IV R 35/08
BFH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 20. Oktober 2011 IV R 35/08 AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Zeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs bei einer Grundstücksübertragung. Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BFH Zeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs bei einer Grundstücksübertragung. Die Rückbeziehung des Gefahrübergangs im Übertragungsvertrag auf einen Zeitpunkt vor Vertragsschluss wird steuerrechtlich nicht anerkannt.(redaktioneller Leitsatz) BFH, Urt. v. 20.10.2011 – IV R 35/08 AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Entscheidung: Der Erblasser (E) hatte ein Betriebsgrundstück nebst aufstehendem Werkstattgebäude an seinen Sohn (S) verpachtet.Nachdem Tod des E führten die Erben, zu denen auch S gehörte, das Unternehmen des E und das Pachtverhältnis mit S im Rahmen einer GbR fort. Mit Notarvertrag vom 3.1.2000 setzten die Erben die zwischen ihnen bestehende Erbengemeinschaft und die GbR teilweise auseinander, indem sie S das Betriebsgrundstück mit der Werkstatt übertrugen. Als Stichtag fürden Gefahrübergang wurde der 31.12.1999 vereinbart. Nach einer Außenprüfung erfasste das Finanzamt (FA) einen aus dem Ubertragungsvorgang resultierenden Gewinn im Jahr 1999. Der BFH hob die Vorentscheidung des FG und den Änderungsbescheid des FA auf. Entgegen deren Auffassung sei das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück erst im Jahr 2000 auf S übergegangen. Ein etwa entstandener Ubertragungsgewinn könne daher erst im Veranlagungszeitraum 2000 erfasst werden. ¨ Fürden Ubergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück auf einen anderen als den zivilrechtlichen Eigentümer komme es gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO auf den Zeitpunkt an, von dem ab der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien wirtschaftlich über das Grundstück verfügen könne. Dies sei der Fall, sobald in Erwartung des Eigentumserwerbs Besitz, Gefahr, Nutzen undLastenauf denErwerberübergegangen seien. Durch eine Rückbeziehung des Gefahrübergangs auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des Ubertragungsvertrags werde der Erwerber jedoch nicht in die Lage versetzt, den Veräußerer bereits vor Vertragsschluss von der Einwirkung auf das übergebene Grundstück auszuschließen. Auch bei vorzeitiger Besitzeinräumung könne der Erwerber in der Regel frühestens mit dem Abschluss des Ubertragungsvertrags wirtschaftlicher Eigentümer werden.1 Der zwischen der Erbengemeinschaft und S bestehende Pachtvertrag ändere daran nichts. Denn selbst ein langfristig angelegtes Pachtverhältnis berechtige den Pächternur zurNutzung des Pachtgegenstandes, ohne dabei auf einen späteren Eigentumserwerb gerichtet zu sein. Anmerkung: Die Entscheidung fügt sich nahtlos in die bisherige Rechtsprechung des BFH ein. Danach kommt eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums insbesondere dann in Betracht, wenn der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft über das Objekt innehat, die Auflassung erklärt und eine Auflassungsvormerkung für ihn im Grundbuch eingetragen wurde.2 Der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück setzt allerdings eine Auflassung nicht zwingend voraus. Zu denken ist hier etwa an Mietkaufverträge, die nach ihrem wirtschaftlichen Zweck und der Gesamtheit ihrer Regelungen von Anfang an auf den Erwerb des Mietobjekts gerichtet sind.3 Es ist auch nicht unbedingt erforderlich, dass dem wirtschaftlichen Eigentumsübergang der bürgerlich-rechtliche Eigentumserwerb tatsächlich nachfolgt. Es genügt die Einräumung von Besitz in Erwartungdes Eigentumserwerbs. Deshalb lässt es den wirtschaftlichen Eigentumserwerb durch den Käufer unberührt, wenn dieser seine Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag noch vor Eigentumsumschreibung auf einen Dritten überträgt.4 Wird dem Erwerber der Besitz an dem Grundstück übertragen und ist er sich mit dem Veräußerer darüber einig, dass der rechtliche Eigentumsübergang nachfolgen soll, kann das wirtschaftliche Eigentum ausnahmsweiseschon vorAbschluss desnotariellenVertrags auf den Erwerber übergehen.5 Der BFH hat dies beispielsweise in einem Fall angenommen, in dem die Gesellschafter einer OHG in einer Gesellschafterversammlung neben der Auflösung der Gesellschaft die Uberführung eines Grundstücks aus dem Gesamthandsvermögenindas Bruchteilseigentum der Gesellschafter beschlossen hatten.6 Die Entscheidung des IV. Senats verdeutlicht jedoch die zeitliche Grenze für einen vorzeitigen wirtschaftlichen Eigentumsübergang: Die schuldrechtlich ohne weiteres mögliche Rückbeziehung des Besitz-und Gefahrübergangs auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des Erwerbsvertrags führt nicht dazu, dass der Erwerber schon vorher über das Objekt wie über eigenes Vermögen verfügenkonnte. Davonist frühestens ab dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Parteien entsprechende, auf den Eigentums-übergang gerichtete Verpflichtungen eingegangen sind. Gleiches gilt auch fürdie Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Miteigentumsanteil.Sollein Miteigentumsanteilan einen Grundstückz.B.aufdenanderen Ehegatten übertragen werden, erwirbt dieser erst dann wirtschaftliches Eigentum an dem Anteil, wenn der auf die Ubertragung des Miteigentums gerichtete notarielle Vertrag abgeschlossen ist und dem Erwerber darin (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten übertragen worden sind.7 Dr. Jörg Ihle, Bonn Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 20.10.2011 Aktenzeichen: IV R 35/08 Rechtsgebiete: Sonstiges Steuerrecht Erschienen in: notar 2012, 134-135 Normen in Titel: AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1