Beschluss
IV B 47/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung ist unzulässig, wenn die Berichtigung nach dem Gesetz nur durch den Instanzrichter vorgenommen werden kann.
• Eine Protokollergänzung kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt werden (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
• Ist das Urteil rechtskräftig und damit der Rechtsweg erschöpft, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Protokollberichtigung.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung von Protokollberichtigung unzulässig, Ergänzungsantrag verspätet • Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung ist unzulässig, wenn die Berichtigung nach dem Gesetz nur durch den Instanzrichter vorgenommen werden kann. • Eine Protokollergänzung kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt werden (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO). • Ist das Urteil rechtskräftig und damit der Rechtsweg erschöpft, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Protokollberichtigung. Der Kläger wurde vom Finanzgericht in einer mündlichen Verhandlung unterlegen. Im Sitzungsprotokoll ist vermerkt, die Parteien hätten nach Zeugenvernehmung das Wort erhalten und keine neuen Anträge gestellt. Nach Zustellung beantragte der Kläger die Berichtigung des Protokolls mit dem Zusatz, sein Vertreter habe einen Antrag auf kurze Unterbrechung gestellt, der vom Vorsitzenden abgelehnt worden sei. Das Finanzgericht lehnte die Berichtigung ab; eine Erinnerung, ob ein solcher Antrag gestellt wurde, bestehe nicht, und ein Ergänzungsantrag sei nicht bis zum Schluss der Verhandlung gestellt worden. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger Beschwerde ein und bot Beweis durch Zeugnis und dienstliche Stellungnahmen an. Das Finanzgericht und der Senat behandelten die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Berichtigung des Protokolls als unvertretbare Handlung nach der Rechtsprechung nur vom Instanzrichter vorzunehmen ist; ein Rechtsgrund für eine Ausnahme liegt nicht vor. • Nach dem Vortrag des Klägers wäre das Protokoll nicht unrichtig, sondern lediglich ergänzungsbedürftig. Eine Protokollergänzung kann jedoch nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO). • Im vorliegenden Fall wurde bis zum Ende der mündlichen Verhandlung kein Antrag auf Protokollierung gestellt; damit fehlt die fristgerechte Antragstellung für eine Ergänzung. • Schließlich ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, weil das Urteil des Finanzgerichts zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist; eine nachträgliche Berichtigung dient damit nicht mehr der Durchsetzung möglicher Rechtsfolgen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Protokollberichtigung abgelehnt wurde, wurde als unzulässig verworfen. Maßgeblich ist, dass Protokollberichtigungen unvertretbare Handlungen sind, die nur vom Instanzrichter vorgenommen werden können, und dass ein Ergänzungsantrag nach § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann. Da der Kläger einen derartigen Antrag nicht bis zum Ende der Verhandlung gestellt hat, war das FG in der Ablehnung zutreffend. Zudem ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berichtigung entfallen, weil das Urteil des Finanzgerichts rechtskräftig geworden ist, so dass eine nachträgliche Berichtigung keine durchsetzbaren Rechtsfolgen mehr herbeiführen würde.