Beschluss
XI B 28/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Beendigung der Verfahrensruhe nach § 155 FGO i.V.m. § 251 S.1 ZPO ist zwar statthaft, kann jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig werden, wenn das zugrundeliegende streitige Verfahren zwischenzeitlich durch Urteil rechtskräftig abgeschlossen wurde.
• Ist der zugrundeliegende Rechtsstreit rechtskräftig entschieden, ist eine nachträgliche Überprüfung eines Beschlusses über die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht möglich, weil das Beschwerdegericht das Verfahren nicht in den Zustand vor dem aufhebenden Beschluss zurückversetzen kann.
• Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens über die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens sind gemäß § 135 Abs. 2 FGO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Beendigung der Verfahrensruhe bei rechtskräftigem Abschluss • Eine Beschwerde gegen die Beendigung der Verfahrensruhe nach § 155 FGO i.V.m. § 251 S.1 ZPO ist zwar statthaft, kann jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig werden, wenn das zugrundeliegende streitige Verfahren zwischenzeitlich durch Urteil rechtskräftig abgeschlossen wurde. • Ist der zugrundeliegende Rechtsstreit rechtskräftig entschieden, ist eine nachträgliche Überprüfung eines Beschlusses über die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht möglich, weil das Beschwerdegericht das Verfahren nicht in den Zustand vor dem aufhebenden Beschluss zurückversetzen kann. • Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens über die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens sind gemäß § 135 Abs. 2 FGO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Klägerin beantragte, den vom Finanzgericht per Berichterstatter-Beschluss vom 10. Februar 2011 angeordneten Wegfall der Verfahrensruhe wieder aufzuheben. Das Finanzamt hatte die Wiederaufnahme des Verfahrens herbeigeführt, nachdem der Bundesfinanzhof in parallelen Revisionsverfahren bereits Entscheidungen zur Frage der Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden bei unionsrechtswidrigem Verhalten getroffen hatte. Die Klägerin verwies darauf, dass gegen diese BFH-Entscheidungen Verfassungsbeschwerden anhängig seien und daher weiter Unsicherheit bestehe; sie hielt die Fortdauer der Verfahrensruhe aus prozessökonomischen Gründen für geboten. Das Finanzgericht wies die Beschwerde ab; die Klägerin erhob daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde, die vom BFH als unbegründet zurückgewiesen wurde. Damit wurde das Urteil des Finanzgerichts rechtskräftig. • Die Beschwerde ist zwar grundsätzlich statthaft, doch fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil das zugrundeliegende Urteil des Finanzgerichts durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist. • Wird der Streit in der Sache rechtskräftig abgeschlossen, ist eine nachträgliche Anfechtung des Beschlusses über die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig; das Beschwerdegericht könnte den angefochtenen Beschluss nicht mehr aufheben und das Verfahren bei der Vorinstanz in den Zustand vor dem Beschluss zurückversetzen. • Diese Unzulässigkeit ergibt sich aus der prozessualen Überholung des Beschwerdebegehrens und steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach in solchen Fällen eine effektive Rechtsfolge des Aufhebens des Beschlusses nicht mehr erreicht werden kann. • Die Kostenentscheidung wurde gemäß § 135 Abs. 2 FGO getroffen; der Beschwerdeführer hat die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen, da die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens erfolglos geblieben ist. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Berichterstatter-Beschluss vom 10. Februar 2011 ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil das zugrundeliegende Finanzgerichtsverfahren nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist. Eine nachträgliche Überprüfung des Beschlusses über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht möglich, da das Beschwerdegericht das Verfahren nicht mehr in den Zustand vor Ergehen des Beschlusses zurückversetzen könnte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen; die Beschwerde war erfolglos.