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Beschluss

X B 12/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage im hier entschiedenen Billigkeitsverfahren nicht klärungsfähig ist. • Billigkeitsmaßnahmen dürfen die gesetzliche Wertung des Steuertatbestands nicht generell durchbrechen; sie dürfen nur ungewollte Überhänge des Gesetzes ausgleichen. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die allgemein geltende Begrenzung des Spendenabzugs nach § 10b Abs.1 EStG sind nur im Rechtsmittelweg gegen die Steuerfestsetzung selbst und nicht im separaten Billigkeitsverfahren zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision gegen Ablehnung billigerheitsbezogener Altersprivilegierung beim Spendenabzug • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage im hier entschiedenen Billigkeitsverfahren nicht klärungsfähig ist. • Billigkeitsmaßnahmen dürfen die gesetzliche Wertung des Steuertatbestands nicht generell durchbrechen; sie dürfen nur ungewollte Überhänge des Gesetzes ausgleichen. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die allgemein geltende Begrenzung des Spendenabzugs nach § 10b Abs.1 EStG sind nur im Rechtsmittelweg gegen die Steuerfestsetzung selbst und nicht im separaten Billigkeitsverfahren zu prüfen. Die Klägerin, 84 Jahre alt, leistete 2009 eine Spende von 155.000 €; ihre Einkünfte betrugen 38.037 €. Das Finanzamt berücksichtigte nach § 10b Abs.1 Satz1 EStG 20 % der Einkünfte (7.608 €) als Sonderausgabe, setzte die Einkommensteuer auf 4.801 € fest und stellte einen verbleibenden Spendenvortrag gesondert fest. Die Klägerin beantragte beim Finanzamt aus Billigkeitsgründen einen höheren sofortigen Spendenabzug, sodass ihr zu versteuerndes Einkommen in den Grundtarifbereich fiele und die Steuer auf 0 € sinke; sie berief sich auf Gleichheits- und Eigentumsgarantien wegen ihres hohen Alters. Finanzgericht und Finanzamt lehnten ab und begründeten, eine altersbezogene Privilegierung sei sachlich nicht gerechtfertigt und würde Gleichheitsgrundsätze verletzen. Die Klägerin begehrt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts. • Die Beschwerde ist unbegründet; zudem bestehen erhebliche Zweifel, ob die Darlegungsvoraussetzungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO erfüllt sind. • Die von der Klägerin gerügten verfassungsrechtlichen Fragen zur altersbezogenen Differenzierung des in §10b Abs.1 Satz1 EStG geregelten 20%-Höchstbetrags wären in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil der Streit hier nur ein vom Steuerfestsetzungsverfahren getrenntes Billigkeitsverfahren betrifft. • Billigkeitsmaßnahmen dürfen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und BFH die gesetzliche Wertung nicht generell durchbrechen; sie dürfen nur einen ungewollten Überhang des Steuertatbestands beseitigen und so nicht die allgemeine Geltung des Gesetzes aushebeln. • Folglich sind grundsätzliche oder verfassungsrechtliche Fragen zur generellen Ausgestaltung des Spendenabzugs nur im Rechtsmittelverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung zu entscheiden, nicht im separaten Billigkeitsverfahren. • Auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts greift nicht, weil die Klägerin keine weitergehenden Argumente vorbringt als zur grundsätzlichen Bedeutung; die Voraussetzungen nach §115 Abs.2 FGO sind somit nicht erfüllt. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO wird versagt. Maßgeblich ist, dass das hier geführte Verfahren ein Billigkeitsverfahren ist, in dem verfassungsrechtliche und grundsätzliche Fragen zur generellen Ausgestaltung des Spendenabzugs nach §10b Abs.1 EStG nicht klärungsfähig sind. Billigkeitsmaßnahmen dürfen die gesetzliche Wertung nicht durchbrechen, sondern nur ungewollte Überhänge ausgleichen; eine altersbezogene Privilegierung in dem geforderten Umfang würde die Geltung des Gesetzes faktisch aufheben. Damit bleibt die Festsetzung der Steuer bzw. die Begrenzung des Spendenabzugs wie vom Finanzamt vorgenommen bestehen.