OffeneUrteileSuche
Beschluss

III B 202/10

BFH, Entscheidung vom

5mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt begründet gelegentlicher Aufenthalt inländischer Wohnung keinen inländischen Wohnsitz. • Die Beurteilung, ob eine inländische Wohnung Wohnzwecken dauerhaft dient, liegt im Wesentlichen im Tatsachenbereich und ist vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar. • Ein Verfahrensfehler wegen unterbliebener Zeugenvernehmung liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht die zu erhebenden Umstände als nicht entscheidungserheblich angesehen hat.
Entscheidungsgründe
Kein inländischer Wohnsitz durch gelegentliche Aufenthalte bei langfristigem Auslandsaufenthalt • Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt begründet gelegentlicher Aufenthalt inländischer Wohnung keinen inländischen Wohnsitz. • Die Beurteilung, ob eine inländische Wohnung Wohnzwecken dauerhaft dient, liegt im Wesentlichen im Tatsachenbereich und ist vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar. • Ein Verfahrensfehler wegen unterbliebener Zeugenvernehmung liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht die zu erhebenden Umstände als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. Der Kläger zog 2006 mit Ehefrau und Kindern nach Spanien. Er gab an, eine inländische Mietwohnung stünde ihm weiterhin zur Verfügung; die Familienkasse setzte deshalb Kindergeld fort. Nach Ermittlungen hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2007 auf, weil der Kläger in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt habe und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger rügte grundsätzliche Bedeutung der Frage und beanstandete, das FG habe seine Mutter als Zeugin hätte vernehmen müssen, weil Zweifel an seinem Aufenthaltsumfang in der inländischen Wohnung bestanden. • Rechtliche Ausgangsgrundlage sind die Begriffsbestimmungen für Wohnsitz (§ 8 AO) und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) sowie die Voraussetzungen für Kindergeldberechtigung. • Nach ständiger Rechtsprechung begründet ein auf mehr als ein Jahr angelegter Auslandsaufenthalt keinen inländischen Wohnsitz durch bloße kurzzeitige Besuche oder berufliche Aufenthalte inländischer Wohnung. Kurzfristige Aufenthalte ohne Wohncharakter sind unbeachtlich. • Das Finanzgericht hat konkret festgestellt, dass die inländische Wohnung (51 qm, Zweizimmerwohnung) sich nicht für ein längeres Wohnen eignet; daraus folgte die Annahme, ein Wohnsitz sei nicht beibehalten worden. • Tatsachenwürdigung über das Innehaben einer Wohnung liegt überwiegend im Tatbestandbereich; der BFH überprüft dieser Bewertungen nur eingeschränkt gem. § 118 Abs. 2 FGO, sofern keine Verfahrensverstöße, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind. • Die Rüge verletzter Amtsermittlungsobliegenheit war unzureichend substantiiert; es fehlte der Vortrag, welche konkreten, entscheidungserheblichen Tatsachen durch Zeugen hätten aufgeklärt werden können und wie diese zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. • Selbst materiell wäre eine Zeugenvernehmung der Mutter nicht entscheidungserheblich gewesen, weil das FG die behaupteten Aufenthalte ohnehin nicht für ausreichend zur Begründung eines Wohnsitzes hielt; die Frage der konkreten Anwesenheitstage ließ es offen. • Damit lagen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor und die Beschwerde war unbegründet. Der Beschwerdeführer verliert. Der BFH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil die Entscheidung des Finanzgerichts, das bei längerem Auslandsaufenthalt keinen inländischen Wohnsitz des Klägers mehr anzunehmen, nicht zu beanstanden ist. Die Sachverhaltswürdigung des FG zur Geeignetheit der inländischen Wohnung und zur Frage kurzzeitiger Aufenthalte ist überwiegend tatsachenbezogen und damit für den BFH nur eingeschränkt überprüfbar. Eine Pflicht zur weiteren Beweiserhebung (Zeugenvernehmung der Mutter) lag nicht vor bzw. hätte das Ergebnis nicht geändert. Damit bleibt die Aufhebung des Kindergeldbezugs ab Januar 2007 wegen fehlenden inländischen Wohnsitzes wirksam.