren Wirtschaftszweigen, ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermitteln, vorrangig durch Bestimmung des größten Wertschöpfungsanteils. Erst nach dieser Feststellung kann über die Anspruchsberechtigung auf die Investitionszulage für die Jahre 2000 und 2004 entschieden werden.