OffeneUrteileSuche
Beschluss

V B 19/10

BFH, Entscheidung vom

2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die verspätete Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung führt allein nicht automatisch zum Ausschluss einer Zuordnung eines gemischtgenutzten Wirtschaftsguts zum Unternehmen; die Zuordnungsentscheidung muss jedoch zeitnah dokumentiert werden. • Zeitnahe Dokumentation bedeutet, die Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr des Leistungsbezugs gegenüber dem Finanzamt zu erklären; eine Mitteilung erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist (31. Mai des Folgejahres) ist nicht zeitnah. • Eine nachträgliche Divergenz ist nicht gegeben, wenn das Urteil der Vorinstanz im Kern mit den Senatsentscheidungen übereinstimmt; nicht entscheidungserhebliche Abweichungen führen nicht zur Umkehr der Rechtslage.
Entscheidungsgründe
Zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung bei gemischtgenutzten Wirtschaftsgütern • Die verspätete Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung führt allein nicht automatisch zum Ausschluss einer Zuordnung eines gemischtgenutzten Wirtschaftsguts zum Unternehmen; die Zuordnungsentscheidung muss jedoch zeitnah dokumentiert werden. • Zeitnahe Dokumentation bedeutet, die Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr des Leistungsbezugs gegenüber dem Finanzamt zu erklären; eine Mitteilung erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist (31. Mai des Folgejahres) ist nicht zeitnah. • Eine nachträgliche Divergenz ist nicht gegeben, wenn das Urteil der Vorinstanz im Kern mit den Senatsentscheidungen übereinstimmt; nicht entscheidungserhebliche Abweichungen führen nicht zur Umkehr der Rechtslage. Die Klägerin begehrt Vorsteuerabzug für ein gemischtgenutztes Wirtschaftsgut. Strittig war, ob die fehlende oder verspätete Erklärung der Zuordnung gegenüber dem Finanzamt zur Verneinung des Vorsteuerabzugs führt. Das Finanzgericht stellte fest, dass keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Unternehmen vor Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist vorgelegen hätten. Die Klägerin rügte grundsätzliche Fragen zur Bedeutung verspäteter Steuererklärungen und zu möglichen Indizien für eine Zuordnung. Der Bundesfinanzhof prüfte, ob diese Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und ob eine nachträgliche Divergenz zu älteren Entscheidungen eingetreten sei. • Die vom Klägerin aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Senatsentscheidungen V R 21/10 und V R 41/09 bereits geklärt haben, dass die Zuordnungsentscheidung zeitnah zu dokumentieren ist. • Zeitnah bedeutet, die Entscheidung spätestens im Rahmen der Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr des Leistungsbezugs gegenüber dem Finanzamt zu erklären; eine Mitteilung erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist (31. Mai des Folgejahres) erfüllt diese Anforderung nicht. • Die Feststellung des Finanzgerichts, dass keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor Ablauf der Abgabefrist vorlagen, macht weitergehende Prüfungen zu möglichen sonstigen Indizien entbehrlich; es fehlt an Entscheidungserheblichkeit für deren generelle Bewertung. • Eine nachträgliche Divergenz zu neueren höchstrichterlichen Entscheidungen liegt nicht vor, weil das FG-Urteil im Wesentlichen mit den Senatsentscheidungen übereinstimmt; eine darüber hinausgehende Forderung (z. B. Dokumentation bereits in der Umsatzsteuer-Voranmeldung) weicht zwar ab, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. • Rechtliche Maßstäbe: maßgeblich sind die Grundsätze zur zeitnahen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung bei gemischtgenutzten Wirtschaftsgütern und die Fristen für Steuererklärungen nach der Finanzgerichtsordnung und dem Umsatzsteuerrecht. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der BFH bestätigt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens in der zeitnah erstellten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr des Leistungsbezugs gegenüber dem Finanzamt dokumentiert sein muss; eine Mitteilung erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist ist nicht ausreichend. Da das Finanzgericht feststellte, dass vor Ablauf der Abgabefrist keine Anhaltspunkte für eine unternehmerische Zuordnung vorlagen, führt dies zum Ausschluss des geltend gemachten Vorsteuerabzugs im konkret entschiedenen Fall. Etwaige weitergehende Forderungen des FG zur früheren Dokumentation (z. B. in Voranmeldungen) sind für das Ergebnis nicht entscheidend. Damit bleibt das Urteil der Vorinstanz im Ergebnis bestehen und die Klägerin verliert, weil die erforderliche zeitnahe Dokumentation fehlt.