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Urteil

VIII R 2/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zinsen aus Sparanteilen von Kapitallebensversicherungen sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerpflichtig, wenn sie dem Steuerpflichtigen zurechenbar sind. • Die Einziehung oder Abtretung einer Lebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung betrieblicher Forderungen kann zu einer schädlichen Verwendung i.S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG führen, wenn die Sicherungswirkung über mehr als drei Jahre andauert. • Die Klage gegen einen Folgebescheid ist zulässig, auch wenn sich die Begründung im Wesentlichen gegen einen zugrundeliegenden Feststellungsbescheid richtet; die Bindungswirkung der Feststellungsbescheide schließt die gerichtliche Überprüfung eines Einkommensteuerbescheids nicht ohne Weiteres aus.
Entscheidungsgründe
Steuerpflicht von Zinsen aus abgetretenen Kapitallebensversicherungen • Zinsen aus Sparanteilen von Kapitallebensversicherungen sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerpflichtig, wenn sie dem Steuerpflichtigen zurechenbar sind. • Die Einziehung oder Abtretung einer Lebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung betrieblicher Forderungen kann zu einer schädlichen Verwendung i.S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG führen, wenn die Sicherungswirkung über mehr als drei Jahre andauert. • Die Klage gegen einen Folgebescheid ist zulässig, auch wenn sich die Begründung im Wesentlichen gegen einen zugrundeliegenden Feststellungsbescheid richtet; die Bindungswirkung der Feststellungsbescheide schließt die gerichtliche Überprüfung eines Einkommensteuerbescheids nicht ohne Weiteres aus. Der Kläger, ein gewerblicher Glaser- und Malermeister, hatte 1981 und 1984 zwei Kapitallebensversicherungen abgeschlossen. Er trat beide Verträge 2000 an seine Hausbank (KSK) zur Sicherung bestehender und künftiger Forderungen ab; die Bank zeigte die Abtretungen dem Versicherer erst im Juni 2000 an, das Finanzamt wurde ebenfalls im Juni 2000 informiert. Die Policen wurden 2003 gekündigt und die Auszahlung auf das betriebliche Konto des Klägers veranlasst. Die gesamten Kapitalerträge der Versicherungen betrugen rund 96.011 €, davon rund 43.202 € für den Zeitraum Juni 2000 bis Februar 2003. Das Finanzamt erachtete die Versicherungen im Zeitraum der Sicherungswirkung als schädlich verwendet und wertete die Kapitalerträge als einkommensteuerpflichtig; es erließ Feststellungsbescheide und änderte den Einkommensteuerbescheid 2003. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der Kläger rügte mit der Revision die Verletzung steuerlicher Vorschriften. • Das FG hat zu Recht festgestellt, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen der Versicherungsbeiträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerpflichtig sind. • Das Finanzamt durfte die Feststellung der Steuerpflicht der Kapitalerträge treffen, weil die Abtretung und die tatsächlich gegebene Sicherungswirkung die Verträge faktisch der betrieblichen Sphäre zuordneten; dadurch lag eine schädliche Verwendung i.S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG vor, da die Sicherungswirkung länger als drei Jahre bestand. • Der Senat verweist zur Begründung auf seine parallel entschiedene Rechtsprechung und bestätigt, dass die rechtliche Einordnung der Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zutreffend ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). • Zur Verfahrensfrage: Die Bindungswirkung der Feststellungsbescheide nach § 182 Abs. 1 AO und die eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit von Folgebescheiden nach § 351 Abs. 2 AO standen einer inhaltlichen Überprüfung des Einkommensteuerbescheids nicht entgegen; eine Klage gegen einen Folgebescheid bleibt auch dann zulässig, wenn sie sich im Wesentlichen gegen den Feststellungsbescheid richtet. Die Revision ist unbegründet; der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2003 bleibt bestehen. Die vom Finanzamt festgestellten Kapitalerträge aus den Lebensversicherungen sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerpflichtig, weil die Abtretung und die dauerhafte Sicherungswirkung eine schädliche Verwendung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG begründen. Das FG hat damit rechtlich zutreffend beurteilt, dass die Zinsen zu versteuern sind. Eine prozessuale Unzulässigkeit der Klage wegen Bindungswirkung oder eingeschränkter Anfechtbarkeit lag nicht vor; die gerichtliche Überprüfung des Einkommensteuerbescheids war zulässig. Folglich verliert der Kläger auch mit der Revision und trägt die steuerliche Folge der erfolgten Abtretung und Nutzung der Verträge als Sicherheit.