Urteil
III R 14/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch‑jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen (SozSichAbk YUG) setzt beim in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 genannten Fall des Arbeitslosengeldes tatsächlichen Leistungsbezug voraus.
• Geduldete Ausländer ohne Aufenthaltstitel sind nach der zum Streitzeitraum geltenden Regelung des § 62 Abs. 2 EStG von vornherein vom Kindergeldanspruch ausgeschlossen.
• Eine während einer Sperrzeit ruhende, aber rechtlich bestehende Anspruchsposition auf Arbeitslosengeld begründet keinen Kindergeldanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SozSichAbk YUG.
Entscheidungsgründe
Kein Kindergeld bei bloß ruhendem Anspruch auf Arbeitslosengeld (SozSichAbk YUG) • Ein Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch‑jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen (SozSichAbk YUG) setzt beim in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 genannten Fall des Arbeitslosengeldes tatsächlichen Leistungsbezug voraus. • Geduldete Ausländer ohne Aufenthaltstitel sind nach der zum Streitzeitraum geltenden Regelung des § 62 Abs. 2 EStG von vornherein vom Kindergeldanspruch ausgeschlossen. • Eine während einer Sperrzeit ruhende, aber rechtlich bestehende Anspruchsposition auf Arbeitslosengeld begründet keinen Kindergeldanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SozSichAbk YUG. Der Kläger, serbischer Staatsbürger mit geduldetem Aufenthalt, war bis April 2006 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hatte für seine minderjährigen Kinder deutsches Kindergeld erhalten. Nach Aufgabe der Beschäftigung wurde gegen ihn eine 12‑wöchige Sperrzeit nach § 144 SGB III verhängt; er bezog erst danach Arbeitslosengeld. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für Mai und Juni 2006 auf und forderte gezahltes Kindergeld zurück, da der Kläger im Streitzeitraum kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Das Finanzgericht gab der Klage statt mit der Begründung, das deutsch‑jugoslawische Abkommen gewähre auch bei ruhendem Anspruch Kindergeld; die Familienkasse legte Revision ein. Streitpunkt war insbesondere, ob Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SozSichAbk YUG den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld voraussetzt oder bereits ein bestehender, aber nicht ausgezahlter Anspruch genügt. • Revision war begründet; die Klage war abzuweisen, weil kein Kindergeldanspruch im Streitzeitraum bestand. • § 62 Abs. 2 EStG schließt geduldete Ausländer ohne Aufenthaltstitel vom Kindergeld aus; diese verfassungsrechtlich geprüfte Regelung blieb maßgeblich. • Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SozSichAbk YUG ist nach Auslegung im Lichte des Wiener Übereinkommens so zu verstehen, dass begünstigt werden soll, wer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich die genannten Geldleistungen erhält. • Die Fassung des Abkommens (deutsche und serbo‑kroatische Texte sind authentisch) legt im Ausdruck "Arbeitslosengeld erhält" den gewöhnlichen Bedeutungsgehalt zugrunde: maßgeblich ist der tatsächliche Bezug der Leistung. • Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld; in dieser Zeit erfolgt keine Auszahlung, sodass kein Leistungsbezug im Sinne des Abkommens vorliegt. • Der Umstand, dass in der Sperrzeit unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), begründet keinen Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2, da das Abkommen auf den tatsächlichen Bezug von Geldleistungen abstellt. • Aus dem Text, den Entstehungsunterlagen und dem systematischen Zusammenhang ergibt sich kein abweichender Zweck des Abkommens, der eine Auslegung zuließe, nach der ein ruhender Anspruch ausreicht; das Abkommen bezweckt nicht allgemein eine Kindergeldberechtigung für dauerhaft in Deutschland bleibende oder in die Arbeitslosenversicherung eingegliederte Personen. Die Revision der Familienkasse war erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hatte im Streitzeitraum (Mai und Juni 2006) keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch‑jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen, weil er während der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld tatsächlich bezogen hat. Zudem stand er als geduldeter Ausländer nicht unter den Anspruchsberechtigten nach der zum Streitzeitraum geltenden Regelung des § 62 Abs. 2 EStG. Damit war die Rückforderung des ausgezahlten Kindergeldes rechtmäßig.