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Urteil

VIII R 18/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachträglich vorgelegtes Fondsdokument stellt nur dann ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO dar, wenn es materielle Tatbestandsvoraussetzung des Steuerrechts ist; reine Beweismittel begründen keine Änderung. • § 173 Abs.1 Nr.2 AO setzt voraus, dass den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft; grobes Verschulden umfasst auch die zurechenbare Pflichtverletzung eines steuerlichen Beraters. • Bei ausländischen Investmentfonds schreibt das materielle Recht keine bestimmte amtliche Bescheinigung als Voraussetzung für die Berücksichtigung von Einkünften vor; die Nachweisführung kann durch verschiedene geeignete Unterlagen erfolgen.
Entscheidungsgründe
Keine Änderung bestandskräftiger Bescheide wegen nachgereichter Fondsbescheinigungen • Ein nachträglich vorgelegtes Fondsdokument stellt nur dann ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO dar, wenn es materielle Tatbestandsvoraussetzung des Steuerrechts ist; reine Beweismittel begründen keine Änderung. • § 173 Abs.1 Nr.2 AO setzt voraus, dass den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft; grobes Verschulden umfasst auch die zurechenbare Pflichtverletzung eines steuerlichen Beraters. • Bei ausländischen Investmentfonds schreibt das materielle Recht keine bestimmte amtliche Bescheinigung als Voraussetzung für die Berücksichtigung von Einkünften vor; die Nachweisführung kann durch verschiedene geeignete Unterlagen erfolgen. Die Kläger, zusammen veranlagte Ehegatten, hatten in den Jahren 2000–2003 Anteile an einem Luxemburger Fonds (N-Fonds). In früheren Erklärungen waren Verluste aus dem Fonds angegeben; für 2002 fehlte jedoch die Anlage AUS ganz, und für 2003 wurden die Fondsangaben nicht vollständig gemacht. Das Finanzamt veranlagte die Einkommensteuererklärungen und änderte einen Bescheid, gegen den kein Rechtsbehelf eingelegt wurde. Erst 2004 beantragte der steuerliche Berater der Kläger die Änderung der Bescheide für 2002 und 2003 nach § 173 Abs.1 Nr.2 AO und § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO mit Belegen über negative ausschüttungsgleiche Erträge. Das Finanzamt lehnte wegen groben Verschuldens ab; das Finanzgericht gab der Klage nicht statt. Die Kläger rügten in der Revision Verletzung von § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO und § 173 Abs.1 Nr.2 AO. • Änderung nach § 173 Abs.1 Nr.2 AO scheidet aus, weil die Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der relevanten Tatsachen grob verschuldet sind; grobes Verschulden umfasst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und schließt die Zurechnung des Verschuldens eines steuerlichen Beraters ein. • Die Kläger verletzten die Pflicht zur vollständigen und nach bestem Wissen abgegebenen Steuererklärung (§ 150 AO); sie offenbarten die Fondsbeteiligung nicht oder nicht vollständig und ließen daher die Anlagen unvollständig. • Dem Steuerberater war die Mitwirkungspflicht zuzurechnen: er hätte die ausländischen Beteiligungen ermitteln, die einschlägigen Vordrucke und Merkblätter beachten und bei unklarer Höhe der Einkünfte zumindest die Beteiligung angeben oder einen Vorbehalt vermerken müssen. • Die nachgereichten Bescheinigungen sind keine rückwirkenden Ereignisse i.S. von § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO, weil sie keine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung darstellen, sondern bloße Beweismittel; das materielle Recht (AuslInvestmG) fordert keinen bestimmten amtlichen Nachweis, sondern geeignete Unterlagen. • Die Senatsentscheidung VIII R 75/98 ist nicht einschlägig, weil dort eine amtliche Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft als materiell-rechtliche Voraussetzung anzusehen war, während bei ausländischen Investmentfonds nach § 19 Abs.4 AuslInvestmG verschiedene Nachweismittel zulässig sind. • Eine Änderung nach § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO kommt deshalb nicht in Betracht; auch die Voraussetzungen des § 173 Abs.1 Nr.2 AO sind nicht erfüllt, weil grobes Verschulden vorliegt. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen; die Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 werden nicht zur Berücksichtigung der nachträglich geltend gemachten Fondsverluste geändert. Entscheidungsgründe sind, dass die Kläger bzw. ihr steuerlicher Berater grob fahrlässig die Pflicht zur vollständigen Offenlegung der Fondsbeteiligung und zur ordnungsgemäßen Mitwirkung verletzt haben, so dass eine Änderung nach § 173 Abs.1 Nr.2 AO ausgeschlossen ist. Zudem stellen die vorgelegten Fondsbesc h eidigungen keine materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmale dar und sind daher keine rückwirkenden Ereignisse im Sinne des § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO. Daraus folgt, dass die Steuerfestsetzungen in den angegriffenen Punkten bestehen bleiben.