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Beschluss

III S 25/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Prozessgericht in der Finanzgerichtsbarkeit setzt den Wert des Streitgegenstandes nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG durch Beschluss fest, wenn dies beantragt oder für angemessen erachtet wird. • Für Vorabentscheidungsverfahren nach § 38 Abs. 1 RVG bestimmt das vorlegende Gericht den Gegenstandswert nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des vorlegenden Verfahrens gelten. • Bei Kindergeldfestsetzungen unbestimmter Dauer ist der Streitwert grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Klageeinreichung zu zahlenden streitigen Beträge zu bemessen (BFH-Rechtsprechung). • Änderungen des GKG sind nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten der Änderung anhängig geworden ist. • Für die Festsetzung des Streitwerts im Bereich des GKG besteht keine direkte Verweisung auf § 9 ZPO; die Bestimmung des Streitwerts richtet sich ausschließlich nach dem GKG.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei unbestimmtem Kindergeldanspruch nach GKG • Das Prozessgericht in der Finanzgerichtsbarkeit setzt den Wert des Streitgegenstandes nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG durch Beschluss fest, wenn dies beantragt oder für angemessen erachtet wird. • Für Vorabentscheidungsverfahren nach § 38 Abs. 1 RVG bestimmt das vorlegende Gericht den Gegenstandswert nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des vorlegenden Verfahrens gelten. • Bei Kindergeldfestsetzungen unbestimmter Dauer ist der Streitwert grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Klageeinreichung zu zahlenden streitigen Beträge zu bemessen (BFH-Rechtsprechung). • Änderungen des GKG sind nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten der Änderung anhängig geworden ist. • Für die Festsetzung des Streitwerts im Bereich des GKG besteht keine direkte Verweisung auf § 9 ZPO; die Bestimmung des Streitwerts richtet sich ausschließlich nach dem GKG. Die Klägerin begehrte die Festsetzung des Streitwerts in einem finanzgerichtlichen Verfahren wegen streitigen Kindergelds. Das Verfahren betraf Kindergeldzahlungen ab Januar 2006; die Klage wurde im September 2006 erhoben. Das Finanzgericht setzte den Streitwert unter Zugrundelegung der BFH‑Praxis fest, nämlich durch Addition des Jahresbetrags des streitigen Kindergeldes und der bis zur Klageeinreichung aufgelaufenen streitigen Beträge. Die Klägerin beantragte eine streitwerterhöhende Anwendung der Regelung für wiederkehrende Leistungen nach § 9 ZPO. Streitgegenstand ist somit die richtige Bemessung des Streitwerts für Kindergeldansprüche unbestimmter Dauer nach den kostenrechtlichen Vorschriften. • Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG obliegt dem Prozessgericht in der Finanzgerichtsbarkeit die Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss, wenn dies beantragt wird oder das Gericht es für angemessen hält. • Für Vorabentscheidungsverfahren nach § 38 Abs. 1 RVG bestimmt das vorlegende Gericht den Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren des vorlegenden Verfahrens maßgeblichen Wertvorschriften (§ 38 Abs. 1 S. 2 RVG). • Die BFH‑Rechtsprechung legt bei unbestimmten Kindergeldfestsetzungen den Streitwert grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Klageerhebung fälligen streitigen Beträge fest; diese Herangehensweise orientiert sich an der früheren Regelung für wiederkehrende Leistungen im GKG. • Die Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG bewirkt, dass in Fällen, die vor Inkrafttreten der GKG‑Änderung anhängig wurden, die alte Kostenregelung weiterhin anzuwenden ist; insoweit sind spätere Änderungen des GKG nicht zu berücksichtigen. • Es fehlt eine gesetzliche Verweisung des GKG auf die ZPO; eine direkte Anwendung der in § 9 ZPO geregelten Streitwerterhöhung für wiederkehrende Leistungen findet daher im Rahmen des GKG keinen unmittelbaren Rechtsgrund. • Folglich hat das Finanzgericht den Streitwert zutreffend nach den bisherigen BFH‑Grundsätzen ermittelt und die beantragte Heranziehung von § 9 ZPO ist nicht begründet. Der Beschluss bestätigt, dass der Streitwert in dem vorliegenden Kindergeldverfahren nach den bisherigen BFH‑Grundsätzen zu bemessen ist: zugrunde zu legen sind der Jahresbetrag des streitigen Kindergeldes und die bis zur Klageerhebung angefallenen streitigen Beträge. Änderungen des GKG, die nach dem Anhängigwerden des Verfahrens in Kraft traten, finden wegen § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG keine Anwendung. Eine streitwerterhöhende Anwendung von § 9 ZPO ist mangels einschlägiger Verweisung im GKG nicht zulässig. Das Finanzgericht hat den Streitwert folglich rechtsfehlerfrei festgesetzt.