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Urteil

VIII R 2/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) auch dann zulässig ist, wenn mit der Klagebegründung nur Einwendungen gegen einen dem Folgebescheid zu Grunde liegenden Feststellungsbescheid geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) auch dann zulässig ist, wenn mit der Klagebegründung nur Einwendungen gegen einen dem Folgebescheid zu Grunde liegenden Feststellungsbescheid geltend gemacht werden. II. Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Rechtsfehlerfrei hat das FG den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003 als rechtmäßig erachtet. Die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu den Versicherungen des Klägers auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerpflichtig. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf seine Entscheidung vom 12. Oktober 2011 im Parallelverfahren des Klägers VIII R 6/10. 2. Das FG war weder aufgrund der gemäß § 182 Abs. 1 AO bestehenden Bindungswirkung der Bescheide über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen vom 18. Juli 2005 noch mit Blick auf die eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit von Folgebescheiden gemäß § 351 Abs. 2 AO verpflichtet, die Klage nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen. Die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) ist auch dann zulässig, wenn mit der Klagebegründung nur Einwendungen gegen einen dem Folgebescheid zu Grunde liegenden Feststellungsbescheid geltend gemacht werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 2. September 1987 I R 162/84, BFHE 151, 104, BStBl II 1988, 142; vom 24. April 1979 VIII R 57/76, BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678; vom 9. November 2005 I R 10/05, BFH/NV 2006, 750; vom 1. Juli 2010 IV R 100/06, BFH/NV 2010, 2056, jeweils m.w.N.; zur Richtigkeit des Tenors der angefochtenen Entscheidung gemäß § 126 Abs. 4 FGO; vgl. im Übrigen BFH-Urteile vom 31. Mai 2005 VII R 49/04, BFH/NV 2005, 2067, und in BFH/NV 2006, 750, jeweils m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken