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Urteil

VI R 45/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 AO setzt ein mechanisches Versehen voraus; nicht erfasst sind Fehler der Sach- oder Rechtswürdigung. • Fehler bei der Erfassung von Lohnersatzleistungen können offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO sein, wenn die Umstände auf ein bloßes Übertragungs- oder Eingabeversehen schließen lassen. • Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Fehler auf mangelhafter Ermittlung oder Würdigung des Sachverhalts beruht, kommt eine Berichtigung nach § 129 AO nicht in Betracht. • Die Feststellungen und Würdigung des Finanzgerichts zur Frage, ob ein mechanisches Versehen vorliegt, sind revisionsrechtlich verbindlich, soweit sie tatbestandlich sind.
Entscheidungsgründe
Berichtigung nach §129 AO setzt mechanisches Versehen voraus • Eine Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 AO setzt ein mechanisches Versehen voraus; nicht erfasst sind Fehler der Sach- oder Rechtswürdigung. • Fehler bei der Erfassung von Lohnersatzleistungen können offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO sein, wenn die Umstände auf ein bloßes Übertragungs- oder Eingabeversehen schließen lassen. • Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Fehler auf mangelhafter Ermittlung oder Würdigung des Sachverhalts beruht, kommt eine Berichtigung nach § 129 AO nicht in Betracht. • Die Feststellungen und Würdigung des Finanzgerichts zur Frage, ob ein mechanisches Versehen vorliegt, sind revisionsrechtlich verbindlich, soweit sie tatbestandlich sind. Die Klägerin erzielte 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und bezog vom 1.6. bis 31.12.2005 Lohnersatzleistungen in Höhe von 10.764 €, die sie der Steuererklärung beifügte. Das Finanzamt vermerkte im Eingabebogen die Lohnersatzleistungen, berücksichtigte sie jedoch nicht im Einkommensteuerbescheid vom 25.8.2006, in dem Einkommensteuer von 1.720 € festgesetzt wurde. Im Einspruchsverfahren stellte das Finanzamt die Unterlassung fest und berichtigte den Bescheid nach § 129 AO unter Einbeziehung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs.1 Nr.1 Buchst. a EStG; die Steuer wurde auf 2.795 € erhöht. Das Finanzgericht gab der Klage der Steuerpflichtigen statt und wertete die Unterlassung als mechanischen Erfassungsfehler. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. • § 129 AO erlaubt die Berichtigung nur bei Schreib-, Rechen- oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die auf einem Versehen beruhen; nicht erfasst sind Auslegungs- oder Würdungsfehler. • Offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen wie Eingabe- oder Übertragungsfehler; eine Möglichkeit, dass der Fehler auf Mängeln der Sachverhaltsaufklärung oder -würdigung beruht, schließt eine Berichtigung aus, sofern diese Möglichkeit nicht nur theoretisch ist. • Ein Fehler ist offenbart, wenn er auf der Hand liegt und für jeden unvoreingenommenen Dritten klar erkennbar ist; maßgeblich ist die Erkennbarkeit bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts. • Das Finanzgericht hat aufgrund der Eintragung im Erklärungsvordruck zwar angenommen, die Lohnersatzleistungen seien als Erfassungsgegenstand vorgesehen gewesen, jedoch festgestellt, dass aus dem Steuerbescheid und dem Akteninhalt nicht ohne weitere Informationen augenfällig wird, dass die Eingabe versehentlich unterblieben war. • Mangels eindeutiger Indizien für ein mechanisches Versehen durfte das Finanzgericht die Unterlassung nicht als offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO werten; an diese tatbestandlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Das Finanzgericht hatte zutreffend angenommen, dass eine Berichtigung nach § 129 AO nur bei einem klaren mechanischen Versehen in Betracht kommt und hier nicht erwiesen ist, dass die Nichtberücksichtigung der Lohnersatzleistungen offenkundig war. Da die Gesamtumstände nicht eindeutig auf ein Übertragungs- oder Eingabeversehen hindeuteten und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Unterlassung auf einer unzureichenden Sachaufklärung oder -würdigung beruht, war die Berichtigung des Bescheids unzulässig. Damit verbleibt es bei der vom Finanzgericht festgestellten Steuerfestsetzung zugunsten der Klägerin.