Beschluss
VII B 43/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 116 FGO muss die Zulassungsgründe konkret, substantiiert und in ihrer Klärungsfähigkeit darlegen.
• Die bloße Behauptung einer Divergenz genügt nicht; es ist die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze und die Darstellung vergleichbarer Sachverhalte erforderlich.
• Eine Zurechnung einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht nach § 166 BGB kommt nur bei vergleichbaren Feststellungen und gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht; fehlende Feststellungen zur Benachteiligungsabsicht schließen die Zurechnung und damit die Revisionszulassung aus.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen abgewiesen • Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 116 FGO muss die Zulassungsgründe konkret, substantiiert und in ihrer Klärungsfähigkeit darlegen. • Die bloße Behauptung einer Divergenz genügt nicht; es ist die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze und die Darstellung vergleichbarer Sachverhalte erforderlich. • Eine Zurechnung einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht nach § 166 BGB kommt nur bei vergleichbaren Feststellungen und gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht; fehlende Feststellungen zur Benachteiligungsabsicht schließen die Zurechnung und damit die Revisionszulassung aus. Die Klägerin hatte der gewerbetreibenden Ehemann M jahrelang eine Kontovollmacht auf einem auf ihren Namen geführten Konto erteilt; die Vollmacht wurde später widerrufen. Wegen erheblicher Steuerschulden des M erließ das Finanzamt einen Duldungsbescheid, mit dem Zahlungen auf das Konto im Zeitraum 9.1.2002 bis 22.11.2005 angefochten wurden; das Finanzamt stützte sich auf § 191 AO i.V.m. §§ 3, 4 AnfG. Das Finanzgericht hob den Duldungsbescheid auf: Eine Anfechtung nach § 4 AnfG scheide aus mangels unentgeltlicher Leistung des M an die Klägerin, und eine Anfechtung nach § 3 AnfG scheitere, weil die Klägerin nach Feststellungen des FG von den angefochtenen Rechtshandlungen und einer Benachteiligungsabsicht des M nichts wusste. Das Finanzamt beantragte die Zulassung der Revision mit den Gründen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz; die Klägerin trat entgegen. • Zulassungsbedürfnis nach § 115 Abs.2 Nr.1 FGO: Das Finanzamt hat die abstrakte Rechtsfrage unzureichend und nicht klärungsfähig dargelegt. Es fehlte ein konkreter, substantiierter Vortrag, warum die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung haben soll. • Klärungsfähigkeit: Die vom Finanzamt formulierte Frage zu Vermutungen der Kenntnis einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei Kontoüberlassung oder zur Zurechnung nach § 166 Abs.2 BGB ist nicht klärungsfähig, weil das FG die tatsächliche Frage der Benachteiligungsabsicht offenließ und der Sachverhalt dies nicht ermöglicht. • Divergenz nach § 115 Abs.2 Nr.2 FGO: Die behauptete Divergenz zu bisherigen Entscheidungen wurde nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt die notwendige Gegenüberstellung tragender Rechtssätze und die Darlegung eines vergleichbaren Sachverhalts. • Vergleichbarkeit der Entscheidungen: Die vom Finanzamt angeführten Entscheidungen unterscheiden sich entscheidend vom Streitfall (z. B. Kenntnis der Ehefrau, Übertragung verwertbaren Vermögens, Güterstand), sodass keine Vergleichbarkeit und damit keine Divergenz begründet ist. • Zurechnung nach § 166 BGB: In den angeführten Entscheidungen beruhte eine Zurechnung auf konkreten Feststellungen (z. B. gesetzliche Vertretung oder nachgewiesene Mitwirkung). Hier hat das FG jedoch das Fehlen einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht festgestellt, sodass eine Zurechnung nach § 166 Abs.2 BGB ausscheidet. Die Beschwerde des Finanzamts gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Zulassungsgründe sind nicht substantiiert dargelegt und die behauptete Divergenz nicht nachgewiesen. Der Duldungsbescheid bleibt aufgehoben, weil das Finanzgericht feststellte, dass die Klägerin von den angefochtenen Rechtshandlungen und einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Ehemanns keine Kenntnis hatte. Eine Revisionszulassung kommt nicht in Betracht, weil die vom Finanzamt aufgeworfenen Rechtsfragen nicht klärungsfähig sind und die verglichenen Entscheidungen nicht vergleichbare Sachverhalte aufweisen. Damit ist die Entscheidung des Finanzgerichts, die Anfechtung abzulehnen, bestätigt.