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Beschluss

VII B 110/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erledigung eines Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen führt zur Wiederaufnahme zuvor ausgesetzter Verfahren und macht das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos. • Bei Erledigung aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse (nicht wegen Rechtswidrigkeit des Bescheids) sind die Kosten nach § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; eine summarische Prüfung genügt. • § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist verfassungsgemäß; gewerbliche Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Unternehmensberatungs-GmbH ist mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar. • Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG ist in Verfahren über Versagung oder Widerruf der Bestellung als zu beantwortende Vorfrage zu behandeln und nicht gesondert in einem Verwaltungsverfahren. • Bei unklarem Ausgang des Hauptsachverfahrens ist es billig, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Erledigung bei Widerruf der Bestellung; Kostenaufhebung und Vorfrage zur Ausnahme nach §57 StBerG • Die Erledigung eines Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen führt zur Wiederaufnahme zuvor ausgesetzter Verfahren und macht das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos. • Bei Erledigung aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse (nicht wegen Rechtswidrigkeit des Bescheids) sind die Kosten nach § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; eine summarische Prüfung genügt. • § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist verfassungsgemäß; gewerbliche Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Unternehmensberatungs-GmbH ist mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar. • Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG ist in Verfahren über Versagung oder Widerruf der Bestellung als zu beantwortende Vorfrage zu behandeln und nicht gesondert in einem Verwaltungsverfahren. • Bei unklarem Ausgang des Hauptsachverfahrens ist es billig, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Der Kläger war als Steuerberater bestellt und zugleich Geschäftsführer einer Unternehmensberatungs-GmbH. Die Steuerberaterkammer widerrief die Bestellung nach §46 Abs.2 Nr.1 i.V.m. §57 Abs.4 Nr.1 StBerG, weil der Kläger seine Geschäftsführertätigkeit nicht aufgab. Das FG wies die Klage des Klägers ab; er erhob Nichtzulassungsbeschwerde und suchte zudem verwaltungsgerichtlich eine Ausnahmegenehmigung nach §57 Abs.4 Nr.1 Halbsatz2 StBerG, die das VG ablehnte. Zwischenzeitlich wurde die GmbH gelöscht; die Kammer hob daraufhin den Widerrufsbescheid auf. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Beschwerdeverfahren wurde deshalb wieder aufgenommen. • Mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt; die vorherige Aussetzung des Verfahrens entfällt. • Das FG-Urteil einschließlich der Kostenentscheidung ist gegenstandslos geworden; über die Kosten des Verfahrens hat nun der Senat zu entscheiden. • Die Aufhebung des Widerrufsbescheids beruht auf einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage und nicht auf einer Feststellung der Rechtswidrigkeit; daher gelangt §138 Abs.1 FGO zur Anwendung und die Kosten sind nach billigem Ermessen zu regeln; hierfür genügt eine summarische Prüfung. • Im vorliegenden Fall ist es nach billigem Ermessen geboten, die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil offen ist, wie der Streit ohne das erledigende Ereignis ausgegangen wäre. • Rechtlich bleibt festzuhalten, dass §57 Abs.4 Nr.1 StBerG mit dem Grundgesetz vereinbar ist; die Vorschrift schließt gewerbliche Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters aus. • Die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer war gewerblich, weil sein organschaftliches Handeln vom gewerblichen Charakter der GmbH geprägt war. • §57 Abs.4 Nr.1 Halbsatz2 StBerG eröffnet die Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen, wenn die Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; die Zulassungsfrage ist im Verfahren über Versagung oder Widerruf der Bestellung als Vorfrage zu prüfen und nicht isoliert im Verwaltungsverfahren. • Wäre das erledigende Ereignis nicht eingetreten, hätte der Senat die Revision in der hier interessierenden Vorfrage zugelassen und die Sache zur Prüfung an das FG zurückverwiesen; der Ausgang dieser Prüfung ist offen. Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt. Das erstinstanzliche Urteil ist gegenstandslos; der Senat entscheidet über die Verfahrenskosten. Mangels Feststellung einer Rechtswidrigkeit des Widerrufs, sondern aufgrund einer geänderten Sachlage, übt der Senat sein Ermessen nach §138 Abs.1 FGO aus und hebt die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Inhaltlich bestätigt der Senat, dass §57 Abs.4 Nr.1 StBerG verfassungsgemäß ist und die Geschäftsführertätigkeit des Klägers als gewerblich anzusehen war. Die Frage, ob ausnahmsweise eine Zulassung nach §57 Abs.4 Nr.1 Halbsatz2 StBerG hätte erfolgen können, wäre in der Vorprüfung des FG zu klären; ihr Ausgang bleibt offen.