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Beschluss

IX B 3/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; die Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO waren nicht erfüllt. • Ein Einzelrichter gemäß §6 Abs.1 FGO ist gesetzlicher Richter i.S. von Art.101 Abs.1 S.2 GG; die Verfahrensrüge hier war unbegründet oder nicht entscheidungserheblich. • Nichtberücksichtigung von Billigkeitsgründen bei Steuerfestsetzungen ist kein schwerwiegender Rechtsfehler, da Billigkeitsentscheidungen und Steuerfestsetzungen eigenständige Verwaltungsakte sind. • Ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug begründet keinen Zulassungsgrund für Revision, wenn Einflussmöglichkeiten (z.B. Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren) nicht genutzt wurden. • Die volle Besteuerung einer Abfindung verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie als Arbeitslohn veranlasst ist und nach §34 EStG gemildert besteuert wurde.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen FG-Urteil wegen Verfahrens- und Rechtsanwendungsrügen abgewiesen • Die Beschwerde ist unbegründet; die Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO waren nicht erfüllt. • Ein Einzelrichter gemäß §6 Abs.1 FGO ist gesetzlicher Richter i.S. von Art.101 Abs.1 S.2 GG; die Verfahrensrüge hier war unbegründet oder nicht entscheidungserheblich. • Nichtberücksichtigung von Billigkeitsgründen bei Steuerfestsetzungen ist kein schwerwiegender Rechtsfehler, da Billigkeitsentscheidungen und Steuerfestsetzungen eigenständige Verwaltungsakte sind. • Ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug begründet keinen Zulassungsgrund für Revision, wenn Einflussmöglichkeiten (z.B. Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren) nicht genutzt wurden. • Die volle Besteuerung einer Abfindung verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie als Arbeitslohn veranlasst ist und nach §34 EStG gemildert besteuert wurde. Kläger legten gegen einen Einkommensteuerbescheid und damit zusammenhängende Festsetzungen Beschwerde bzw. Revision ein. Streitgegenstand waren u.a. die Besteuerung einer Abfindung, der Umfang des Lohnsteuerabzugs, Fragen der Billigkeitsentscheidung nach §163 AO sowie behauptete Verfahrensmängel vor dem Finanzgericht. Die Kläger rügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des gesetzlichen Richters und verschiedene Rechtsanwendungsfehler. Sie machten geltend, das Finanzamt habe Akten verzögert zurückgegeben, es habe unzulässige Einflüsse gegeben und das FG habe Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Kläger führten zahlreiche Rügen an, teils pauschal und teils verspätet eingereicht. Der BFH prüfte, ob Zulassungsgründe für die Revision vorliegen oder Verfahrensmängel entscheidungserheblich sind. • Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig, weil die Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO genügt; viele Rügen sind pauschal und ohne konkrete Darlegung des entscheidungserheblichen Vorbringens. • Die Rüge der Verletzung des gesetzlichen Richters nach Art.101 Abs.1 S.2 GG ist nicht substantiiert dargetan; verzögerte Aktenrückgabe, angebliche Einflussnahme und Änderungen im Geschäftsverteilungsplan sind nicht als entscheidungserheblich dargestellt. • Die Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter (§6 Abs.1 FGO) entzieht den Klägern nicht den gesetzlichen Richter; der Einzelrichter ist gesetzlicher Richter und die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung rügelos verhandelt, so dass sie ihr Rügerecht verloren. • Die Nichtberücksichtigung von Billigkeitsgründen stellt keinen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler dar, weil Billigkeitsfestsetzungen nach §163 AO von der Steuerfestsetzung zu unterscheiden sind und keine Entscheidung des FA hierüber vorlag. • Bezüglich des Lohnsteuerabzugs besteht kein verfassungsrechtlicher oder sonstiger Revisionsgrund: Steuerpflichtige können über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren (§39a EStG) Einfluss nehmen; die Kläger nutzten diese Möglichkeit nicht, weshalb der vorläufige Charakter des Lohnsteuerabzugs und Praktikabilitätsgesichtspunkte entgegenstehen. • Die Behandlung der Abfindung entspricht den Vorschriften über Arbeitslohn (§19 EStG) und der ermäßigten Besteuerung nach §34 EStG; eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor. • Weitere Rügen (z.B. zu Familienbesteuerung, Vorsorgeaufwendungen, Wohnsitzverlegung) sind nicht schlüssig dargelegt oder betreffen Fehler der Finanzverwaltung, die keine Verfahrensmängel im Revisionsrecht darstellen. • Verspätet eingereichte Schriftsätze mit neuer Begründung sind unbeachtlich; Anträge auf Berichtigung des Tatbestands und Sitzungsprotokolls waren unbegründet oder unanfechtbar abgelehnt. • Der Beschluss erfolgte nach §116 Abs.5 Satz2 FGO ohne weitere Begründung, weil die Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Beschwerde/Revision der Kläger wird zurückgewiesen; es liegen keine Zulassungsgründe für eine Revision vor. Die vorgebrachten Rügen sind vielfach nicht hinreichend substantiiert oder nicht entscheidungserheblich; verfahrensrechtlich wurde der gesetzliche Richter nicht verletzt, und entscheidende Verfahrensmängel sind nicht glaubhaft gemacht. Auch materiell-rechtlich begründen die angeführten Fehler keine Rechtsanwendungsfehler: Billigkeitsfragen waren nicht Gegenstand des Verfahrens, der Lohnsteuerabzug konnte durch die Kläger beeinflusst werden und die Abfindungsbesteuerung entspricht den einschlägigen Vorschriften. Damit bleibt das Urteil des Finanzgerichts in vollem Umfang bestehen und der angegriffene Einkommensteuerbescheid wird nicht aufgehoben.