Beschluss
X B 241/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leibrenten aus privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil zu besteuern.
• Der Schutz früherer Rechtslage begründet keine Steuerbefreiung für Berufsunfähigkeitsrenten, die im Zusammenhang mit vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen stehen.
• Beiträge zu Berufsunfähigkeitsabsicherung sind nur dann nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigt, wenn der Vertrag dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung dient und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Unvererbbarkeit, Unübertragbarkeit etc. erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Besteuerung von Berufsunfähigkeitsrenten: Ertragsanteilsbesteuerung bleibt anwendbar • Leibrenten aus privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil zu besteuern. • Der Schutz früherer Rechtslage begründet keine Steuerbefreiung für Berufsunfähigkeitsrenten, die im Zusammenhang mit vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen stehen. • Beiträge zu Berufsunfähigkeitsabsicherung sind nur dann nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigt, wenn der Vertrag dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung dient und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Unvererbbarkeit, Unübertragbarkeit etc. erfüllt sind. Die Kläger bezogen Zahlungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die im Zusammenhang mit einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung steht. Streitgegenstand ist die steuerliche Behandlung dieser Rentenzahlungen im Veranlagungszeitraum 2007. Die Kläger rügen, die Renten müssten steuerfrei sein wegen der Einordnung als Bestandteil einer vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung und berufen sich auf Vertrauensschutz. Das Finanzgericht hatte zugunsten des Fiskus entschieden; die Kläger legten Beschwerde ein. Es geht zentral um die Anwendung von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG und um die Abgrenzung zu § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sowie um die Voraussetzungen des begünstigenden § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. • Die Beschwerde wurde nicht zur Revision zugelassen, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung haben und bereits offensichtlich zutreffend beantwortet wurden (§ 115 Abs. 2 FGO). • Leibrenten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen, die ab 2005 unter den Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes fallen, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil zu besteuern; eine Steuerbefreiung wegen Einordnung als Bestandteil einer vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung kommt nicht in Betracht. • § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst nur Leistungen der Basisversorgung; vor 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen und dazugehörige Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen fallen nicht hierunter, weil § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur Neuverträge ab dem 1.1.2005 erfasst. • Für die Anwendbarkeit der Ertragsanteilsbesteuerung ist unerheblich, ob Beiträge vor 2005 steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht wurden; der Ertragsanteil kann auch bei reinen Risikoversicherungen bestehen, weil der Ertrag als Unterschiedsbetrag zwischen Jahresbetrag und Kapitalwert der Rente gesetzlich fingiert ist. • Die ab 2005 geltende Rechtslage ist insoweit nicht nachteiliger als die bis 2004 geltende Regelung; sie kann sogar günstiger sein, weil die neuen Regelungen niedrigere Ertragsanteile unterwerfen. • Beiträge zur Absicherung der Berufsunfähigkeit sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur dann begünstigt, wenn die Versicherung dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung dient und die vertraglichen Beschränkungen (Unvererblichkeit, Unübertragbarkeit, keine Kapitalisierung) vorliegen; dies ist nicht isoliert für nur die Berufsunfähigkeitsleistung zu bejahen. Die Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg. Die Zahlungen aus der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind steuerpflichtig und mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu besteuern. Eine Steuerbefreiung wegen Einordnung als Bestandteil einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung kommt nicht in Betracht, ebenso wenig begründet das Vorliegen früherer steuerlicher Sonderausgabenabzüge einen Vertrauensschutz zu Gunsten der Kläger. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche oder klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt; die Rechtslage ist nach Ansicht des Gerichts bereits offensichtlich zutreffend geklärt. Insgesamt bleibt die steuerliche Behandlung der Berufsunfähigkeitsrente damit beim Ertragsanteilsprinzip.