Beschluss
X B 237/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. setzt bereits bei Bildung der einzelnen Rücklage eine so konkrete Benennung der voraussichtlichen Investition voraus, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob die getätigte Anschaffung der bezeichneten Investition entspricht.
• Nachträglicher Nachweis der Investitionsabsicht reicht für die Anerkennung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. nicht aus; die erforderlichen Angaben müssen bei Aufstellung des Jahresabschlusses oder spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden und in der Buchführung verfolgbar sein.
• Das EuGH-Urteil C-146/05 (Slg. 2007 I-7861) ändert diese Anforderungen nicht; seine Aussagen zur Umsatzsteuerhaftung sind nicht auf die Anforderungen des § 7g EStG a.F. übertragbar.
Entscheidungsgründe
Konkrete Bezeichnung voraussichtlicher Investition für Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. • Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. setzt bereits bei Bildung der einzelnen Rücklage eine so konkrete Benennung der voraussichtlichen Investition voraus, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob die getätigte Anschaffung der bezeichneten Investition entspricht. • Nachträglicher Nachweis der Investitionsabsicht reicht für die Anerkennung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. nicht aus; die erforderlichen Angaben müssen bei Aufstellung des Jahresabschlusses oder spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden und in der Buchführung verfolgbar sein. • Das EuGH-Urteil C-146/05 (Slg. 2007 I-7861) ändert diese Anforderungen nicht; seine Aussagen zur Umsatzsteuerhaftung sind nicht auf die Anforderungen des § 7g EStG a.F. übertragbar. Die Kläger begehrten die Zulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil, mit dem die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. versagt wurde. Streitpunkt ist, ob die damals geforderte genaue Bezeichnung der voraussichtlichen Investition und die Verfolgbarkeit der Rücklage in der Buchführung entbehrlich sind, wenn die Investitionsabsicht später anderweitig nachgewiesen wird. Die Kläger berufen sich unter anderem auf Ausführungen des EuGH aus einer Entscheidung von 2007 und auf neuere BFH-Rechtsprechung. Das Finanzgericht hatte festgestellt, die erforderliche Bezeichnung des Investitionswirtschaftsguts sei nicht rechtzeitig in den steuerlichen Unterlagen vorhanden gewesen. Die Kläger reichten ergänzende Unterlagen nach; das Gericht prüfte, ob solche Nachreichungen die Anforderungen nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. erfüllen könnten. Der BFH musste entscheiden, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Abweichung von der Rechtsprechung zuzulassen sei. • Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Zulassungsgründe für die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. • Nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung muss bei Bildung jeder einzelnen Ansparrücklage das Investitionswirtschaftsgut so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr feststellbar ist, ob die tatsächliche Anschaffung der bezeichneten Investition entspricht; Oberbegriffe oder Sammelbezeichnungen genügen regelmäßig nicht. • Die erforderlichen Angaben müssen bei Aufstellung des Jahresabschlusses oder spätestens mit der Steuererklärung vorhanden sein und in der Buchführung verfolgt werden können; zeitnahe Aufzeichnungen sind erforderlich und der Steuerbehörde auf Verlangen zugänglich zu machen. • Das EuGH-Urteil C-146/05 betrifft die Nachweisregelungen im Umsatzsteuerrecht und kann nicht so verstanden werden, dass es den Anforderungen des § 7g Abs. 3 EStG a.F. entgegensteht; insbesondere rechtfertigt es nicht die Anerkennung einer Ansparrücklage allein auf Grund eines nachträglichen Nachweises der Investitionsabsicht. • Normzweck und Verzinsungsregelung des § 7g EStG a.F. verlangen die konkrete Bezeichnung bereits bei Bildung der Rücklage, weil andernfalls die Identität des finanzierten Wirtschaftsguts später nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar wäre. • Neuere Entscheidungen des BFH, die Fragen im Zusammenhang mit der Neufassung des § 7g EStG betreffen, sind nicht auf die Anforderungen der alten Fassung übertragbar; im Streitfall fehlte die hinreichende Bezeichnung bereits in den steuerlichen Unterlagen vor der Außenprüfung. Der Beschluss des Finanzgerichts bleibt in vollem Umfang bestehen; die Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg. Die Anforderungen des § 7g Abs. 3 EStG a.F. an die konkrete Bezeichnung der voraussichtlichen Investition und an die Verfolgbarkeit der Rücklage in der Buchführung sind erfülltheitserfordernisse bei Bildung der Rücklage und können nicht durch nachträgliche Nachweise ersetzt werden. Daher war die Ansparrücklage nicht anzuerkennen, weil die erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig in den steuerlichen Unterlagen vorhanden und nicht in der Buchführung nachvollziehbar waren. Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, weil keine grundsätzliche Bedeutung und keine abweichende Rechtsprechung vorlag.