Beschluss
III B 8/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Form nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden.
• Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung muss die entscheidungserhebliche Rechtsfrage konkretisiert und unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum als klärungsbedürftig dargestellt werden.
• Die Darlegungsanforderungen gelten entsprechend auch für die Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
• Vorbringen, das lediglich eine abweichende Rechtsanwendung rügt oder auf offene Fragen hinweist, erfüllt die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung nach §116 Abs.3 FGO • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Form nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung muss die entscheidungserhebliche Rechtsfrage konkretisiert und unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum als klärungsbedürftig dargestellt werden. • Die Darlegungsanforderungen gelten entsprechend auch für die Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. • Vorbringen, das lediglich eine abweichende Rechtsanwendung rügt oder auf offene Fragen hinweist, erfüllt die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. Die Kläger legten beim Finanzgericht geltend gemachte Zulassungsgründe für die Revision nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form dar. Streitgegenstände betrafen die Zurechnung von Kindergeld im Familienleistungsausgleich, die Frage der hälftigen Freistellung des Existenzminimums beider Eltern sowie die Abziehbarkeit von Aufwendungen für Besuche eines beim anderen Elternteil lebenden Kindes als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Im konkreten Fall bestand für ein Kind ein ausländischer Anspruch auf familienleistungsähnliche Leistungen und in Deutschland ein Anspruch auf Differenzkindergeld. Die Kläger verwiesen auf bislang ungeklärte Rechtsfragen, frühere Senatsentscheidungen und parallel beim BFH anhängige Verfahren. Das Finanzgericht wurde unter anderem deshalb angegriffen, weil es der Frage der Entlastung durch Differenzkindergeld nicht nachgegangen sei. • Die Beschwerde ist unzulässig nach § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO, weil die Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten, konkreten und substantiierten Form vorgetragen wurden. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO) muss die entscheidungserhebliche abstrakte Rechtsfrage hinreichend konkretisiert und in ihrer Klärungsbedürftigkeit unter Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung, Schrifttum und ggf. Verwaltungsmeinungen dargestellt werden; das haben die Kläger nicht erfüllt. • Die von den Klägern benannte Frage zur Zurechnung von Kindergeld war im Streitfall nicht einschlägig, weil für das Kind ein ausländischer vergleichbarer Leistungsanspruch und ein deutsches Differenzkindergeld vorlag; die Einschränkung "wenn ein solcher Anspruch teilweise oder vollständig überhaupt nicht besteht" traf nicht zu. • Die Behauptung, die hälftige Freistellung des Existenzminimums sei bislang nur für Mangelfälle entschieden worden, reicht nicht zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung; bloße Offenheit oder Ungeklärtsein genügt nicht. • Bezüglich der Abziehbarkeit von Besuchsaufwendungen nach § 33 EStG haben die Kläger sich nicht substantiiert mit der einschlägigen Senatsrechtsprechung auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit den Grundsätzen aus dem Urteil III R 28/05. • Für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs.2 Nr.2 FGO) gelten dieselben Darlegungsanforderungen, die nicht erfüllt wurden. • Eine Divergenzrüge zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erfordert Gegenüberstellung tragender Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der behaupteten Divergenzentscheidungen mit Angabe von Datum/Aktenzeichen; diesen Anforderungen genügte das Vorbringen nicht. • Die Rüge eines Verfahrensfehlers (Verstoß gegen § 76 Abs.1 Satz1 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt; vorgetragen wurde im Ergebnis nur eine behauptete fehlerhafte Rechtsanwendung des FG. • Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde und unzureichender Begründung bleibt der Senat von weiterer Darstellung des Sachverhalts und weiterer Begründung ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird als unzulässig verworfen. Die Kläger haben die für eine Zulassung der Revision erforderlichen Darlegungen nach § 116 Abs.3 Satz3 FGO nicht erbracht; weder die grundsätzliche Bedeutung noch die Erforderlichkeit einer Fortbildung des Rechts oder eine Divergenz sind schlüssig dargelegt. Auch ein Verfahrensfehler wurde nicht substantiiert behauptet. Damit besteht keine Grundlage für die Zulassung der Revision; das Verfahren wird durch Beschluss beendet.