Urteil
VII R 72/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in einen PC einzusteckende DSP-Steckkarte, die Audiodaten verarbeitet und ohne Einsatz in einem Computer nicht funktioniert, ist Teil einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und der Position 8471 KN zuzuweisen.
• Die spezielle Zweckbestimmung eines Host-PCs (z. B. als DAW) oder die Verarbeitung spezieller Daten (Audiodaten) schließt die Einreihung als automatische Datenverarbeitungsmaschine nicht aus.
• Bei einer Warenzusammenstellung bestimmt das charakterbestimmende Teil (hier die Steckkarte) die tarifliche Einreihung nach AV 3 b; die Beigabe einer CD ändert daran nichts.
Entscheidungsgründe
DSP-Steckkarte in Warenzusammenstellung als Teil einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (Pos. 8471 KN) • Eine in einen PC einzusteckende DSP-Steckkarte, die Audiodaten verarbeitet und ohne Einsatz in einem Computer nicht funktioniert, ist Teil einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und der Position 8471 KN zuzuweisen. • Die spezielle Zweckbestimmung eines Host-PCs (z. B. als DAW) oder die Verarbeitung spezieller Daten (Audiodaten) schließt die Einreihung als automatische Datenverarbeitungsmaschine nicht aus. • Bei einer Warenzusammenstellung bestimmt das charakterbestimmende Teil (hier die Steckkarte) die tarifliche Einreihung nach AV 3 b; die Beigabe einer CD ändert daran nichts. Die Klägerin beantragte eine verbindliche Zolltarifauskunft für ein "Expert Pak" bestehend aus einer Computer-Steckkarte mit DSP-Chip und einer Software-CD. Die Steckkarte wird in einen PC gesteckt, steuert und entlastet den PC-Prozessor bei der Berechnung musikalischer Effekte; die Software wird auf dem PC installiert. Die zuständige Behörde reihte das Paket in die Unterposition 8543 70 90 KN ein; die Klägerin begehrte stattdessen Einreihung in 8473 30 80 KN. Das Finanzgericht hielt den Host-PC für eine speziell ausgestattete Digital Audio Workstation (DAW) und wertete die Steckkarte als nicht charakteristische Beigabe, weshalb es die Einreihung in 8543 bejahte. Die Klägerin rügte, der PC sei eine automatische Datenverarbeitungsmaschine und die Steckkarte deren Teil. Der Senat entschied zu Gunsten der Klägerin und ordnete die Ware der Pos. 8471 KN zu. • Tarifrechtliche Einreihung richtet sich nach den Anmerkungen zu Abschnitt XVI und Kapitel 84 KN; Teile von Maschinen sind nach Anm. 2 zu Abschnitt XVI zuzuweisen, insbesondere Anm. 2 Buchst. a zu Kap. 84 KN. • Anm. 5 C zu Kap. 84 KN definiert, wann eine Ware als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems anzusehen ist: sie muss überwiegend für automatische Datenverarbeitung verwendet werden, an die Zentraleinheit anschließbar sein und in der Lage sein, vom System verwertbare Daten (Codes/Signale) zu empfangen oder zu liefern. • Die streitige Steckkarte erfüllt diese Voraussetzungen: sie kann nur in einem Computer funktionieren, übernimmt rechenintensive Verarbeitung (Erzeugung musikalischer Effekte) und entlastet den PC-Prozessor, sodass sie als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine anzusehen ist. • Die Verarbeitung spezieller Daten (Audiodaten) ist grundsätzlich Datenverarbeitung im Sinne der KN; es bedarf keiner anwendungsneutralen Verwendung. Die besondere Ausstattung des Host-PCs als DAW ändert nichts an seiner Qualifikation als Datenverarbeitungsmaschine. • Anm. 5 D und 5 E zu Kap. 84 KN greifen nicht: die Steckkarte ist nicht einer der in Anm. 5 D genannten Waren zuzuordnen und erfüllt nicht die Voraussetzungen von Anm. 5 E. • Bei Warenzusammenstellungen bestimmt nach AV 3 b das charakterbestimmende Teil die Einreihung; die Steckkarte ist der charakterbestimmende Bestandteil gegenüber der CD. • Die zutreffende Unterposition ist 8471 50 00 KN; die Auslegung des Klageantrags war dahin, dass die Klägerin eine Einreihung in eine Kap.84-Position begehrte, die zur Zollfreiheit führt, sodass das Urteil das Klageziel nicht verfehlt hat. Der Revision wurde stattgegeben. Die Entscheidung des Finanzgerichts und die vZTA wurden aufgehoben. Das Hauptzollamt wird verpflichtet, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, die das Expert Pak in die Unterpos. 8471 50 00 KN einreiht. Die Steckkarte ist Teil einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine nach Anm. 5 C zu Kap. 84 KN, da sie ausschließlich bzw. hauptsächlich in einem solchen System verwendet wird, an die Zentraleinheit anschließbar ist und Daten in verwertbarer Form verarbeitet. Die beigefügte CD ändert daran nichts, weil die Steckkarte der charakterbestimmende Bestandteil der Warenzusammenstellung ist. Damit ist die Einfuhr zum Zollsatz "frei" zu behandeln, was dem klägerischen Interesse an Zollfreiheit entspricht.